GmbH-Recht. Harald Bartl
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Ferner versichere ich, dass der Gesellschafter . . . neben der bewirkten Stammeinlage den Betrag von x = ein Viertel des „Barteils“ geleistet hat, so dass auf diese Stammeinlage insgesamt ein Viertel bewirkt ist und zu meiner freien Verfügung steht. Damit sind auf das Stammkapital (mehr als) 12 500 EUR bewirkt.“
Die Formulierung bei den Sacheinlagen kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und zu Beanstandungen Anlass geben. Es wird empfohlen, hier durch eine Voranfrage bei dem Registergericht Schwierigkeiten nicht erst entstehen zu lassen.
4. Besonderheiten bei der Ein-Personen-GmbH
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Die in § 7 Abs 2 S 3 vorgesehene Besonderheit bei Gründung von Ein-Personen-GmbH ist infolge Aufhebung dieser Vorschrift entfallen. Für die Versicherung genügte nach altem Recht das bisher Ausgeführte nicht, wenn keine Volleinzahlung erfolgt (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 13). Vielmehr war zu versichern, dass eine Sicherheit hinsichtlich des nicht eingezahlten Betrages bewirkt war. Das ist nicht mehr erforderlich.
5. Keine Minderung des Anfangskapitals durch nicht angegebene Vorbelastungen
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Da das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung vollwertig zur Verfügung stehen muss und der Registerrichter dies nachzuprüfen hat, verlangen Registergerichte zusätzlich Versicherungen der Geschäftsführer zur Absicherung in dieser Beziehung (vgl BGH DB 1981, 1032; ferner BGH NJW 1992, 3301; vgl hierzu auch Baumbach/Hueck § 8 Rn 14 mwN; Wicke § 8 Rn 10; beachte allerdings Scholz/Veil § 8 Rn 24). Betroffen ist hier va der wertzehrende Gründungsaufwand (str wegen Aufgabe des Vorbelastungsverbots vgl hierzu Baumbach/Hueck § 8 Rn 14; auch Scholz/Veil aaO mwN). Das gilt dann nicht, wenn der Gründungsaufwand in der Satzung festgelegt ist (Baumbach/Hueck aaO; Wicke aaO; Scholz/Veil aaO). IÜ ist in die Versicherung aufzunehmen, ob solche wertmindernd Vorbelastungen vorhanden sind bzw ob diese wieder ausgeglichen sind (Wicke aaO). Wenn auch der Zeitpunkt der Anmeldung entscheidend ist, so kann das Registergericht bei längerer Dauer des Eintragungsverfahrens im Einzelfall eine ergänzende Versicherung nachverlangen (so OLG Düsseldorf DB 1998, 250; vgl auch Wicke § 8 Rn 12; Baumbach/Hueck § 8 Rn 14). Grds ist allerdings der Zugang der Anmeldung bei dem Registergericht entscheidend, da Veränderungen nach diesem Zeitpunkt die Versicherung grds unrichtig machen (Baumbach/Hueck § 8 Rn 14 (str); vgl auch Wicke § 8 Rn 10). Wegen des Gründungsaufwands bei der UG (haftungsbeschränkt) vgl das Musterprotokoll (vgl ferner Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 26 f; auch Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 25).
Die Versicherung kann/sollte daher sicherheitshalber wie folgt ergänzt werden:
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Beispiel:
„Ich versichere, dass das Stammkapital nicht durch Verbindlichkeiten, abgesehen von dem im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gründungsaufwand, vorbelastet ist.“
Oder:
„ . . . mit . . . EUR Gründungsaufwand belastet ist, der jedoch nicht zu einer Verminderung des Vermögens der Gesellschaft iSd § 30 GmbHG geführt hat.“
Vgl zum Gründungsaufwand auch o § 5 Rn 94 – Musterversicherung vgl Krafka/Willer Rn 947 aE.
VII. Die Angabe der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer
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In zahlreichen Anmeldungen ist die Vertretungsbefugnis unrichtig anzutreffen. Sie muss mit der Bestellung (Gesellschaftsvertrag, gesonderter Beschluss, vgl o § 6 Rn 23) sowie der Satzung übereinstimmen. Es reicht aber nicht aus, dass die Vertretungsbefugnis in entspr Unterlagen enthalten ist. Sie muss in der Anmeldung wiedergegeben sein (Scholz/Veil § 8 Rn 27; Baumbach/Hueck § 8 Rn 1, 7: „ausdrücklich, vollständig und generell formuliert“; ferner Wicke § 8 Rn 18; s auch EuGH BB 1974, 1500; BGHZ 63, 261; BayObLG DB 1980, 681; FGPrax 1997, 158; OLG Düsseldorf DB 1989, 1279; OLG Frankfurt DB 1993, 2478). Die bloße Bezugnahme auf die Satzung reicht nicht aus. Sowohl die generelle wie auch die konkrete Befugnis einzelner Geschäftsführer ist anzumelden, wenn letztere abw vorgesehen ist (Wicke § 8 Rn 18; BayObLG aaO).
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Die Anmeldung der Vertretungsbefugnis muss im Zeitpunkt des Anmeldeverfahrens zutr wiedergegeben werden. Ihre Anmeldung kann nachgeholt werden, wenn sie in der Anmeldung nicht enthalten ist. Dies muss in Wiederholung oder zumindest Ergänzung der (bislang fehlerhaften) Anmeldung und in notariell beglaubigter Form geschehen.
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Die Anmeldung ist entspr sinngemäßer Satzungsregelung bzw legitimierender Gesellschaftererklärung wie folgt zu fassen:
„Ich melde mich als Geschäftsführer der GmbH an. Gleichzeitig melde ich an, dass ich mit einem anderen Geschäftsführer oder gemeinsam mit einem Prokuristen vertrete. Bin ich nur alleiniger Geschäftsführer, so vertrete ich allein.“
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Wird der letzte Satz weggelassen, so ist die Anmeldung unvollständig und unrichtig, da der Geschäftsführer dann, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist, alleinvertretungsbefugt ist und zB auch nicht an eine gemeinsame Vertretung mit einem Prokuristen gebunden werden kann.
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Auch die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist anzumelden (BGHZ 87, 59; BayObLG DB 1984, 1517; auch Wicke § 8 Rn 18; Scholz/Veil § 8 Rn 27; Baumbach/Hueck § 8 Rn 17; Lutter/Hommelhoff § 8 Rn 15). Insofern ist § 10 Abs 1, 2 maßgeblich. Der BGH (ZIP 1983, 568 = DNotZ 1983, 633 = BB 1983, 857) nimmt an, dass die generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eine eintragungspflichtige Tatsache ist. Ferner ist in der genannten Entscheidung festgestellt, dass eine solche Befreiung in der Satzung vorgesehen sein muss. Die Anbindung der Befreiung an den Alleingesellschafterstatus des Geschäftsführers ist freilich nicht eintragungsfähig, da sich aus dem Register selbst der Umfang der Vertretungsmacht nicht beurteilen lässt, sondern es weiterer Nachforschungen bedarf (BGH ZIP 1983, 568).
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Fehlt die Anmeldung der Vertretungsbefugnis oder ist eine unrichtige Anmeldung erfolgt, so ist die Eintragung nach erfolgloser Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses zurückzuweisen.
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Streitig ist, wie die Registergerichte die Vertretungsbefugnis einzutragen haben. Einzutragen ist die nach