GmbH-Recht. Harald Bartl
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Vgl hierzu auch Krafka/Willer/Kühn Rn 105a – Prüfschema.
1. Gesellschaftsvertrag
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Der Gesellschaftsvertrag ist in einer Ausfertigung (vgl § 47 BeurkG) bzw in einer beglaubigten Abschrift (§§ 42, 51 Abs 3 BeurkG) elektronisch beizufügen. Die Urschrift verbleibt stets bei den Notariatsakten. Es muss sich um den vollständigen Gesellschaftsvertrag handeln – in einem Schriftstück (OLG Frankfurt BB 1981, 694; BayObLG DB 1988, 2354; Scholz/Veil § 8 Rn 6; Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 4). Veranlassen die Gesellschafter vor Eintragung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, so ist entspr §§ 53 ff zu verfahren, woraus folgt, dass ein vollständiger Gesellschaftsvertrag elektronisch eingereicht werden muss (vgl Wicke § 8 Rn 2). Mit Recht wird dies dem § 54 Abs 1 S 2 entnommen, wonach der volle Wortlaut in einer Urkunde zur Verfügung stehen muss, weil anderenfalls interessierte Dritte uU nur mit Schwierigkeiten über den Inhalt informiert werden können (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 5, mwN; ferner OLG Zweibrücken GmbHR 2000, 1204 – Änderung des Gesellschaftsvertrages vor Eintragung – entspr Anwendung des § 54 Abs 1 S 2: Vorlage einer mit Notarbescheinigung versehenen vollständigen Fassung des Gesellschaftsvertrages – früher str Punkte sind mit Blick auf die elektronische Übermittlung nicht mehr relevant: förmliche Anmeldung oder formloses Vorlegen durch die Geschäftsführer – keine analoge Anwendung des § 54 Abs 1 S 1: ausreichend danach formlose Vorlage ohne zusätzliche Anmeldung – Anmeldung ist erfolgt und wirkt fort – förmliche Anmeldung durch Notar stellte Verletzung der Pflicht zur billigsten Sachbehandlung dar (Aufhebung der Kostenrechnung des Notars); vgl ferner BayObLG DB 1988, 2354; Lutter/Hommelhoff § 8 Rn 2; Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 4; Scholz/Veil § 8 Rn 7). Die Besonderheiten der UG sind zu beachten (vgl o § 5a).
2. Vollmachten
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Beizufügen sind ferner die Vollmachten iSd § 2 Abs 2 – s auch die dortigen Ausführungen. Sie sind in der Urschrift (beurkundet oder beglaubigt) oder in beglaubigter Abschrift elektronisch einzureichen. Hat bei einem Gesellschaftsvertrag ein gesetzlicher Vertreter eines Dritten mitgewirkt, so ist die Vertretungsbefugnis nachzuweisen (Handelsregisterauszug, Bestellungsurkunde etc) – auch zB bei ausländischen Gesellschaften als Gründungsgesellschafter Heimatregister oder notarielle Vertretungsbescheinigung (Scholz/Veil § 8 Rn 8; auch Pfeiffer Vollmacht und Vertretungsnachweis bei Auslandsbezug im deutschen Handelsregisterverfahren, Rpfleger 2011, Heft 5).
3. Legitimation
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Die Legitimation der Geschäftsführer gehört zu den elektronisch beizufügenden Anlagen, sofern dies nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich ist (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 6; Wicke § 8 Rn 3 – Angabe für den Geschäftsführer mit vollem Namen und Wohnort, nicht Privatanschrift (vgl § 43 Nr 4 HRV – zur Geschäftsanschrift § 8 Abs 4 Nr 1). Man muss also dann, wenn sich aus dem Gründungsbeschluss zum Gesellschaftsvertrag nichts ergibt, die Bestellungsurkunde oder die schriftliche Bestätigung der Bestellung elektronisch übermitteln: Anders kann die „Legitimation“ des Geschäftsführers nicht belegt werden; denn mündliche Erklärungen können nicht elektronisch „beigefügt“ werden. Nicht ausgeschlossen ist freilich eine mündliche Beschlussfassung und darauf fußende schriftliche Bestätigung (Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 6, Scholz/Veil § 8 Rn 9; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 3 mwN). Um hier keine Schwierigkeiten zu bekommen, wird man den Gesellschafterbeschluss schriftlich abfassen und elektronisch einreichen. Für die UG (haftungsbeschränkt) ist das Musterprotokoll zu beachten.
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Hat der Registerrichter Zweifel an der „Legitimation“ der angemeldeten Geschäftsführer, so hat die Gesellschaft die Bedenken auszuräumen. Der Registerrichter hat hier bei Anhaltspunkten im Rahmen des § 26 FamFG zu ermitteln. Auch stellvertretende Geschäftsführer müssen sich legitimieren. Für sie gilt nichts Besonderes. Zur Befreiung von den Schranken des § 181 BGB vgl o § 6 Rn 47. Zu beachten ist ferner OLG Celle NZG 2000, 1034 – Fehlen einer Befreiung von § 181 BGB in der Satzung – nachträgliches Befreien des Geschäftsführers einer mehrgliedrigen GmbH mit allg Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens: Erforderlichkeit der Satzungsänderung nach den §§ 53 ff. Hierzu OLG Nürnberg 5.3.2010, 12 W 376/10 – Erforderlichkeit der Satzungsregelung für die generelle Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB – Erforderlichkeit einer Satzungsänderung nach § 53 GmbHG bei fehlender Satzungsbestimmung.
4. Die Gesellschafterliste
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Die Gesellschafterliste ist von allen Geschäftsführern zu unterzeichnen (vgl § 78) und elektronisch einzureichen. Sie wurdet durch die Reform 2008 aufgewertet (s hierzu § 3 Rn 46). Maßgeblich ist § 40 Abs 1, nach dem aus der Liste die laufende Nummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort/Sitz (nicht Straße und Nummer etc) anzugeben sind (vgl Lutter/Hommelhoff § 8 Rn 4; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2000); auch Wicke § 5 Rn 4; ferner Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 15). Nicht nur die Angabe der Nennbeträge, auch Nummerierung (Hilfe bei Identifizierung) ist erforderlich (vgl RegE: „Die Nummerierung vereinfacht die eindeutige Bezeichnung eines Geschäftsanteils und führt damit zu einer erheblichen praktischen Erleichterung insb im Rahmen von Anteilsübertragungen. Das Registergericht nimmt die Gesellschafterliste entgegen und verwahrt sie (BGH 17.12.2013 – II ZB 6/13, Rn 96). Das Prüfungsrecht des Registergerichts bezieht sich auf formale Anforderungen des § 40. Es kann bei berechtigten Beanstandungen die Entgegennahme ablehnen (BGH aaO, Rn 9 f). Die Entgegennahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Liste darf das Registergericht ablehnen (BGH 24.2.2015 – II ZB 17/14, Rn 8 f).
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Die Nummerierung