Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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Rn. 137), sondern eine dritte Kategorie oder Spur begründet werden.[549] Damit sollen offenbar die dogmatischen Vorbehalte gegenüber der Strafbarkeit juristischer Personen vermieden, mithin die Akzeptanz wie beim Kölner Entwurf aus „rechtspolitischen Gründen“[550] gefördert und der Differenzierung zwischen Verbandsbuße und Verbandsstrafe lediglich „ästhetische Bedeutung“[551] beigemessen werden. Indes handelt es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“, da nicht ersichtlich ist, was das „Verbandssanktionenrecht“ von einem Verbandsstrafrecht wesentlich unterscheiden soll.[552] Erstens sind nicht etwa verschuldensunabhängige Sanktionen vorgesehen, sondern in Fortschreibung von § 30 OWiG verschuldensabhängige Sanktionen mit repressivem und präventivem Charakter. Der Vorwurf gegenüber dem Verband fußt auch hier auf der schuldhaften Begehung einer Straftat durch eine Leitungsperson bzw. durch eine Nicht-Leitungsperson und dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VerSanG-E). Dem Verschulden natürlicher Personen wird damit eine kollektive Bedeutung in Form eines „Verbandsverschuldens“ zugeschrieben. Zweitens soll nicht nur spezialpräventiv die Compliance gefördert werden, sondern auch eine „Verbandsschuld“ ausgeglichen werden. Selbst im Fall der uneingeschränkten Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden wird die Verbandsgeldsanktion lediglich reduziert (§ 18 VerSanG-E). Ein Absehen von der Verfolgung kommt nur dann in Betracht, wenn die Bedeutung der Verbandstat bzw. in den Fällen der Begehung durch Nicht-Leitungspersonen auch die Schwere und das Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrungen nicht entgegenstehen (§ 36 Abs. 1 VerSanG-E). Drittens sind die Auswirkungen der Verbandssanktionen mit empfindlichen Geldstrafen vergleichbar, da die umsatzbezogenen Geldsanktionen, deren Zumessung sich an § 46 StGB orientiert, sehr hoch ausfallen können. Viertens sollen die Sanktionen in einem „Sanktionsverfahren“, für welches das Legalitätsprinzip gilt, durch Staatsanwaltschaften angeklagt, durch Strafgerichte festgesetzt und in ein Verbandssanktionenregister eingetragen werden. Kurzum: Die Verbandssanktionen orientieren sich am Strafrecht und es ist unklar, worin außer der abweichenden Bezeichnung der genaue Unterschied bestehen soll. Daher ist auch nicht ersichtlich, wie der „Übergang zu einem Unternehmensstrafrecht“[553] aussehen soll, den die Begründung des Referentenentwurfes in Aussicht stellt, wenn die Evaluierung des Gesetzes nach Ablauf von fünf Jahren zeigt, dass die Regelungen nicht ausreichen. Ehrlicher wäre es daher, der Öffentlichkeit „reinen Wein einzuschenken“ und von einem „Verbandsstrafrecht“ und „Verbandsstrafen“ zu sprechen.

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