GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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Fall nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung bei dem Registergericht abstellen, sondern auf den Zeitpunkt der Erklärung (Scholz/Veil § 8 Rn 27; Baumbach/Hueck § 8 Rn 14; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 9 – „zeitnah“ zur Eintragung; vgl auch BayObLG BB 1987, 2119). Ein anderer Fall liegt dann vor, wenn das Eintragungsverfahren infolge einer Zwischenverfügung wegen der Bedenken gegen die Versicherung „gehemmt“ wird. Insofern ist eine Wiederholung der Versicherung erforderlich (so Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 10). Unrichtige Versicherungen verlangen die Berichtigung der Versicherung (str hierzu ablehnend Scholz/Veil § 8 Rn 27; vgl auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 109; Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 14, „im Zeitpunkt der Anmeldung“ – keine „Nachmeldepflicht“ bei Änderungen des „Werts“ etc nach Anmeldung – str; vgl hierzu LG Gießen GmbHR 1986, 162 – bei Verzögerung wegen mangelhafter Anmeldung Wiederholung der Versicherung).

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      IÜ kommen Ansprüche der Gesellschaft nach § 9a sowie strafrechtliche Folgen nach § 82 Abs 1 in Betracht. Dies gilt insb, wenn sich nach der Anmeldung vor der Eintragung Anlass zur Berichtung der Versicherung wegen ihrer Unrichtigkeit der Versicherung ergibt (str Scholz/Veil § 8 Rn 27; die Rechtslage hat sich nach Aufgabe des Vorbelastungsverbots für Bargründungen geändert; zu nicht ausgeglichenen Vorbelastungen vor Eintragung und dem entspr Streit BGHZ 80, 129 sowie u Rn 42; iÜ Baumbach/Hueck § 8 Rn 14 mwN – str). Mit den Folgen der falschen Versicherung befasst sich OLG Celle GmbHR 2001, 243 (Ls) = NZG 2000, 1178 – falsche Versicherung des Geschäftsführers über Stammeinlageneinzahlung bei alsbaldiger Zurückzahlung der Einlage als Darlehen – Haftung nach § 9a – keine Berufung des Geschäftsführers auf § 19 (Anspruch der Gesellschaft gegen Gesellschafter auf Erbringen der Stammeinlage) – Gesamtschuldnerschaft des Geschäftsführers (§ 9) und des Gesellschafters (§ 19) – keine Haftung des Geschäftsführers nach § 43 infolge Sondervorschrift des § 9a – kein zusätzlicher Pflichtverstoß nach § 43 Abs 2 bei Kenntnis und Wille der Gesellschafter und des Geschäftsführers von Nichteinzahlung/Nichteinforderung.

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      Handelt es sich um eine GmbH mit einem Stammkapital über 50 000 EUR, wird es genügen, wenn folgende Versicherung abgegeben wird:

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      Beispiel:

      „Ich versichere, dass auf jeden Geschäftsanteil (Stammeinlage) ein Viertel (mindestens insgesamt 12 500 EUR) eingezahlt ist und endgültig zu meiner Verfügung steht.

      Von dem Stammkapital von 25 000 EUR haben übernommen und eingezahlt:

      1. Gesellschafter N.N. – auf den Geschäftsanteil von 15 000 EUR sind 10 000 EUR eingezahlt.

      2. Gesellschafter N.N. – auf den Geschäftsanteil von 10 000 EUR sind 5 000 EUR eingezahlt.

      Das Vermögen der Gesellschaft ist, abgesehen von dem im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gründungsaufwand, nicht durch Verbindlichkeiten vorbelastet.“

      Hier ist schon aus den Beträgen deutlich ersichtlich, dass der Mindestbeitrag von 12 500 EUR erreicht ist.

      Auszugehen ist bei der zu wählenden Formulierung vom Sinn und Zweck der, der das Bewirken der Leistung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführer in einer bestimmten Höhe sichern sollen (zum Sinn der Bestimmung bereits BGHZ 80, 129; auch zB Baumbach/Hueck/Fastrich § 8 Rn 12 – 14 mwN; hierzu auch Scholz/Veil § 8 Rn 27 ebenfalls mwN).

      Je konkreter die Versicherung gefasst ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass registergerichtliche Beanstandungen vorgenommen werden.

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      Hinsichtlich der Bareinlagen kommt es darauf an, ob es sich um eine Gesellschaft mit einem Stammkapital unter 50 000 EUR handelt. In diesem Fall muss die Versicherung sinngemäß (zum Inhalt iÜ Scholz/Veil § 8 Rn 20, 24; auch Lutter/Hommelhoff § 8 Rn 9) enthalten:

      Beispiel:

      „Ich versichere (erkläre, teile mit), dass auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel geleistet ist, auf den Geschäftsanteil des Gesellschafters ist darüber hinaus ein weiterer Betrag von . . . geleistet, so dass auf das Stammkapital 12 500 EUR eingezahlt sind, die endgültig zu meiner Verfügung stehen.“

      Wer besonders eindeutig formulieren will, wird hingegen folgenden Wortlaut wählen:

      „Ich versichere, dass auf den Geschäftsanteil des Gesellschafters . . . ein Betrag von . . . (ein Viertel), auf den Geschäftsanteil des Gesellschafters . . . (ein Viertel zuzgl . . . EUR), mithin insgesamt 12 500 EUR geleistet sind und endgültig zu meiner Verfügung stehen.

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      Hinsichtlich der Sacheinlage wird das Publikum durch die Vorlage der Unterlagen iSd § 8 Abs 1 Ziff 5, die Bewirkung vor der Eintragung sowie die Versicherung des Geschäftsführers gem § 8 Abs 2 geschützt.

      Hier wird folgende Formulierung anhängig sein:

      38

      Beispiel:

      „Ich versichere, dass der Gegenstand der Sacheinlage (es folgt die konkrete Beschreibung) . . . durch den Gesellschafter . . . an mich uneingeschränkt bewirkt ist und endgültig zu meiner Verfügung steht.“

      Es kann noch (besser sollte noch) hinzugefügt werden:

      „Die Sacheinlage hat den durch die Anlage belegten Wert von . . . Zusammen mit dem Betrag, den der Gesellschafter . . . geleistet hat, nämlich den Betrag von . . ., der einem Viertel dieser Stammeinlage entspricht, sind damit mindestens 12 500 EUR, eingezahlt bzw geleistet. Ich versichere, dass auf die Stammeinlage des Gesellschafters der Betrag von . . ., der einem Viertel dieser Stammeinlage entspricht, eingezahlt ist und sich endgültig in meiner freien Verfügung befindet.“

      39

      

      Liegt eine „gemischte“ Einlage mit Bar- und Sachleistungen (vgl hierzu o) vor, so könnte folgende Versicherung in Betracht kommen:

      40

      Beispiel:

      „Ich versichere, dass auf die Stammeinlage

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