Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Zulässig ist das Luftbombardement von Ortschaften mit Zivilbevölkerung, wenn die Aktion durch das Ziel der Vernichtung kriegswichtiger Anlagen gerechtfertigt ist; die damit verbundene Tötung von Angehörigen der Zivilbevölkerung ist selbst dann nicht rechtswidrig, wenn dieser Erfolg nicht nur für möglich gehalten, sondern auch als notwendig in Rechnung gestellt wurde. Unzulässig sind Luftangriffe, welche sich allein oder überwiegend gegen das Leben der friedlichen Bevölkerung richten (Terrorangriffe); auch hier hat Güterabwägung zu gelten.

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      4. Für die Rechtfertigung von Tötungen zur Durchsetzung des militärischen Gehorsams galt während des letzten Krieges neben den Rechtfertigungsgründen des allgemeinen Strafrechts das Befehlsnotrecht des § 124 MilStGB, das einen Vorgesetzten in Fällen äußerster Not und dringendster Gefahr zur Tötung eines befehlsverweigernden Untergebenen berechtigte. Das heutige Wehrrecht enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen. Nach § 10 Abs. 5 SoldatenG ist der Vorgesetzte berechtigt, seine Befehle in einer den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen. Eine Befugnis des Vorgesetzten zur Selbstjustiz nach Abschluss der Tat besteht dagegen nicht (OLG Stuttgart HESt 1, 21).

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      6. Zu der – auch Fragen der Kausalität und der Risikoerhöhung umgreifenden – Problematik von Arzneimitteltests Fincke, Arzneimittelprüfung, 1977 (Kurzfassung NJW 77, 1094).

      Anmerkungen

       [23]

      SA-Berat. V/1805 ff.; BTD V/1495 S. 14. Zur Einwirkung der Grundrechte siehe Schwabe NJW 74, 670.

       [24]

      Überflüssige Schriftumsnachw. bei BGH 48, 257.

       [25]

      v. Winterfeld NJW 72, 1883 f.; Krey/Meyer ZRP 73, 3; W. Lange MDR 74, 358; Weßlau/Kutscha ZRP 90, 169. A.A. Krüger NJW 73, 2 und Kriminalistik 75, 385, 441; Rupprecht JZ 73, 265. Noch weitergehend § 41 Musterentwurf eines Polizeigesetzes; dazu R. Lange JZ 76, 546; Lerche FS v.d. Heydte 1977, 1033; W. Lange MDR 76, 10.

       [26]

      BayVerfGH NJW 68, 1227; BGH 35, 387; 39, 22.

       [27]

      BGH NJW 58, 1405; Schwabe JZ 74, 634; Kinnen MDR 74, 631; Klose ZStW 89, 61.

       [28]

      Blei aaO; Schroeder FS Maurach 138, 142 und JR 73, 71; v. Winterfeld NJW 72, 1882; Krüger NJW 73, 1; Krey/Meyer ZRP 73, 3 ff.; Seelmann ZStW 89, 36; Schaffstein GS Schröder 97; Kunz ZStW 95, 973; Jahn Das Strafrecht des Staatsnotstandes, 2004, S. 348 f.

       [29]

      Vgl. Mosler Jahrb. des Völkerrechts II/III 335; OLG Dresden SJZ 47, 520; OLG Kiel SJZ 47, 323; Berber Lehrb. d. Völkerrechts, Bd. II, 2. Aufl. 1969, 57 ff.; Doehring Völkerrecht, 2. Aufl. 2004, § 11, 581.

       [30]

      Eingehender Berber aaO 142 f.; Laternser Verteidigung deutscher Soldaten, 1950, 171 ff.; Scupin Intern. Recht u. Dipl. 1972, 201 ff.

       [31]

      Dort auch Schrifttumsnachw. Dagegen Bertram NJW 04, 2278; Bröhmer/Bröhmer NStZ 05, 38. Für Verbotsirrtum Gribbohm NStZ 05, 38. S. a.u. Rn. 47.

       [32]

      BVerfGE 115, 118. Dazu u.a. Hartleb NJW 05, 1397; Starck JZ 06, 417; Köhler FS Schroeder 06, 257; Merkel JZ 07,

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