Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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folgen,[586] so dass die Geltung des Legalitätsprinzips kein zwingendes Merkmal eines effektiven Verbandssanktionenrechts ist. Zudem soll der Verfolgungszwang – wie im Strafrecht – nicht uneingeschränkt gelten (§§ 35 ff. VerSanG-E).[587] In der Praxis dürfte von den Einstellungsmöglichkeiten in großem Umfang Gebrauch gemacht werden,[588] so dass die Einführung des Legalitätsprinzips sich als bloße „symbolische Aufwertung“[589] erweisen könnte. Hierfür werden, wenn nicht gegengesteuert wird, angesichts der hohen Anzahl von Verfahren – der Referentenentwurf erwartet jährlich 15 000 (!) Meldungen an das Register[590] (wobei allerdings auch Verbandsgeldbußen über 300 Euro eingeschlossen sind) – u.a. die knappen personellen Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden verantwortlich sein,[591] womit das Legalitätsprinzip ins Leere zu laufen droht. Schließlich werden konsensuale Formen der Verfahrenserledigung zunehmen, da die Drohung mit einem öffentlichen Strafverfahren massiven Druck auf die Verbände ausübt.

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