Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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die Zustimmung erteilt ist, zB durch Verweis auf die Urkundenrollennummer und den beurkundenden Notar bzgl des Verschmelzungsvertrags (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 55; Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 39).

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      Die Verschmelzungsbeschlüsse können grds im Ausland beurkundet werden, wenn Beurkundungsverfahren und Beurkundungsperson im Inland und im Ausland einander gleichwertig sind (Drygala in Lutter, § 13 Rn 18; vgl zur Auslandsbeurkundung bei § 6 Rn 11 ff). Trotz der Deckelung des Geschäftswerts eines Verschmelzungsbeschlusses im Inland auf höchstens 5 Mio EUR (§ 108 Abs 5 GNotKG) kann die Beurkundung eines Verschmelzungsbeschlusses im Ausland unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch interessant sein, da Verschmelzungsbeschlüsse zB in Österreich oder der Schweiz kostengünstiger beurkundet werden können. Da der Verschmelzungsbeschluss in einer Versammlung gefasst werden muss ist bei größerem Gesellschafterkreis allerdings zu berücksichtigen, dass – wenn nicht einem Gesellschafter Vollmacht erteilt wird – eine Vielzahl von Anteilsinhabern in das Ausland reisen müssen (zur Zulässigkeit einer beurkundungspflichtigen Hauptversammlung einer AG im Ausland BGHZ 203, 68; Hüffer/Koch AktG § 121 Rn 14 ff; Butzke in Großkomm AktG, § 121 Rn 122).

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      Jedem Anteilsinhaber ist nach Abs 3 S 3 auf sein Verlangen hin eine Abschrift der Niederschrift des Beschl sowie des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs zu erteilen. Die Kosten hierfür hat der jeweilige Anteilsinhaber zu tragen. Diese Bestimmung ergänzt die für die einzelnen Rechtsformen der beteiligten Rechtsträger bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Abschrift ist unverzüglich nach Stellung des Verlangens zu erteilen (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 73;Drygala in Lutter, § 13 Rn 21). Die Anteilsinhaber haben damit Anspruch auf Überlassung des Verschmelzungsvertrags zur Vorbereitung der Verschmelzungsversammlung. Weiter haben sie einen Anspruch auf Überlassung des gefassten Beschl einschl des Vertrages, dem die Zustimmung erteilt wird. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass sich die Anteilsinhaber selbst über den gefassten Beschl und über Abweichungen von dem zur Vorbereitung der Verschmelzungsversammlung vorgelegten Vertragstext unterrichten können.

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      Für die Beurkundung eines Verschmelzungsbeschlusses fällt eine doppelte Notargebühr an (§ 3 Abs 2 GNotKG iVm Anlage 1 Nr 21100 KV). Geschäftswert ist das Aktivvermögen des betr Rechtsträgers ohne Abzug von Verbindlichkeiten. Der Geschäftswert ist auf 5 Mio EUR begrenzt (§ 108 Abs 5 GNotKG).

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      Werden notwendige Zustimmungserklärungen zusammen mit dem Verschmelzungsbeschluss in derselben notariellen Urkunde mitbeurkundet, ist die Zustimmungserklärung nicht gegenstandsgleich; für die Zustimmungserklärung fällt vielmehr eine gesonderte Notargebühr an (Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 248). Gegenstandsgleichheit ist hingegen gegeben, wenn Verschmelzungsvertrag und Zustimmungserklärungen in einer Urkunde beurkundet werden (Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 248). Werden Zustimmungserklärungen in gesonderter notarieller Urkunde beurkundet, sind sie gesondert gebührenpflichtig. Der Geschäftswert einer Zustimmungserklärung ist auf 1 Mio EUR begrenzt (§ 98 Abs 4 GNotKG).

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      Für einen Sonderfall sieht Abs 2 einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten best Anteilsinhaber vor. Die Zustimmung dieser Anteilsinhaber ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Verschmelzungsbeschluss. Die Zustimmung einzelner Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers ist nach Abs 2 erforderlich, wenn die Abtretung der Anteile eines übertragenden Rechtsträgers von der Genehmigung best einzelner Anteilsinhaber abhängig ist.

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      Die Regelung des Abs 2 ist Ausfluss des allg Rechtsgedankens, dass Sonderrechte eines Anteilsinhabers nur mit dessen Zustimmung beeinträchtigt werden dürfen (vgl die RegBegr, Ganske S 61). Aus diesem Grund sieht Abs 2 vor, dass bei einem Zustimmungsrecht eines einzelnen Gesellschafters zu Anteilsübertragungen bei einem übertragenden Rechtsträger der Verschmelzungsbeschluss der Zustimmung dieses Anteilsinhabers bedarf. Für den Zustimmungsvorbehalt ist es hierbei ohne Bedeutung, ob die Zustimmung zu Anteilsübertragungen beim übertragenden Rechtsträger an die Person des Gesellschafters oder an einen best Anteil gebunden ist (Drygala in Lutter, § 13 Rn 28; Reichert GmbHR 1995, 176, 179; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 37). Für das Zustimmungsrecht nach Abs 2 ist es auch ohne Bedeutung, ob das Recht zur Zustimmung bei Anteilsübertragungen mit der Verschmelzung untergeht oder beim übernehmenden Rechtsträger kraft gesellschaftsrechtlicher Regelung ebenfalls gilt. Das Zustimmungsrecht nach Abs 2 setzt voraus, dass beim übertragenden Rechtsträger ein Sonderrecht des betreffenden Anteilsinhabers auf Zustimmung zur Abtretung von Gesellschaftsanteilen besteht. Das Zustimmungsrecht muss nicht auf einen einzelnen Gesellschafter beschränkt sein. Haben mehrere oder alle Anteilsinhaber (kraft Gesellschaftsvertrag oder Gesetz) dieses Zustimmungsrecht, besteht der Zustimmungsvorbehalt nach Abs 2 für alle diese Anteilsinhaber (Drygala in Lutter, § 13 Rn 29; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 63; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 39; Reichert GmbHR 1995, 176, 179; Mayer DB 1995, 861, 865).

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      Abzugrenzen ist der Zustimmungsvorbehalt einzelner (oder aller) Anteilsinhaber von dem in der Praxis häufig anzutreffenden Fall, dass das Zustimmungsrecht zu Anteilsübertragungen der Gesellschaft als solcher zusteht, die ihre Zustimmung jedoch nur aufgrund eines vorgängigen Gesellschafterbeschlusses erteilen darf. Auch wenn dieser Gesellschafterbeschluss mit einer qualifizierten Mehrheit, einstimmig oder sogar mit Zustimmung aller Gesellschafter erteilt werden muss, ist Abs 2 unanwendbar (Drygala in Lutter, § 13 Rn 30; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 13 Rn 62; Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 39). Obgleich bei wirtsch Betrachtungsweise die Folgen gleich sind, setzt doch Abs 2 voraus, dass best Gesellschaftern und nicht der Gesellschaft als solcher das Zustimmungsrecht zu Anteilsübertragungen zusteht. Abs 2 ist auch dann unanwendbar, wenn aufgrund der bestehenden Mehrheitsverhältnisse im Rahmen eines zu fassenden Gesellschafterbeschlusses ein Gesellschafter faktisch ein Zustimmungsrecht zu Anteilsübertragungen hat. Da diesem Gesellschafter dieses Recht nicht als Sonderrecht, sondern lediglich aufgrund bestehender Mehrheitsverhältnisse zukommt, ist Abs 2 – der ein gesellschaftsvertragliches Sonderrecht voraussetzt – unanwendbar.

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      Auch für den Fall, dass die Abtretung im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen

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