Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      2. Ende der Schwangerschaft

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      Die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs endet, wenn sich der Mensch „in der Geburt“ i.S. des § 217 a.F. StGB befindet (s.o. § 1 Rn. 8). Außerhalb des Rechts zum Schwangerschaftsabbruch bleibt daher die sog. Perforation, d.h. die Tötung des Kindes nach Einsetzen der Geburtswehen, weil das Kind nicht auf normalem Wege zur Welt gebracht werden kann und operative Methoden (Kaiserschnitt) unmöglich sind.

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      Anmerkungen

       [16]

      Schroeder JuS 80, 340; Roxin AT I § 16 Rn. 79 ff.; Erb MK § 34 Rn. 153. Vgl. auch La/Kühl § 34 9. rechtfertigende Pflichtenkollision. A.A. Zieschang LK § 34 74; Jäger ZStW 115, 773 ff. (Entfallen der Handlungspflicht, weil Unterlassungsdelikt). Eingehend Heimberger Frank-Fgabe 1930 I 397.

       [17]

      Hilgendorf JuS 93, 99 und NJW 96, 758; Beckmann MedR 93, 123; Kiesecker, Die Schwangerschaft einer Toten, 1996; Gruber bei Roxin/Schroth 175.

      3. Sonstige Voraussetzungen

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      Anmerkungen

       [18]

      Beispiele bei Hiersche MedR 84, 215.

      4. Tathandlung

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      29

      Die Mittel der Tatbegehung sind gleichgültig; erfasst wird sowohl die Vornahme nach den Regeln der ärztlichen Kunst (Kürettage, Vakuumpumpe, Injektionen, Einnahme von Medikamenten u.a.) als auch nach Art der „Engelmacher“ (Einspritzung von Seifenlauge, mechanische Zerstörungen). Strafbar ist auch das Unterlassen, insbesondere des Erzeugers, doch kann eine vorbeugende Anzeige nicht verlangt werden (Kröger MK Vor § 218 36). Die Schwangere ist durch ihre Mitwirkung aktive Mittäterin. Erforderlich ist Vorsatz; der fahrlässige Schwangerschaftsabbruch, z.B. durch ärztliche Fehler, ist straflos.

      Anmerkungen

       [19]

      Merkel NK § 218 44 ff.; Schroeder JR 08, 253. Nach Eser/Weißer S/S § 218 19 ff. und Fi § 218 6 nur Versuch.

       [20]

      BGH 10, 293; BGH GA 63, 157; a.A. Kröger LK § 218 13.

       [21]

      RG 67, 207; BGH 11, 15 m.abl.Anm. Jescheck JZ 58, 749; BGH NStZ 96, 276; Roxin JA 81, 543. A.A. Welzel § 41 6; Otto § 13 Rn. 66.

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      Die kumulativen Voraussetzungen für eine „Nichtverwirklichung des Tatbestandes des § 218“ nach § 218a Abs. 1 ergeben drei Verbote des Schwangerschaftsabbruchs. Gesetzestechnisch bleibt es allerdings auch bei der Verletzung mehrerer Verbote (Schwangerschaftsabbruch ohne Beratung oder nach 12 Monaten oder durch einen Nichtarzt) bei einem Schwangerschaftsabbruch nach § 218.

      1. Schwangerschaftsabbruch durch Nichtärzte (§ 218 i.V.m. § 218a Abs. 1 Nr. 2)

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      Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB bleibt möglich, wenn – z.B. auf einer Berghütte – kein Arzt verfügbar ist.

      Anmerkungen

      

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