Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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ist auch die Straflosigkeit des fahrlässigen Schwangerschaftsabbruchs, insbesondere bei ärztlichen Fehlern (BGH 31, 348; BVerfG NJW 88, 2945; s.u. § 6 Rn. 29)[37].

      Anmerkungen

       [36]

      recht 86/2 S. 34; Deutsch ZRP 86, 342. Dazu Sigel aaO; Günther/Keller aaO; Günther GA 87, 433.

       [37]

      S.a. EGMR vom 8.7.04 m. Bespr. Jung FS Schroeder 06, 809.

      Zum österreichischen Recht o. Rn. 14. Umfassende Darstellung des ausländischen Rechts bei Eser/Koch (Hrsg.), Schwangerschaftsabbruch im internationalen Vergleich. Tl. 1: Europa, Tl. 2: Außereuropäische Staaten, 1988; Tl. 3: Rechtsvergl. Querschnitt – rechtspol. Schlussbetrachtungen – Dokumentation zur neueren Rechtsentw., 1999. Ältere Darstellungen bei Simson-Geerds 95 ff.; BTD VI/1866 (abgedr. bei Schroeder Reform 116 ff.); SA-Berat. 7/ 1291–1506; Siegrist aaO S. 20 ff., 81 ff.; Abtreibung und Schwangerschaftsabbruch i.d. osteurop. Länd. (Studien des Inst. f. Ostr. München Bd. 14), 1962; Ketting/van Praag aaO; Koch ZStW 97, 1043. Für Großbritannien s. Bericht des Ausschusses über die Auswirkungen des Gesetzes über den Schwangerschaftsabbruch in England (Lane-Report), dtsch. Übersetzg. Schriftenreihe des Bundesmin. f. Jugd., Fam. u. Gesundh., Bd. 32.

      29

      Nach § 5 Nr. 9 b ist der Abbruch der Schwangerschaft nach § 218 auch strafbar, wenn er im Ausland erfolgt, sofern der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Bundesgebiet hat.

      Damit wollte der Gesetzgeber die angesichts der großzügigen Regelung in einigen Nachbarstaaten naheliegende Umgehung unterbinden und ein durch die Kosten einer Auslandsreise gegebenes „Reichenprivileg“ vermeiden (BTD V/4095 S. 5). Durch die weitgehende Strafloserklärung des Schwangerschaftsabbruchs auch in Deutschland dürfte die Bestimmung so gut wie überflüssig sein. Buchst. a erfasst aufgrund der Istanbul-Konvention von 2011 die Zwangsabtreibung.

§ 6 Schwangerschaftsabbruch nach zwölf Wochen oder ohne Beratung

      1

      Die Systematik der §§ 218 ff. täuscht: da die Voraussetzungen für die Nichtanwendung des § 218 nach § 218a Abs. 1 leicht zu erlangen sind, stehen § 218 und § 218a Abs. 1 nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme, sondern § 218 ist eine hohle Fassade, eine Unaufrichtigkeit des Gesetzes (Schroeder ZRP 92, 409).

      In Wahrheit ergeben sich aus den in § 218a Abs. 1 Nr. 1–3 aufgeführten Voraussetzungen der Nichtgeltung des § 218 drei – beschränkte – „Tatbestände“:

1. Verbot des Schwangerschaftsabbruchs durch Nichtärzte
2. Verbot des Schwangerschaftsabbruchs nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis
3. Verbot des Schwangerschaftsabbruchs innerhalb von zwölf Wochen seit der Empfängnis ohne Beratung (und ohne das – selbstverständliche – Verlangen der Schwangeren).

      2

      3

      Auch die Überschrift des § 218 ist dadurch unrichtig geworden; sie müsste – wie bei anderen vergleichbar eingeschränkten Tatbeständen (§§ 142, 284, 326, 327) – richtig lauten: „Unerlaubter Schwangerschaftsabbruch“, wenn nicht BVerfGE 88, 273 f. den Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 1 gleichzeitig für nicht tatbestandsmäßig, aber unerlaubt erklärt hätte.

      4

      § 218a Abs. 2, 3 enthalten zwei Rechtfertigungsgründe, von denen der zweite wiederum befristet ist, und zwar auf 12 Wochen. § 218b dient der Absicherung des gerechtfertigten Abbruchs: der abtreibende Arzt muss sich die Stellungnahme eines anderen Arztes vorlegen lassen (Abs. 1 S. 1), und dessen unrichtige Feststellung ist ebenfalls mit Strafe bedroht (Abs. 1 S. 2).

      § 218c bedroht gemäß den Forderungen von BVerfGE 86, 390 die Verletzung von Nebenpflichten durch den zulässig abbrechenden Arzt mit Strafe.

      5

      Die Schwangere wird bei Selbstabbruch oder wegen ihrer Mitwirkung bei einem Abbruch erheblich günstiger gestellt, wozu es eines ganzen Bündels von Vorschriften bedarf (§§ 218 Abs. 3, Abs. 4 S. 2, 218a Abs. 4, 218b Abs. 1 S. 3, 218c Abs. 2).

      6

      Ein erratisches Relikt der früheren Regelung enthält § 219a: Strafbarkeit des Angebots des Schwangerschaftsabbruchs, obwohl dieser selbst nur noch in Ausnahmefällen strafbar ist (vgl. Schroeder ZRP 92, 410). § 219a Abs. 2-4 sieht denn auch umfangreiche Ausnahmeregelungen vor, allerdings nur für Angebote gegenüber Ärzten und Beratungsstellen. § 219b (Inverkehrbringen von Mitteln zum Schwangerschaftsabbruch) beschränkt sich von vornherein auf die Absicht der Förderung rechtswidriger Schwangerschaftsabbrüche nach § 218.

      7

      

      Das BVerfG hat darüber hinaus Strafvorschriften zur Sicherung des Beistandes und zur Abwehr des Drucks vonseiten von „Personen des familiären Umfeldes der schwangeren Frau“ verlangt (BVerfGE 88, 293, 298, 308 f.). Diese Forderung erfüllen unvollständig die Strafschärfungsgründe der §§ 170 Abs. 2, § 240 Abs. 4 Nr. 2 (näher Tröndle NJW 95, 3017) und § 218 Abs. 2 Nr. 1.

      Die

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