GmbH-Recht. Harald Bartl
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу GmbH-Recht - Harald Bartl страница 76
21
Die bisherige Rechtslage erschwert die Unternehmensgründung erheblich. Dem Gesetzgeber ist uneingeschränkt zu folgen. Zum Rechtszustand vor der Reform vgl Voraufl. IÜ OLG München 21.5.2012 – 31 Wx 164/12 – Unternehmensgegenstand Anlage- und Vermögensberatung und ausdrücklicher Ausschluss erlaubnispflichtiger Tätigkeiten nach dem KWG – Unzulässigkeit der Verfügung des Registergerichts mit Pflicht zur Vorlage einer Genehmigung bzw eines Negativattests der BaFin.
22
Welche Voraussetzungen für Genehmigungen erfüllt sein müssen, damit die zuständige Behörde die Erlaubnis/Genehmigung erteilt, folgt aus den einschlägigen Gesetzen (vgl Gottwald MittBayNot 2001, 164). Die Genehmigungsurkunde ist nach Aufhebung des § 8 Abs 1 Nr 6 nicht mehr mit der Anmeldung vorzulegen. Im Rahmen der Belehrungspflicht des Notars (§ 17 BeurkG) sind allerdings entspr Genehmigungen erheblich. Die wichtigsten Genehmigungen sind:
23
Eine Tabelle für erlaubnispflichtige und anzeigepflichtige Gewerbe ist abrufbar unter www.frankfurt-main.ihk.de/recht/uebersicht/index.html, dort unter „Genehmigungspflichtige Gewerbe“.
24
Ein Verzeichnis der Gewerbe, die nach § 1 Abs 2 HwO als Handwerk betrieben werden können findet sich dort in der Anlage A. Die Vorlage ist nach der Änderung des § 8 Abs 1 Nr 6 nicht mehr erforderlich.
25
Ein Verzeichnis der Gewerbe, die nach § 18 Abs 2 HwO als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können findet sich dort in der Anlage B,
„Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe“.
26
Wird die Gesellschaft eingetragen, ohne dass die erforderliche Genehmigung erteilt ist, so kann eine Auflösungsklage gem § 61 bzw ein verwaltungsbehördliches Vorgehen (§ 62) die Folge sein. Wegen der Folgen vgl § 65. Nichtigkeit gem § 75 bzw Amtslöschung nach § 399 FamFG hingegen kommen nicht in Betracht (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 10 aE mwN; Scholz/Veil § 8 Rn 21; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 7; hierzu auch Leitzen GmbHGR 2009, 480; Weigl DNotZ 2011, 169).
1. Die Versicherung
27
Ohne die zutr und vollständige sowie persönliche Versicherung der Geschäftsführer – aller Geschäftsführer einschließlich der stellvertretenden Geschäftsführer– in der Anmeldung darf nicht eingetragen werden – Einreichen in elektronischer beglaubigter Form (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 12). Die Versicherung hat den Zweck, dem Registergericht die erforderlichen Tatsachen zu vermitteln, aus denen sich die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig ergibt. Zusammen mit § 7 Abs 2 hat § 8 Abs 2 den Sinn, für die Solidität der GmbH zu sorgen, eine Täuschung der Öffentlichkeit über die Kapitalstärke der Gesellschaft zu verhindern und dem Gläubigerschutz – speziell auch nach der Änderung – zu dienen (Wicke § 8 Rn 8; Bormann/Ulrichs GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 40; auch Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 66; auch Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 23; Scholz/Veil § 8 Rn 22 ff: „in der Anmeldung“, Zeitpunkt: „Eingang der Anmeldung“, „alle Geschäftsführer“; auch BayObLG DB 1993, 2524; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 9 f; Baumbach/Hueck § 8 Rn 11 f jeweils mwN). Ausreichend ist die Versicherung dann, wenn keine Zweifel aufkommen können, dass die erforderliche Leistung erbracht ist (BayObLG DB 1993, 2524). Der Begriff „Versicherung“, „versichere ich“ etc muss nicht genutzt werden. Es muss jedoch eindeutig eine Erklärung vorliegen, die keine Zweifel aufkommen lässt (vgl hierzu OLG Karlsruhe NZG 2012, 598; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 11; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 9).
28
Es genügt, wenn ersichtlich ist, was wie auf welche Stammeinlage geleistet ist und dass sich die Leistungsgegenstände endgültig in der freien Verfügung des (der) Geschäftsführer(s) befinden. Die Versicherung ist von allen Geschäftsführern abzugeben, nicht lediglich von dem oder den Geschäftsführern mit entspr Vertretungsrecht. Später, freilich noch vor Eintragung der Gesellschaft berufene Geschäftsführer haben die Versicherung nachzureichen (Baumbach/Hueck § 8 Rn 11 mwN). Die bei der Ein-Personen-GmbH früher erforderliche Angabe etc der Sicherheit ist nach Streichen des § 7 Abs 2 S 3 aF nicht mehr relevant.
29
Die Versicherung hat in beglaubigter Form zu erfolgen („in der Anmeldung“ – notwendiger Bestandteil der Anmeldung (Scholz/Veil § 8 Rn 23) – ausreichend auch in einem gesonderten Schriftstück).
30
Das Wort „Versicherung“ oder die Formulierung „versichere ich (wir)“ müssen zwar nicht gewählt werden; dies ist jedoch empfehlenswert, weil die Registergerichte gerade in diesem Punkt mit Recht strenge Maßstäbe anlegen und sich iÜ lästige Auflagen und Rückfragen ergeben (so Rn 28.
31
Formeln, wie der „gesetzliche Teil“ oder „die gesetzliche Mindestleistung“ oder wie vor Einführung des Euro „ein Viertel, mindestens jedoch ein Betrag von 1 EUR –“ reichen im Regelfall nicht aus; denn es sind die tatsächlichen und konkreten Umstände in die „Versicherung“ aufzunehmen (BayObLG DB 1980, 438; OLG Hamm DB 1982, 945; OLG Celle GmbHR 1986, 809; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 11; auch Scholz/Veil § 8 Rn 26 f).
32
Die Versicherung ist schließlich nicht nur „beizufügen“, sondern in der „Anmeldung“ abzugeben. Hieraus folgt, dass die Versicherung in der Form der Anmeldung, möglich auch in einer gesonderten Urkunde, zu erfolgen hat (Scholz/Veil § 8 Rn 23 mwN). Die Versicherung muss schließlich im Zeitpunkt der Anmeldung der Realität entsprechen. Insofern