Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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Ein verfassungsrechtlich nicht unproblematischer Grenzbereich ist dort betroffen, wo es gar nicht mehr um gesetzlich standardisierte Verbote, sondern durch Einzelakt gestaltete positive Verhaltenspflichten geht, z.B. solche gem. § 330d Abs. 1 Nr. 4 lit. b-e StGB, deren Nichtbeachtung in den §§ 311, 324a, 325, 325a, 326 Abs. 3, 328 Abs. 3 StGB unter Strafe gestellt wird bzw. als Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG geahndet werden könnte[129].

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      Ist die Strafdrohung bei § 327 StGB, § 18 Abs. 2 AWG oder § 21 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVG an die Vornahme einer Handlung ohne Einholung eines erforderlichen Verwaltungsakts, namentlich an eine Genehmigung geknüpft, ergeben sich dagegen keine Besonderheiten in Bezug auf Art. 103 Abs. 2 GG. Die Strafbarkeit wird durch den gesetzlichen Tatbestand schließlich vollständig beschrieben.

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II. Umfang der Akzessorietät, Bedeutung von Vollziehbarkeit und Rechtmäßigkeit

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