Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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eine Annahme der allgemein straflosen (s.u. § 9 Rn. 4) Unerheblichkeit der Körperverletzung bei moderater Reaktion[35]

      b) die Bejahung der geringen Schuld nach § 153 StPO.

      Angesichts der zunehmenden Gewalt in Schulen dürften für Lehrer auch Notwehr und Notwehrhilfe in Betracht kommen.

      Anmerkungen

       [31]

      BT-Dr 12/6343, 13/8511.

       [32]

      Nachw. bei La/Kühl § 223 11.

       [33]

      BT-Dr 14/3781 m. Anl. 14/1247 S. 6.

       [34]

      Für eine starke bewusstseinsbildende Wirkung jedoch Bussmann RdJB 01, 35.

       [35]

      Vgl. auch Beulke FS Hanack 539 ff. Einschränkend Grünewald LK § 223 10; Hillenkamp JuS 01, 165. Für Ausklammerung der Züchtigung zu Beaufsichtigungszwecken Hoyer FamRZ 01, 521.

      3. Das Festnahmerecht

      21

      Das Festnahmerecht nach § 127 StPO rechtfertigt allenfalls geringfügige Körperverletzungen; der staatliche Strafanspruch hat gegenüber der Gesundheit zurückzutreten (Schroeder Jus 80, 337; BGH 45, 381). Jedoch entsteht bei Gegenwehr des Festzunehmenden ein Notwehrrecht (BGH 45, 385 mit Anm. Kargl/Kirsch NStZ 00, 604 und Mitsch JuS 00, 848).

      Schrifttum:

      Baumann, Körperverletzung oder Freiheitsdelikt?, NJW 58, 2092; Bockelmann, Rechtliche Grundlagen und rechtliche Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht, NJW 61, 945; Bockelmann, Operativer Eingriff und Einwilligung des Verletzten, JZ 62, 525; v. Bubnoff, Organtransplantation aus der Sicht des Strafrechts, GA 68, 65; Engisch, Ärztliche Eingriffe zu Heilzwecken und Einwilligung, ZStW 58, 1; Engisch, Die rechtliche Bedeutung der ärztlichen Operation (Sammelwerk Stich-Bauer, Fehler und Gefahren bei chirurgischen Operationen, 4. Aufl. 1958, 1521); Engisch, Arzt und Patient in der Sicht des Strafrechts, Universität 65, 469; Engisch, Warum ist der ärztliche Eingriff nicht als Körperverletzung anzusehen?, Berliner Ärztebl. 1967, 590; Engisch/Hallermann, Die ärztliche Aufklärungspflicht aus rechtlicher und ärztlicher Sicht, 1970; Engisch, Über Rechtsfragen bei homologer Organtransplantation, Der Chirurg 1967, 252; Geilen, Einwilligung und ärztliche Aufklärungspflicht, 1963; Geilen, Rechtsfragen der Organtransplantation, in: Honecker (Hrsg.), Aspekte und Probleme der Organverpflanzung, 1973, 127; Geilen, Rechtsfragen der ärztlichen Aufklärungspflicht, in: Die juristische Problematik in der Medizin, hrsg. von Mergen, Bd. II, 1971, 11; Graefe u. Clauß, Arzt und Körperverletzung, JR 62, 254; Grahlmann, Heilbehandlung und Heilversuch, 1977; Grünwald, Die Aufklärungspflicht des Arztes, ZStW 73, 5; Grünwald, Heilbehandlung und ärztliche Aufklärungspflicht, in: Göppinger, Arzt und Recht, 1966, 125; Hardwig, Beobachtungen zur Frage des Heileingriffs, GA 65, 161; Jung/Schreiber (Hrsg.), Arzt und Patient zwischen Therapie und Recht, 1981; Arthur Kaufmann, Die eigenmächtige Heilbehandlung, ZStW 73, 341; Kohlhaas, Rechtliche Fragen bei der Organtransplantation, MMW 67, 2265; Krauß, Zur strafrechtlichen Problematik der eigenmächtigen Heilbehandlung, FS Bockelmann 1979, 557; v. Kress/Heinitz, Ärztliche/Rechtliche Fragen der Organtransplantation, 1970; Maurach, Zum heutigen Stand der Meinungen über die strafrechtliche Beurteilung ärztlicher Eingriffe, Z. f. Arztrecht 1952, H. 1; Mezger, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für ärztliche Kunstfehler, Z. für ger. Medizin Bd. 42 (1953), 365; Neidhardt-Müller, Behandlungsrecht des Arztes und ärztliche Aufklärungspflicht in der Sicht des Arztes und Juristen, NJW 56, 1097; Niese, Ein Beitrag zur Lehre zum ärztlichen Heileingriff, FS Eb.-Schmidt 1961, 364; Noll, Der ärztliche Eingriff in strafrechtlicher Sicht, Z. f. d. ges. gerichtl. Medizin 1966, 12; Sauer, Tatbestand und Rechtmäßigkeit, Heilbehandlung und Einwilligung, GS 113, 79; Eb. Schmidt, Der Arzt im Strafrecht, 1939; Eb. Schmidt, Ärztliches Strafrecht, in: Ponsold, Lb. der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957, 33; Eb. Schmidt, Empfiehlt es sich, dass der Gesetzgeber die Fragen der ärztlichen Aufklärungspflicht regelt?, Vhdlg. des 44. DJT, Bd. I, 4. Tl., 1962; Schröder, Eigenmächtige Heilbehandlung im geltenden Strafrecht und im StGB-Entwurf 1960, NJW 61, 951; Schroeder, Besondere Strafvorschriften gegen Eigenmächtige und Fehlerhafte Heilbehandlung (Angermühler Gespräche, Bd. 11), 1998; Schwalm, Die strafrechtliche Bedeutung der ärztlichen Aufklärungspflicht, MDR 60, 722; Schwalm, Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht aus der Sicht des Juristen, 1961; Tempel, Inhalt, Grenzen und Durchführung der ärztlichen Aufklärungspflicht, NJW 80, 609; Tröndle, Selbstbestimmungsrecht des Patienten – Wohltat oder Plage?, MDR 83, 881; Ulsenheimer, Arztstrafrecht i. d. Praxis, 4. Aufl. 2008. S.a. vor Rn. 1.

      22

      

      Die vieldiskutierte Frage nach dem Verhältnis ärztlicher Behandlung zur Körperverletzung hat nicht nur konstruktive, sondern auch größte praktische Bedeutung. Dies gilt sowohl für den verunglückten als auch für den erfolgreich abgeschlossenen Eingriff als auch schließlich für die unterlassene Behandlung. Freilich bestand und besteht kein Streit darüber, dass die nach den anerkannten Kunstregeln („lege artis“) mit Einwilligung des Patienten durchgeführte und glücklich verlaufene Heilbehandlung – mag sie auch „Verletzungen“ und damit sowohl Substanzeinbußen (z.B. Amputationen) als auch Missbehagen des Patienten bedingen – nicht strafbar sein darf. Mit diesem kargen, weil selbstverständlichen Ergebnis ist aber weder dem Arzt noch dem Patienten gedient. Der Arzt hat ein berechtigtes Interesse daran, den sozialen Wert seiner Handlung durch Verneinung der Tatbestandsmäßigkeit, äußerstenfalls durch Zubilligung eines Rechtfertigungsgrundes, bescheinigt zu erhalten. Nicht geringer ist das Klärungsbedürfnis des Patienten; denn nur von einem solchen Arzt darf er Heilung erhoffen, dessen Verantwortungsbereitschaft durch das Strafrecht nicht gelähmt, sondern gefördert wird. Die Probleme komplizieren sich bei den zwar sachgemäß vorgenommenen, aber erfolglos gebliebenen Operationen; sie verschieben sich auf eine andere Ebene bei den unsachgemäß durchgeführten und deshalb missglückten Eingriffen. Stets kommt die Frage hinzu, ob anstelle der Körperverletzungstatbestände oder neben diesen nicht noch andere Straftatbestände den Arzt bedrohen. Daher ist es zweckmäßig, die strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Behandlungsrechts ohne starre Bindung an den Verbrechensaufbau (Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld) nach Sachgruppen getrennt zu behandeln. Wir unterscheiden demgemäß: 1. die pflichtwidrig unterlassene Behandlung; 2. den lege artis durchgeführten und erfolgreich verlaufenen Eingriff; 3. den lege artis vorgenommenen, aber erfolglos gebliebenen Eingriff; 4. den infolge Kunstfehlers verunglückten Eingriff; 5. ärztliche Handlungen außerhalb des eigentlichen Heilzweckes.

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