Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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href="#uaa6753c7-79f6-447a-ab96-20b5f99209ad">§ 122h Abs 1 – für grenzüberschreitende Verschmelzungen (für Formwechsel besteht die inhaltlich vergleichbare Vorschrift des § 195).

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      Abs 1 regelt die Frist für Klagen gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses. Die Klagefrist beträgt einheitlich einen Monat. Die Frist gilt für Rechtsträger sämtlicher Rechtsformen. Sie ist weiter für Klagen beim übernehmenden und bei übertragenden Rechtsträgern maßgebend.

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      Die Bestimmung der Klagefrist ist einziger Regelungsgegenstand von § 14 Abs 1. Die Bestimmung ist zwingend. Eine Änderung der Frist durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder Vereinbarung ist nicht zulässig (Decher in Lutter, § 14 Rn 8; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 22; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 2). Die Monatsfrist des § 14 Abs 1 gilt nur für Klagen gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses. Sie ist nicht anwendbar auf andere oder weitere Beschl, die im Zusammenhang mit der Verschmelzung gefasst werden (Decher in Lutter, § 14 Rn 7; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 22). Dies gilt insbes für Klagen gegen einen Kapitalerhöhungsbeschluss, der beim übernehmenden Rechtsträger zur Durchführung der Verschmelzung gefasst wird, sowie für etwa weitere im Zusammenhang mit der Verschmelzung und ihrer Durchführung gefassten Beschl (Decher in Lutter, § 14 Rn 7; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 8; Schöne DB 1995, 1317). § 14 Abs 1 enthält iÜ auch keinen allg Rechtsgrundsatz dahingehend, dass für Klagen gegen strukturändernde Maßnahmen eine Monatsfrist gilt; vielmehr finden insoweit die allg Klagefristen Anwendung (ebenso Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 8).

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      Für die Berechnung der Klagefrist gelten die allg Vorschriften des BGB über Fristen und Termine, also die §§ 187–193 BGB. Die Monatsfrist beginnt mit dem Ende der Versammlung der Anteilsinhaber, in der der Verschmelzungsbeschluss gefasst wird (OLG Hamburg DB 2004, 1143). Da für den Fristbeginn somit ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, wird nach § 187 Abs 1 BGB dieser Tag bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Die Bestimmung des Fristendes erfolgt nach §§ 188 Abs 2 und 3, 193 BGB. Die Monatsfrist endet damit mit dem Ablauf des Tages des auf die Versammlung der Anteilsinhaber folgenden Kalendermonats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Versammlung der Anteilsinhaber stattfand (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 3; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 23). Ist der letzte Tag der Frist ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag. Für Feiertage ist maßgebend, ob der Feiertag an dem Ort, an dem die Klage zu erheben ist, ein Feiertag ist. Findet die Anteilseignerversammlung zB am 15.5. statt, endet die Klagefrist mit Ablauf des 15.6. Wäre der 15.6. ein am Ort der Klageerhebung staatlich anerkannter Feiertag würde die Klagefrist am darauf folgenden Werktag (16.6.) enden. Fehlt bei dem auf den Tag der Versammlung der Anteilsinhaber folgenden Kalendermonat der für den Fristablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tags dieses Monats (§ 188 Abs 3 BGB). Würde demnach die Versammlung der Anteilsinhaber am 31.5. stattfinden, wäre Ende der Klagefrist der darauf folgende 30.6.

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      Bei der Klagefrist nach Abs 1 handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist (Decher in Lutter, § 14 Rn 8; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 26). Für die Klagefrist sind damit die §§ 221 ff ZPO nicht anwendbar (Decher in Lutter, § 14 Rn 8; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 2; vgl auch BGH NJW 1952, 98). Insbes eine Hemmung der Frist oder eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gibt es deshalb nicht.

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      Die einmonatige Klagefrist nach § 14 Abs 1 wird nur durch Klageerhebung gewahrt. Für die Fristwahrung reicht nach § 167 ZPO die rechtzeitige Einreichung der Klage bei Gericht aus, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (vgl hierzu OLG Hamburg DB 2004, 1143; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 25). Fristwahrung ist danach gegeben, wenn sich die Zustellung nicht durch einen Umstand verzögert, den der Kläger zu vertreten hat (vgl statt aller BGHZ 32, 318, 322). Die Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht ist ausreichend (vgl statt aller Hüffer/Koch AktG § 246 Rn 24 mwN). Durch einen Prozesskostenhilfeantrag wird die Frist dann gewahrt, wenn der Antrag ordnungsgemäß ist und zusammen mit ihm die Klage selbst eingereicht wird (Decher in Lutter, § 14 Rn 10; die Einreichung nur eines Prozesskostenhilfeantrags reicht nicht aus, Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 24). Bei rechtzeitiger Einreichung der Klage ist die Frist auch dann gewahrt, wenn die Klage erst nach Eintragung der Verschmelzung dem übernehmenden Rechtsträger zugestellt wird (OLG Hamburg DB 2004, 1143).

      12

      Die Klagefrist ist mit der rechtzeitig erhobenen Klage nur für den in der Klage selbst vorgetragenen Sachverhalt gewahrt. Lediglich aus diesem Sachverhalt können Unwirksamkeitsgründe vorgetragen und geltend gemacht werden. Neuer Tatsachenvortrag und damit die Geltendmachung neuer, sich aus dem neuen Tatsachenvortrag ergebender Unwirksamkeitsgründe ist nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr möglich. Vielmehr müssen die Unwirksamkeitsgründe in ihrem Kern innerhalb der Monatsfrist dargelegt sein (OLG Düsseldorf DB 2003, 2390). Ein Nachschieben von Gründen ist nicht zulässig (Decher in Lutter, § 14 Rn 11; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 5; Heckschen in Widmann/Mayer, § 14 Rn 35; OLG Stuttgart AG 2003, 456, 458; OLG Düsseldorf DB 2001, 2390 zur vergleichbaren Vorschrift des § 195; LG München DB 2005, 1731; OLG Frankfurt DB 2003, 872, 874). Dies gilt auch für den Fall, dass die Gründe innerhalb der Monatsfrist nicht geltend gemacht werden konnten; auch insoweit kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

      13

      

      Die Klagefrist nach § 14 Abs 1 gilt für sämtliche Mängel, die gegen einen Verschmelzungsbeschluss vorgebracht werden sollen. Sie gilt also für formelle und materielle Mängel. Sie gilt außerdem in gleicher Weise für gravierende und zur Nichtigkeit führende und für weniger bedeutende Mängel, auch bei Manipulationen wie zB Geheimbeschlüssen (ebenso Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 14 Rn 7; aA für „Geheimverfahren“ Decher in Lutter, § 14 Rn 12). Über die einzelnen Mängel, die einem Verschmelzungsbeschluss anhaften und mit einer Klage geltend gemacht werden können, sagt Abs 1 nichts aus. Die Bestimmung des Abs 1 sagt ferner nichts darüber aus, welche Klage auf welchem Weg und bei welchem Gericht einzureichen ist. Dies alles ist vielmehr den für die jeweilige Rechtsform des betroffenen Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften zu entnehmen.

      14

      

      Bei der AG und der KGaA ist demzufolge zwischen der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses zu unterscheiden.

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