Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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hatte (SA-Berat. VI/3), wurde der einschlägige Teil des Alternativ-Entwurfs vorgelegt (Bes. Teil. Straftaten gegen die Person, 1. Halbbd, 1970) und befasste sich die Strafrechtslehrertagung in Regensburg 1970 mit diesem Komplex (Referate von Hirsch und Lampe ZStW 83, 140 ff.). Der Referentenentwurf für das 5. StrRG sah eine Regelung der ärztlichen Heilbehandlung und der freiwilligen Sterilisation vor; beide Komplexe wurden jedoch zurückgestellt.

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      5. Das StGB sieht in zahlreichen Fällen eine schwere körperliche Misshandlung (z.B. §§ 176a Abs. 5, 177 Abs. 8, 250 Abs. 2), die Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung (z.B. §§ 221 Abs. 2, 239 Abs. 3, 306b Abs. 1), der Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (z.B. §§ 306b Abs. 1, 308 Abs. 2, 315 Abs. 3) oder von deren Gefahr (z.B. §§ 176a Abs. 2, 177 Abs. 7, 330 Abs. 2, 330a) als Qualifikationsgrund oder als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles (z.B. §§ 113 Abs. 2, 125a, 218 Abs. 2) an.

      Zahlreiche Tatbestände enthalten das Merkmal der Leibesgefährdung und damit auch der -verletzung nur zum Zweck der Beschränkung von Angriffen auf die allgemeine Sicherheit auf gravierende Fälle (s.bes. §§ 307–315c). Allerdings tendieren diese Tatbestände infolge des zunehmenden Vorrangs der individuellen vor den gemeinschaftsbezogenen Rechtsgütern zu Tatbeständen gegen den Einzelnen (vgl. Tlbd. 2, § 50 I). Der AE hatte eine Reihe der einschlägigen Tatbestände daher als „Personengefährdungen“ in die „Straftaten gegen die Person“ eingeordnet.

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      6. Vorschriften zum Gesundheitsschutz enthalten auch die §§ 314, 326 StGB, 74 ff. InfektionsschutzG, 6 f. GeschlechtskrankheitenG, 58 f. Lebensmittel- und FuttermittelG und 28 f. FleischhygieneG. Dabei handelt es sich nicht um Vorschriften zum Schutz der Gesundheit eines anderen, sondern um solche zum Schutz der allgemeinen Gesundheit (eingehend Tlbd. 2 § 56).

      Anmerkungen

       [1]

      Zur Entwicklung 1870–1933 Korn, Körperverletzungsdelikte – §§ 223 ff., 340 StGB, 2003, seit 1933 Gröning, dto., 2004.

       [2]

      Gegen einen strafrechtlichen Schutz der psychischen Integrität wegen der fragmentarischen Natur des Strafrechts und der Entdifferenzierung der Rechtsgüter Bloy FS Eser, 2005, S. 233 ff., 236, 248.

       [3]

      LK 6./7. Aufl. Vorbem. II 1 § 223.

       [4]

      Schroeder aaO 736; Amelung/Lorenz FS Otto 07, 527, 531. Vgl. auch Grünewald LK Vor § 223 1: Körper in seiner Unversehrtheit. Die h.L. spricht – unvollständig (s.o. Rn. 1) – von der körperlichen Unversehrtheit.

       [5]

      Roxin AT 1 § 13 12 ff. Dagegen Amelung/Lorenz FS Otto 07, 527.

       [6]

      Tag aaO 94; Hillenkamp FS Küper 07, 123, 147.

       [7]

      Freund/Heubel MedR 95, 197. S. auch Tag aaO 63 ff., 441.

       [8]

      Hier ist offensichtlich die Gleichstellungstendenz über das Ziel hinausgeschossen.

       [9]

      Schroeder aaO 736; Tag aaO 105. A.A. Otto Jura 96, 219, 220.

       [10]

      A.A. Freund/Heubel MedR 95, 197 mithilfe ihrer weiten Ausdehnung des Rechtsguts (s.o. Rn. 5). BGHZ 124, 52 stützt diese Auffassung zum Glück nur auf eine Analogie (allerdings nur „jedenfalls“!). Hiergegen noch Laufs/Reling NJW 94, 775; Taupitz NJW 95, 752.

       [11]

      Vgl. Schroeder Täter 89 ff.

       [12]

      Näher Wolters JuS 98, 598; Rengier ZStW 111, 1; Jäger JuS 00, 34; Wallschläger JA 02, 390.

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      Grundtatbestand ist die einfache vorsätzliche Körperverletzung (§ 223). Auf sie bauen fünf Qualifikationen auf, und zwar nach der Begehungsweise die gefährliche Körperverletzung (§ 224), nach den Folgen die schwere Körperverletzung (§ 226) die Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226) und die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227), nach der Pflichtenstellung die Körperverletzung im Amt (§ 340). Die Qualifikationen nach den Folgen sind Verbrechen. Die fahrlässige Körperverletzung ist – ebenso wie die fahrlässige Tötung (s.o. § 3) – undifferenziert in § 229 erfasst.

      § 225 erfasst zwar auch Körperverletzungen gegenüber Abhängigen, schafft dafür aber einen eigenständigen Tatbestand (u. § 10). Der verbleibende § 231 ist eine Gefährdung der Körperintegrität; dazu ist auch § 309 Abs. 1 zu rechnen (u. § 11).

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