Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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selbst durchzuführen.[531] Eine Milderung (§ 17 VerSanG-E) „soll“ erfolgen (gebundenes Ermessen), wenn fünf (qualitative) Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Abs. 1), damit ausschließlich „gesetzestreues Verhalten“ honoriert wird[532]:

„Wesentlicher“ Beitrag zur Aufklärung der Verbandstat und der Verbandsverantwortlichkeit (Nr. 1).
„Ununterbrochene und uneingeschränkte“ Zusammenarbeit mit den Verfolgungsbehörden (Nr. 3).
Den Verfolgungsbehörden wurde „das Ergebnis der verbandsinternen Untersuchung einschließlich aller für die verbandsinterne Untersuchung wesentlichen Dokumente, auf denen dieses Ergebnis beruht, sowie des Abschlussberichts“ zur Verfügung gestellt (Nr. 4).
Durchführung der internen Untersuchungen unter „Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens“ (Nr. 5); hierbei geht es „insbesondere“ bei Befragungen um den Hinweis auf die mögliche Verwendung der Auskünfte in einem Strafverfahren (lit. a), um das Recht, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (lit. b), und um ein Auskunftsverweigerungsrecht, das besteht, wenn durch Auskunft auf einzelne Fragen die Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit droht (lit. c).

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      Für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters (§ 33 VerSanG-E) gilt, dass es ihm im Sanktionsverfahren freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und die Vorschriften der StPO über die Vernehmung des Beschuldigten entsprechend gelten, wobei allerdings die Vorführung nach § 134 StPO ausgeschlossen ist (Abs. 1). In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter, worüber er zu belehren ist, als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung dem Verband die Gefahr zuziehen würde, für eine Verbandstat verantwortlich gemacht zu werden (Abs. 2). Die Verwendung von personenbezogenen Daten aus Ermittlungsmaßnahmen (§ 34 VerSanG-E), die aufgrund von Maßnahmen zur Aufklärung der Verbandstat oder einer hiermit zusammenhängenden Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG erlangt wurden, soll im Sanktionsverfahren zulässig sein (Abs. 1). Aufgrund von Maßnahmen zur Aufklärung anderer Straftaten oder nach anderen Gesetzen erlangte personenbezogene Daten dürfen im Sanktionsverfahren verwendet werden, wenn diese nach der StPO auch im Verfahren wegen der Verbandstat verwendet werden dürfen (Abs. 2).

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