Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      f) Die §§ 219a, 219b erfassen – mit den o. dargelegten Einschränkungen – abstrakte Gefährdungen des werdenden Lebens.

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      Anmerkungen

       [4]

      Anders für das bisherige Recht hier 7. Aufl., § 5 Rn. 18; BGH 28, 15; Jähnke LK10 Vor § 218 16; Kröger LK Vor § 218 28. Die Suche nach dem Rechtsgut „des § 218“ kann diese nur als „sekundär mitgeschützt,“ als „mittelbar geschützt,“ (Fischer Vor §§ 218 ff. 2), als „Schutzreflex“ (Kröger LK Vor § 218 28) begreifen.

       [5]

      BGH NStZ 08, 32. Weitergehend BGH 10, 312; 28, 11 m. Anm. Wagner JR 79, 295; GA 66, 339; 72, 162: Aufzehrung aller zum Zweck des Schwangerschaftsabbruches begangenen Körperverletzungen außer § 226 und bei bloßem Abbruchsversuch. Diese Urteile wollen aber die Mindeststrafe des verdrängten Körperverletzungstatbestandes berücksichtigen und anerkennen damit praktisch die Idealkonkurrenz.

       [6]

      v. Hippel FS Geerds 147; Otto Jura 96, 138 und BT § 13 32 f.; La/Kühl Vor § 218 16.

       [7]

      A.A. Otto Jura 96, 138 und BT § 13 32.

       [8]

      Eingehend Rudolphi/Rogall SK 6 f. Nachdrücklicher Hinweis auf die Funktion des Lebensschutzes bei BGH 38, 149 (damals noch § 219).

       [9]

      Radbruch VDB V 160; Eser/Weißer S/S Vor § 218 13.

III. Begriff des Schwangerschaftsabbruchs

      1. Beginn der Schwangerschaft

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      Die häufige Begründung mit der Möglichkeit der Mehrlingsbildung und damit der fehlenden Individuation vor der Nidation ist dagegen verfehlt, da die Potenz zur Lebensvermehrung nicht zu einer Einschränkung des Schutzes führen darf (Lüttger JR 69, 451).

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      Da beide Termine im Wesentlichen auf Durchschnittsberechnungen beruhen und konkret kaum feststellbar sind (vgl. SA-Berat. VI/2177), wird überwiegend in dubio pro reo zu entscheiden sein und allenfalls ein Versuch angenommen werden können.

      Anmerkungen

       [10]

      Die modernen Spiralen inaktivieren durch ihren Kupfergehalt bereits die aufsteigenden Spermien und verhindern so die Entstehung befruchteter Eizellen.

       [11]

      5. Aufl. S. 55, 66.

       [12]

      A.A. Sönnecken, Die Nidation als Zäsur im Rechtsschutz menschlichen Lebens (Diss. Münster), 2002, S. 83 ff.: Tatbestandsausschluß.

       [13]

      Für die Schutzwürdigkeit des vornidativen Lebens Eberbach JR 89, 267 u. ZRP 90, 217; Schlingensiepen-Brysch ZRP 92, 422; BVerfGE 88, 251.

       [14]

      S. auch Lüttger FS Sarstedt 1981, 169.

       [15]

      Die Literatur definiert diesen Begriff nicht, sondern führt allenfalls aus, dass die Nidation mit dem 13.

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