Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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der „mit Überlegung oder Auflauerung“ (avec préméditation ou guet-apens) begangene Totschlag. Diese Unterscheidung trat alsbald ihren Siegeslauf an. In Deutschland folgte ihr zunächst das bayer. StGB 1813 (Art. 146: Mord – ein Totschlag, der mit Vorbedacht beschlossen oder mit Überlegung ausgeführt ist), dann die Mehrzahl der deutschen Partikularstrafgesetze (Übersicht Blei II § 4 II 2). Das preuß. StGB 1851 brachte in § 175 die Formulierung des Mordes als einer vorsätzlichen „und mit Überlegung ausgeführten“ Tötung, die als Mordparagraf (§ 211) in das StGB überging. Allerdings bestanden daneben weitere Qualifikationen, insbesondere die Tötung zur Ermöglichung einer Straftat (Art. 304 Code Pénal, § 178 preuß. StGB, § 214 StGB).

      3

      Die Unterscheidung von Mord und Totschlag nach psychologischen Merkmalen, von der Wissenschaft von Beginn an überwiegend kritisch betrachtet, hat sich jedoch nicht bewährt. In der Tat war sie einerseits nicht fähig, den Unrechtsgehalt besonders verwerflicher Tötungen auch nur annähernd auszuschöpfen, andererseits führte sie zu unverständlicher Strenge und zwang die Gerichte zu Unehrlichkeit. So musste der Lustmord vielfach außerhalb des Bereiches des § 211 bleiben, da die erforderliche „Überlegung“ fehlte oder nicht nachweisbar war; umgekehrt zwang das Gesetz den Richter, Fälle mit geringer Strafwürdigkeit, wie z.B. die nach langen Gewissensqualen durchgeführte Tötung aus Mitleid, wegen der erwiesenen „Überlegung“ als Mord zu qualifizieren. Rein gesetzestechnisch erwuchs endlich eine erhebliche Schwierigkeit daraus, dass über den logischen Einbau des Tatbestandsmerkmals der „Überlegung“ keine Klarheit gewonnen werden konnte. Es blieb bis zuletzt umstritten, ob dieses Merkmal bei Planung der Tat, bei ihrer Ausführung oder in beiden Stadien vorliegen musste (nach h.M. nur bei Ausführung – sehr unbefriedigend!).

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      Im Juni 2015 legte eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte Expertenkommission ihren Abschlussbericht zu einer Reform der Tötungsdelikte vor. Einigkeit bestand in der Kommission darin, dass die auf eine Tätertypologie hindeutende Terminologie des geltenden Rechts („Mörder„ und „Totschläger„) durch eine an die Tathandlung anknüpfende sprachliche Fassung ersetzt werden sollte. Mit großer Mehrheit befürwortete die Kommission zudem eine Reform des § 211, nach der bei Mord zwar weiterhin regelmäßig, aber nicht mehr absolut zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe als Rechtsfolge verhängt werden müsse. Darüber hinaus wurde insbesondere das Mordmerkmal der Heimtücke einerseits als zu eng empfunden (da es die Ausnutzung einer konstitutionellen Schutzlosigkeit des Opfers nicht erfasse), andererseits als zu weit angesehen (da es auch Tötungen in notstandsnahen Situationen mit erfasse).

      Während dieser Empfehlungen der Expertenkommission bislang nicht in eine entsprechende Reform der Tötungsdelikte mündeten, stellte der Gesetzgeber am 10.12.2015 in einem neuen § 217 die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe strafbar. Obwohl der (versuchte) Suizid selbst weiterhin keinen Straftatbestand erfüllt, gilt dies für die (versuchte) Beihilfe dazu nicht mehr uneingeschränkt. Gegen diese Regelung sind derzeit allerdings noch Verfassungsbeschwerden suizidwilliger Schwerstkranker wegen Eingriffs in ihr Recht auf einen selbstbestimmten Tod vor dem BVerfG anhängig.

      Anmerkungen

       [1]

      Eingehend Thomas, Die Geschichte des Mordparagraphen, 1985; Müssig aaO 7 ff.

       [2]

      Dazu Busch aaO 290, Schroeder JuS 84, 275. Zur Verdeckungsabsicht Zwiehoff JZ 02, 343.

       [3]

      Sessar aaO 68, 74 und MSchrKrim 80, 194.

       [4]

      Referate von Arzt und Otto ZStW 83, 1 ff. Zur Kriminologie und Reform des Mordes Riess MSchrKrim 69, 28 und Siol, Mordmerkmale in kriminologischer und kriminalpolitischer Sicht, 1973.

       [5]

      BVerfGE 45, 187 m.Anm. Schmidhäuser JR 78, 265; Beckmann GA 79, 439. Sachverständigengutachten bei Jescheck/Triffterer aaO.

       [6]

      Zusammenfassung bei Möhrenschlager NStZ 81, 57; seitdem Albrecht JZ 82, 697; Kargl aaO.

       [7]

      Gutachten

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