Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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erscheint stattdessen die Einführung der Widerspruchslösung (Rn. 174), wonach Befragungsprotokolle von Mitarbeitern, die grds. zur Aussage verpflichtet sind, an die Strafverfolgungsbehörden nur dann herausgegeben werden dürfen, wenn der jeweils befragte Mitarbeiter der Herausgabe nicht widerspricht.[608] Das vorgesehene Konzept konterkariert die Durchführung verbandsinterner Untersuchungen, lässt sie zum „Vehikel für staatliche Ermittlungen“[609] werden, droht Rechtsanwälte zu „Handlangern“ der Staatsanwaltschaften zu machen und leistet der „Privatisierung des Ermittlungsverfahrens“[610] Vorschub. Es droht die „bedingungslose Kooperation, oder besser gesagt, Kapitulation“.[611]

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      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 49 Strafbarkeit juristischer Personen › G. Fazit und Ausblick

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      Die Einführung eines „Verbandssanktionengesetzes“ und damit eines Verbandsstrafrechts (Rn. 161) ist im Jahr 2020 in greifbare Nähe gerückt. Damit könnte eine Diskussion zum Abschluss gebracht werden, die seit über 200 Jahren immer wieder aufflammt und in den letzten Jahren durch die Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene begünstigt wurde. Zwar können in Deutschland seit 1968 Verbandsgeldbußen (§ 30 OWiG) festgesetzt werden, die Ausdruck eines „Verbandsstrafrechts im weiteren Sinne“ sind. Dieses System, das auf das Ordnungswidrigkeitenrecht gründet, weist jedoch Defizite auf (Rn. 125). Viele Defizite, wie die unzureichende Höhe der Verbandsgeldbußen sowie Anwendungs- und Vollzugsdefizite, ließen sich durch entsprechende Reformen abmildern oder gar beseitigen, allerdings hätte ein Verbandsstrafrecht Vorteile. Hiervon ginge nicht nur eine gleichmäßigere und stärkere kriminalitätsdämpfende Wirkung aus (Geltung des Legalitätsprinzips; öffentlicher Strafprozess), sondern es würde dem Umstand Rechnung tragen, dass nur eine Verbandsstrafe den Unrechts- und Schuldgehalt begangener Straftaten und die gesellschaftliche Verantwortung der Verbände angemessen widerspiegelt. Es ist nunmehr Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative über die Einführung eines „Verbandssanktionenrechts“ zu entscheiden und das System zu reformieren. Der Entwurf des VerSanG vom April 2020 kann zwar Defizite abmildern, wird aber neue, erhebliche Defizite auftun. Genannt sei nur die drohende „Gefährdungshaftung“ für alle Verbandsangehörigen und die unausgewogene Regelung der verbandsinternen Untersuchungen. Es bleibt zu hoffen, dass das Gesetz, sofern es verabschiedet wird, an die bereits bei §§ 30, 130 OWiG bewährten und nach der Reform weiterhin vorhandenen Zurechnungsstrukturen anknüpft und hierbei die Verteidigungsrechte der Verbände hinreichend wahrt.

      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 49 Strafbarkeit juristischer Personen › Ausgewählte Literatur

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