Leasing im Steuerrecht. Norbert Tonner

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Leasing im Steuerrecht - Norbert Tonner C.F. Müller Steuerrecht

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      BGBl I 1985, 2355.

       [9]

      Auf ein Aktivierungswahlrecht deuten auch die Ausführungen v. Bremser DB 1973, 529 ff., 533 hin.

       [10]

      Vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH v. 3.2.1969, BStBl II, 291.

       [11]

      I.d.F. des BilMoG.

       [12]

      Die bis VZ 1966 einschließlich geltende Vorschrift des § 11 StAnpG zählte exemplarische Fallbeispiele für das Vorliegen des wirtschaftlichen Eigentums auf: Über die dort genannten exemplarischen Fälle hinaus stellte die Vorschrift für das Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums auf die tatsächliche Sachherrschaft ab, die immer dann gegeben ist, wenn der zivilrechtliche Eigentümer dauerhaft v. der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausgeschlossen werden kann, womit seinem Herausgabeanspruch keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt, vgl. 4. Aufl. S. 29 ff. m.w.N.

       [13]

      Vgl. hierzu BFH v. 30.5.1984 – I R 146/81, BStBl II, 825.

      2 › II. Die Abgrenzungskriterien des BFH

      14

      15

Die Grundmietzeit deckt sich – annähernd – mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (= steuerliche Abschreibungsdauer).
Die Grundmietzeit liegt erheblich unter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Der Leasingnehmer hat ein Optionsrecht auf Mietverlängerung oder Kauf, bei dessen Ausübung er nur eine einer Anerkennungsgebühr ähnelnde Zahlung leisten muss (erheblich unter dem Marktpreis liegender Mietzins oder Kaufpreis).
Das Leasingobjekt ist auf die Verhältnisse und Bedürfnisse des Leasingnehmers speziell angepasst und nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch beim Leasingnehmer wirtschaftlich sinnvoll nutzbar (sog. Spezialleasing).

      Der V. Senat hat sich im Urteil vom 1.10.1970, das zur Besteuerung des Selbstverbrauchs nach § 30 UStG a.F. ergangen ist, der Auffassung des IV. Senats ausdrücklich angeschlossen; er hat nur offen gelassen, ob in Fällen des Spezialleasings der Leasingnehmer ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes stets als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Für die Praxis kann hiernach davon ausgegangen werden, dass die Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung des Leasings durch die Rechtsprechung abschließend geklärt sind.

      16

      Das Urteil vom 18.11.1970 nimmt auf das Urteil zum Mobilien-Leasing vom 26.1.1970 mehrfach ausdrücklich Bezug. Ihm ist zu entnehmen, dass für die Frage der Zurechnung von Grundstücken und Gebäuden, die Gegenstand eines Leasingvertrages sind, im Wesentlichen die gleichen Grundsätze gelten wie beim Mobilien-Leasing.

      Anmerkungen

       [1]

      IV R 144/66, BStBl II 1970, 264.

       [2]

      So z.B. Vogel StbJb 1964/65, S. 187; Meilike BB 1964, 691; Risse BB 1966, 1217; Hintner DStZ 1965, 309; Labus BB 1970, 332; Bremser DB 1969 Beil. 23, S. 9.

       [3]

      So

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