GmbH-Recht. Harald Bartl
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Da die Geschäftsanteile jeweils mit einem Nennwert bezeichnet werden sollen, der auch als Identitätsbezeichnung dient, sollten zudem die Nennbeträge der von jedem der Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile aus der mit der Anmeldung eingereichten Liste hervorgehen.“). Unvollständigkeit der Liste kann nach § 9c Abs 1 zur Zurückweisung der Anmeldung führen (nach Zwischenverfügung). Für weitere Anteile sollte die Gesellschafterliste mit nacheinander folgenden Nummern nummeriert geführt bzw fortgeführt werden (Lutter/Hommelhoff § 8 Rn 4 vgl Wicke § 8 Rn 4; Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 15; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2000; OLG Bamberg 2.2.2010 – 6 W 40/09 – Prüfung der vom Urkundsnotar eingereichten geänderten Gesellschafterliste auf formale Anforderungen des § 40 GmbHG durch Registergericht – Beibehaltung der ursprünglich vergebenen Nummerierung der Geschäftsanteile (Anschluss an LG Augsburg NZG 2009, 1032 = Rpfleger 2009, 514 und gegen LG Stendal NotBZ 2009, 422)). Unklarheiten sollten Notare hier nicht entstehen lassen (vgl zu den Angaben bei OHG, KG: Firma und Sitz; Einzelkaufmann: Firma (Inhabername – str) und Sitz (Wohnanschrift?); GbR: jedes Mitglied – volle Angaben wie bei natürlichen Personen – vgl Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 4; ferner bereits Wicke § 8 Rn 4; ferner Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 15; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2000). Vgl iÜ für die UG (haftungsbeschränkt) das Musterprotokoll. Die Liste ist von dem/den Anmeldenden zu unterschreiben (nicht von dem beurkundenden Notar – vgl Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, aaO, auch darauf hinweisend, dass eine Bescheinigung des Notars weder möglich, noch zulässig ist).
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Merkwürdigerweise fanden sich schon früher hinsichtlich dieser einfachen Unterlagen nicht selten Fehler in der Praxis. Hier ist genau nach dem Wortlaut des § 8 Abs 1 Nr 3 zu verfahren. Der Geschäftssitz muss nicht dem Wohnsitz entsprechen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass Liste und Satzung hinsichtlich der übernommenen Stammeinlagen übereinstimmen. Die Liste gibt keine Auskunft darüber, in welcher Form die Stammeinlagen erbracht werden müssen.
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Fehlt die Gesellschafterliste, ist sie unvollständig oder unrichtig oder hat nur ein Teil der Anmeldenden unterschrieben, so ist sie der Gesellschaft zur Ergänzung zurückzusenden oder der Gesellschaft die Auflage zu erteilen, eine neue Liste ohne Mängel nachzureichen. Geschieht keine Abhilfe, so ist die Eintragung zurückzuweisen. Vgl iÜ § 40 sowie § 57 (Gesellschafterliste!).
5. Vorzulegende Verträge und Sachbegründungsbericht
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Vgl Literatur zum aktuellen Stand: Blöse Das reformierte Recht der Gesellschafterleistungen, GmbHR 2018, 1151; Heckschen Die GmbH-Gründung 10 Jahre nach MoMiG – Eine Bestandsaufnahme, GmbHR 2018, 1093; Lieder 10 Jahre Kapitalschutz nach dem MoMiG, GmbHR 2018, 1116; Porzelt Ungeklärte Fragen der Gründerhaftung der Gesellschafter einer (Vor-) GmbH, GmbHR 2018, 663; Verse Aufsteigende Sicherheiten und Kapitalerhaltung, GmbHR 2018, 113.
Insofern hatte die Reform 2008 keine Veränderungen gebracht – abgesehen von der elektronischen Aufzeichnung (Wicke § 8 Rn 5). Gemeint sind die Verträge, die den „Festsetzungen“ im Falle des § 5 Abs 4 zugrunde liegen. Beispielhaft sind Ausführungsverträge sowie sonstige Erklärungen der Betroffenen (Scholz/Veil § 8 Rn 14; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 8 Rn 5). Eine bestimmte Form kann nur verlangt werden, wenn das Gesetz dies verlangt. Allerdings sind sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungs- wie das dingliche Erfüllungsgeschäft (Auflassung bei Grundstücken) zu übermitteln (Wicke § 8 Rn 5).
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Erheblichere Bedeutung hatte der in § 5 Abs 4 erwähnte Sachgründungsbericht schon seit 1980 erhalten. Er musste bereits nach früherem Recht der Anmeldung beigefügt sein. Fehlt er, ist die Anmeldung nicht vollständig. Wird dieser Anmeldungsfehler nicht beseitigt, so droht Zurückweisung. Das gilt auch, wenn es sich um einen unvollständigen Sachgründungsbericht handelt, der weder die „wesentlichen Umstände“ noch zB im Fall des Unternehmensüberganges die Jahresergebnisse der letzten beiden Jahre offenbart. Auch hier liegt ein Eintragungshindernis vor, das zur Zurückweisung führen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 5 Rn 67 verwiesen.
6. Der Wertnachweis bei Sacheinlagen
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Zur Literatur s Rn 16. Bereits vor der Reform 1980 war zumindest an größeren Registergerichten bereits seit geraumer Zeit stillschweigende Praxis geworden: Das Verlangen nach geeigneten Wertnachweisen bei Sacheinlagen. Wie dies erfolgt, wurde bereits o in § 5 Rn 67 f dargelegt. Die Art des Nachweises hängt vom Gegenstand der Sacheinlage ab, zB Sachverständigengutachten bei Lizenzen, Urheberrechten etc (Wicke § 8 Rn 6; Baumbach/Hueck § 8 Rn 8; hierzu BayObLG BB 1995, 117 (Grundstück); ferner Scholz/Veil § 8 Rn 13; Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 6; Wolf Nachweis der Aufbringung des Stammkapitals ggü dem Registergericht, Rpfleger 2010, Heft 9/10; ferner LG Freiburg – 20.2.2009 – 12 T 1/09 – Gesellschaftsanteile an einer werbenden Gesellschaft als Sacheinlage und ausreichende Vorlage der Bilanz der genannten Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, die Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen anhand eines so genannten vereinfachten Ertragsverfahrens – bei Sacheinlagen Prüfung der Unterlagen und begründete Zweifel mit der Folge der wesentlichen Überbewertung; vgl ferner Krafka/Willer/Kühn Rn 978 – dort auch zur Beteiligung der berufsständischen Organe nach § 380 FamFG.
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Die Prüfungspflicht des Registergerichts bezieht sich auf die wesentliche Überbewertung von Sacheinlagen nach § 9c Abs 1 (s dort). Bestehen hierfür konkrete Anhaltspunkte, so wird das Registergericht weitere Ermittlungen durchführen und zB Beweismittel hinzuziehen (vgl § 26 FamFG). Reichen dem Registergericht eingereichte Schätzurkunden, Gutachten oder sonstige Unterlagen nicht aus, so kann es weitere Unterlagen verlangen. Werden diese nicht vorgelegt, wird die Eintragung zurückgewiesen, was mit der Beschwerde angefochten werden kann. Was verlangt wird, richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall. Es empfiehlt sich insb bei Einbringen von Unternehmen (-steilen) oder etwa Grundstücken als Sacheinlagen, vor Einreichung der Anmeldung bei dem Registergericht eine vorher anzufragen. Das Ergebnis der Voranfrage kann spätere Schwierigkeiten häufig wenigstens zum Teil ausräumen (vgl hierzu Scholz/Veil § 8 Rn 18 mwN; BayObLG NJW 1995, 1971 – Sachverständigengutachten bei Grundstücken).
7. Die Genehmigungsurkunde – nicht mehr erforderlich
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Rothbächer