Ersatz- und Schadensersatzansprüche der GmbH gegen Gesellschafter und Geschäftsführer für fehlende Einzahlungen bei falschen Angaben zum Zweck der Eintragung – Befreiung bei Unkenntnis bzw fehlendem Kennenmüssen bei Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
5 Jahre ab Eintragung oder bei späterer Begehung mit Vornahme der Handlung, § 9b Abs 2
Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung durch Einlagen und Gründungsaufwand durch Gesellschafter – Befreiung bei Unkenntnis bzw fehlendes Kennenmüssen bei Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
Eintragung oder bei späterer Begehung mit Vornahme der Handlung, § 9b Abs 2
Haftung von „Hintermännern“ ohne Berufungsmöglichkeit auf eigene Unkenntnis bei Kenntnis oder Kennenmüssen eines ordentlichen Geschäftsmannes des für den „Hintermann“ handelnden Gesellschafters
Eintragung oder bei späterer Begehung mit Vornahme der Handlung, § 9b Abs 2
Unzulässigkeit von Verzicht und Vergleich bei Erforderlichkeit des Ersatzanspruchs zur Befriedigung der Gläubiger – Ausnahme bei Zahlungsunfähigkeit des Ersatzpflichtigen und Vergleich bzw Regelung im Insolvenzplan
Keine Befreiung von der Einlagepflicht – Aufrechnung unzulässig bei Überlassung von Gegenständen bei Anrechnung auf die Einlagepflicht – kein Zurückbehaltungsrecht
§ 19 Abs 2
10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, § 19 Abs 6
Befreiung bei Kapitalherabsetzung höchstens in Höhe des herabgesetzten Stammkapitals
§ 19 Abs 3
10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, § 19 Abs 6
Haftung bei verdeckter Sacheinlage durch fortbestehende Barleistungspflicht mit Wertanrechnung der Sacheinlage
§ 19 Abs 4
10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, § 19 Abs 6
Vereinbarung einer wirtschaftlich als Rückzahlung anzusehenden Leistung vor Einlage (keine verdeckte Sacheinlage) befreit nur bei Deckung der Leistung durch vollwertigen Rückgewähranspruch mit jederzeitigen Fälligkeit bzw Fälligkeit durch Kündigung
§ 19 Abs 5
10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, § 19 Abs 6
Die Haftung nach § 9 bezieht sich auf die Differenz zwischen Nennwert des Geschäftsanteils und im Zeitpunkt der Anmeldung anzutreffendem objektivem Wert der Sacheinlage. Hinsichtlich der Differenz verbleibt es bei der Pflicht zum Ausgleich in bar. Die Tilgungswirkung tritt nur bei vollem Wert der Sacheinlage ein (vgl Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9 Rn 1; BGHZ 68, 191; zum Wesen der Differenzhaftung auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9 Rn 2, 3; Scholz/Veil § 9 Rn 5). Stundung, Erlass, Aufrechnung etc sind nicht zulässig (Scholz/Veil § 9 Rn 5 – vgl § 19 Abs 2 und Abs 3; ferner Baumbach/Hueck/Fastrich § 9 Rn 5 – grds hierzu BGH NZG 2012, 69 zur AG).
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Nach der Begründung des RegE (2008) ist der Nennbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils Bezugsgröße dafür, ob der Gesellschafter durch die Erbringung der Sacheinlage seine Einlageverpflichtung erfüllt. Dies wird in Abs 1 S 1 sprachlich nachvollzogen.
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Die Ergänzung durch Abs 1 S 2 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Differenzhaftung nach § 9 Abs 1 andere denkbare Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, also insb Ansprüche auf ein durch den Wert der Sacheinlage nicht vollständig gedecktes Agio,