Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Für die Rechtfertigung körperverletzender Handlungen gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe. Folgende Besonderheiten seien hervorgehoben.

      1. Die Einwilligung des Verletzten (§ 228)

      Schrifttum:

      Becker, Sportverletzung und Strafrecht, DJ 38, 1720; Berz, Die Bedeutung der Sittenwidrigkeit für die rechtfertigende Einwilligung, GA 69, 145; Dölling, Die Behandlung der Körperverletzung im Sport im System der strafrecht. Sozialkontrolle, ZStW 96, 36; Duttge, Abschied des Strafrechts von den guten Sitten?, GS Schlüchter, 2002, 775; Eser, Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Sportlers, JZ 78, 368; Frisch, Zum Unrecht der sittenwidrigen Körperverletzung (§ 228 StGB), FS Hirsch 1999, 485; Geppert, Rechtfertigende „Einwilligung“ des verletzten Mitfahrers bei Fahrlässigkeitsdelikten im Straßenverkehr?, ZStW 83, 947; Hein, Zur Einwilligung des verletzten Mitfahrers in eine alkoholbedingte fahrlässige Körperverletzung, Blutalkohol Bd. 3, 345; Jakobs, Einwilligung in sittenwidrige Körperverletzung, FS Schroeder, 2006, 507; Kohlhaas, Die rechtfertigende Einwilligung bei Körperverletzungstatbeständen, NJW 63, 2348; Kühl, Die sittenwidrige Körperverletzung, FS Schroeder, 2006, 521; Niedermair, Körperverletzung mit Einwilligung und die Guten Sitten, 1999; Roth-Stielow, Die „guten Sitten“ als aktuelles Auslegungsproblem, JR 65, 210; Roxin, Verwerflichkeit und Sittenwidrigkeit als unrechtsbegründende Merkmale im Strafrecht, JuS 64, 373; Schild, Das strafrechtliche Problem der Sportverletzung, Jura 82, 520, 585; Schroeder, Sport und Strafrecht, in Schroeder/Kauffmann, Sport und Recht 1972, 21; Sternberg-Lieben, Die objektiven Schranken der Einwilligung im Strafrecht, 1997; Weber, Objektive Grenzen der strafbefreienden Einwilligung in Lebens- und Gesundheitsgefährdungen, FS Baumann 1992, 43; Zipf, Einwilligung und Risikoübernahme im Strafrecht, 1970.

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      a) Träger des Rechtsguts ist der Einzelne. Die Körperintegrität gehört zu den verzichtbaren, d.h. der Dispositionsbefugnis des Inhabers unterliegenden Rechtsgütern. Die allgemeinen Grundsätze für die Wirksamkeit der Einwilligung (AT § 17 III) gelten auch hier. Darüber hinaus bestimmt § 228, dass die Rechtswidrigkeit der mit Einwilligung begangenen Körperverletzung bestehen bleibt, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

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      aa) Zu ärztlichen Eingriffen s.u. IV.

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      Anmerkungen

       [13]

      Grünewald LK 1; Sternberg-Lieben S/S 1; BGH MDR 59, 856; OLG Frankfurt DAR 65, 217.

      

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