Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach страница 69

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

Скачать книгу

Betracht wie nicht messbare körperliche Schäden. Es war kein Wunder, dass die Synthese dieser Auffassungen in der Rezeption nur unvollkommen gelang. Die PGO folgt der römischen Betrachtungsweise und behandelt die Körperverletzung nicht selbstständig, sondern nur am Rande anderer Gebiete, so die Vergiftung mit Leibesschädigung (Art. 130), die Unfruchtbarmachung (Art. 133) unter dem Gesichtspunkt der Vernichtung kommenden Lebens. Die deutschrechtlichen Gedanken hatten sich dagegen in der Doktrin behauptet (crimen violationis corporis) und gewinnen im Lauf des 19. Jhdts. die Oberhand. Während das Preuß. ALR II, 20, §§ 628 ff., § 796 noch eine völlige Vermischung von Körperverletzung und Realinjurie zulässt, trennt das bayr. StGB 1813 die Injurie von der „körperlichen Misshandlung“ und der „Gesundheitsbeschädigung“ ab und ordnet die Letzteren in Art. 178–185 selbstständig (Schroeder aaO 726 f.). Ihm folgt im Wesentlichen die Gesetzgebung des 19. Jhdts. Als geschütztes Rechtsgut gilt jetzt nur noch die körperliche Integrität; Abgrenzungen gegenüber der inzwischen ebenfalls tatbestandlich gefestigten Beleidigung werden auf subjektivem Gebiet vorgenommen; die Verletzung des seelischen Gleichgewichts wird, sofern nicht der subjektive Geltungsanspruch und damit die Ehre berührt wird, strafrechtlich irrelevant. In diese einheitliche materialistische Konstruktion der Körperverletzung schlug aber die Reform vom 26.5.33 mit dem neuen § 223b (seit 1998 § 225) eine Bresche. Durch Einbeziehung der seelischen Misshandlung wird das alte Problem der injuria freilich nicht wiederentdeckt (denn das Missachtungselement ist inzwischen ebenso Wesensmerkmal der Beleidigungstatbestände geworden, wie es für die Körperverletzung unerheblich bleibt); wohl aber steht die Wissenschaft vor den Problemen, die sich aus der Erweiterung der Angriffsrichtung ergeben[1].

      Allgemein drängt die Entwicklung heute zu einem psychosomatischen Krankheitsbegriff. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Gesundheit in der Präambel ihrer Satzung sogar definiert als „Zustand vollständigen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit und Gebrechen“. Diese Ausweitung hat sich teilweise in der medizinischen Indikation beim Schwangerschaftsabbruch niedergeschlagen (s.o. § 6 Rn. 34 f.).

      3

      4

      5

      6

      7

      8

      4. In der jüngsten Zeit sind – ebenso wie die Straftaten gegen das Leben (s.o. § 2 Rn. 4) – auch die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit in den Blickpunkt der Kriminalpolitik gerückt. Umfangreiches rechtsvergleichendes Material bieten Simson-Geerds, Straftaten gegen die Person und Sittlichkeitsdelikte in rechtsvergleichender Sicht, 1969.

Скачать книгу