Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Gleichwertigkeit (§ 13 StGB) wird man aber die Pflicht des Arztes zum Einsatz aller medizinischen Mittel reduzieren müssen[100].

      Anmerkungen

       [96]

      J.-E. Meyer ZRP 78, 188.

       [97]

      Kogon/Langbein/Rückerl, Nationalsozialistische Massentötungen durch Giftgas, 1983, S. 62, 57 ff.

       [98]

      OLG Frankfurt SJZ 47, 621 mit Anm. Radbruch; OGH SJZ 49, 347 mit Anm. Eb. Schmidt aaO 559; BGH NJW 53, 513; BGH NJW 61, 278.

       [99]

      Lorber Developmental Medicine and Child Neurology 1971, 279; Regenbrecht MMW 73, 601.

       [100]

      Vgl. auch Engisch Euthanasie 9 und: Der Arzt 44; Hanack MedR 85, 34; bei totalem Verlust der Wahrnehmungs- und Mitteilungsfähigkeit auch Arth. Kaufmann JZ 82, 486; s.a. Schmitt FS Klug 1983, 329; Hiersche u.a., Hrsg., Grenzen ärztl. Behandlungspflicht bei schwerstgeschädigten Neugeborenen, 1987, mit „Einbecker Empfehlungen“ von 1986; Neufassung 1992 MedR 92, 206; Laber MedR 90, 182; Schneider MK Vor §§ 211ff. 181; Eser/Sterberg-Lieben S/S Vor §§ 211 ff. 24a. Zur Lage in Nordamerika Keyserlingk ZStW 97, 178.

      § 2 Vorsätzliche Tötung

      Schrifttum:

      Busch, Über die vorsätzliche Tötung, FS Rittler 157, 287; Eser, Empfiehlt es sich, die Straftatbestände des Mordes, des Totschlags und der Kindestötung (§§ 211 bis 213, 217 StGB) neu abzugrenzen?, Gutachten D zum 53. DJT 1980; Eser, Die Tötungsdelikte in der Rechtsprechung zwischen BVerfGE 45, 187 und BGH-GSSt 1/81, NStZ 81, 383, 429; Eser, Die Tötungsdelikte in der Rechtsprechung seit BGH-GSSt 1/81 bis Ende Juni 1983, NStZ 83, 433; Hall, Über die Teilnahme an Mord und Totschlag, FS Eb. Schmidt 1961, 343; Hanack, Zur Problematik der gerechten Bestrafung n.-s. Gewaltverbrecher, JZ 67, 297; Hardwig, Zur Systematik der Tötungsdelikte, GA 54, 257; Jagusch, Aus der Rechtsprechung des OGH BZ zur vorsätzlichen Tötung, SJZ 49, 324; Jescheck/Triffterer, Ist die lebenslange Freiheitsstrafe verfassungswidrig?, 1978; Kaiser, Verantwortlichkeit von Richtern und Staatsanwälten wegen ihrer Mitwirkung an rechtswidrigen Todesurteilen, NJW 60, 1328; Kargl, Zum Grundtatbestand der Tötungsdelikte, JZ 03, 1141; Kion, Grundfragen der Kausalität bei Tötungsdelikten, JuS 67, 499; Müssig, Mord und Totschlag, 2005; Riess, Zur Abgrenzung von Mord und Totschlag NJW 68, 628; Sax, Der Grundtatbestand bei den Tötungsdelikten und beim Delikt der Abtreibung, ZStW 64, 393; Schlösser, Strafrechtliche Verantwortlichkeit ehemaliger Richter an Sondergerichten, NJW 60, 943; Schlosky, Mörder und Totschläger, DStrR 43, 142; Eb. Schmidt, Zur Lehre von den Tötungsdelikten, DRZ 49, 198; Schröder, Der Aufbau der Tötungsdelikte, SJZ 50, 560; Schröder, Zur Teilnahme an Tötungsdelikten, NJW 52, 649; Schröder, Zur Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag, JZ 52, 526; Sessar, Rechtliche und soziale Prozesse einer Definition der Tötungskriminalität, 1981; Stock, Abgrenzung von Mord und Totschlag, SJZ 47, 529; v. Weber, Teilnahme an Mord und Totschlag, MDR 52, 265; Welzel, Zur Systematik der Tötungsdelikte, JZ 52, 72; Würtenberger, Zur Rechtswidrigkeit der Kriegsverbrechen, FS Mezger 193; ferner die in § 1 Angeführten.

I. Geschichte und Aufbau der vorsätzlichen Tötung

      1. Die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung in der Geschichte

      1

      Das erstere Element tritt im altdeutschen Recht mit besonderer Deutlichkeit in Erscheinung. Zwar wird die Tötung mit Vorbedacht (mit vorsate oder upsate) gelegentlich als verschärfte Form der einfachen Tötung behandelt. Sie erreicht aber dennoch nicht den Rang des Mordes, der sittlich verwerflichen Tötung, die auf niedrige Gesinnung schließen lässt. Als eine derart depravierende, den Mord begründende Tatsache gilt zunächst die Heimlichkeit der Tat (qui alium clam occiderit, quod „mord“ dicitur); im Gegensatz dazu steht der „dotslach, de nicht hemelik dan openbar is“. Mordqualifizierend wirken ferner Begehung zur Nachtzeit, aus Gewinnsucht (jemanden „umme syn dink“ ums Leben bringen), die Tötung eines Wehr- oder Ahnungslosen, unter Bruch eines Treueverhältnisses, bisweilen auch mit verbotener Waffe. Der Mord macht ehrlos, der Mörder stirbt den Tod am Rade, während der Totschläger meist die nicht entehrende Schwertstrafe beanspruchen kann.

      2

      Anders das auf das römische Recht der Kaiserzeit zurückgehende italienisch-kanonische Recht, das mit der Rezeption Eingang in Deutschland findet. Nach dem Ausspruch Marcians „delinquitur autem aut proposito aut impetu aut casu“ verlegt es das Unterscheidungsmerkmal in das Vorliegen oder Fehlen eines Vorbedachtes, der Überlegung (propositum, praemeditatio). Sein Einfluss wird in Deutschland mit dem 14. Jhdt. bemerkbar; jetzt wird häufiger zwischen dem „mit verdachtem mut offentlich oder heimblich“ begangenen Morde und dem Totschlag „von jähem zorn oder von trunkenheit“ geschieden. Die Bambergensis und ihr folgend die PGO klären die Verhältnisse – für volle vier Jahrhunderte – im Sinne des Psychologismus. Sehr klar bezeichnet die Erstere als verwerfliche Tötung die „furgesetzte mörderey, die mit bosshafftiger vorbetrachtung und verwartung geschicht“, als weniger verwerfliche Tat dagegen die „todschleg, die von ungeschichten auss zorn und on bösen furgesatzten willen gescheen“ (Art. 250). Die PGO unterscheidet in Art. 137 den „fürsetzlichen“ (d.h. mit Vorbedacht handelnden) „mutwilligen“ (ohne Veranlassung handelnden) „Mörder“, dem das Rad droht, und den „Totschläger“, der „eyn todtschlag auss gecheyt (Jäheit) und zorn getan“, und der mit dem Schwerte gerichtet werden soll, wobei die Stelle die noch abweichenden, das Überlegungsmoment nicht berücksichtigenden Landesbräuche streng zurechtweist. Das Gemeine Recht verblieb bei dieser Auffassung, legte aber größeres Gewicht auf die Vermehrung der Qualifikationen, von denen einige wieder Annäherung an das ethische Moment aufwiesen, wie z.B. der Meuchelmord oder der Raubmord. Auf dem gleichen Boden steht das preuß. ALR 1794: Totschlag (II, 20, § 806) ist die durch bloße Erfolgsvoraussicht zurechenbare Tötung, Mord ist der Totschlag „mit vorher überlegtem Vorsatz“ (§ 826); der Mord wird weiter qualifiziert, z.B. durch Verwendung schwer zu vermeidender oder entdeckender Mittel oder Gift (§§ 839 ff.).

      Eine eindeutige Klärung des Gegensatzes i.S. des Psychologismus brachte das 19.

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