Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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wurden erneut verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht[16]; frühere Bedenken[17] bestanden fort. Andererseits wurden die Entscheidungen des BVerfG und das 15. StÄG vor der Europ. Kommission für Menschenrechte wegen Verstoßes gegen Art. 8 MRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) angegriffen, allerdings ohne Erfolg[18].

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      Die Weiterungen im Sozialrecht (Bezahlung durch die Krankenkassen, §§ 200f, 200g RVO) waren beabsichtigt. Wenn BGHZ Klagen auf Schadensersatz wegen missglückten Schwangerschaftsabbruchs stattgab (NJW 85, 2752; VersR 86, 869), so waren diese Konsequenzen zwar unerfreulich, aber Mitgefühl mit den Ärzten, die im Schadenersatzprozess plötzlich die Nichtigkeit des Abbruchsvertrages wegen Verbotswidrigkeit geltend machten, war wohl auch kaum angebracht.

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      Auf Antrag der Bayerischen Staatsregierung sowie von 249 Bundestagsabgeordneten stoppte das BVerfG mit Urteil vom 4.8.1992 das Inkrafttreten dieser Vorschriften (BVerfGE 86, 390) und erklärte mit Urteil vom 28.5.1993 den Ausschluss der Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs und die fehlende Ausrichtung der vorgesehenen Beratung auf den Lebensschutz (§§ 218a Abs. 1, 219 i.d.F. des SFHG), den Versicherungsanspruch sowie die Aufhebung der Meldepflicht für die Statistik wegen Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG für verfassungswidrig und nichtig (BVerfGE 88, 203).

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      Infolge des zunehmenden Abbaus des Schranken für den Schwangerschaftsabbruch sind die Verstöße extrem zurückgegangen; 2014 erfolgten noch ganze 4 Verurteilungen.

      Anmerkungen

       [16]

      Lackner NJW 76, 1233 ff.; Schreiber FamRZ 75, 673; Gössel JR 76, 4 ff.; Rudolphi/Rogall SK Vor § 218 19; Beulke FamRZ 76, 596 ff.; Hiller/Hiersche Dt. Ärztebl. 78, 781; Esser ArztR 81, 260, 295; Geiger Jura 87, 60.

       [17]

      Arndt/Erhard/Funcke,

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