Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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führt beim übertragenden Rechtsträger somit nicht zur Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses. Die rasche Durchführung der Verschmelzung wird damit durch Streitigkeiten über das Umtauschverhältnis jedenfalls beim übertragenden Rechtsträger nicht gehindert. Die Belange der Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden dadurch gewahrt, dass sie iRd Spruchverfahrens eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses verlangen und erreichen können.

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      Die Beschränkung des Abs 2 gilt nur für Klagen gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses bei übertragenden Rechtsträgern. Wollen Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers die Unangemessenheit der Gegenleistung rügen, sind sie auf die allg Klagemöglichkeiten gegen den Verschmelzungsbeschluss verwiesen (Decher in Lutter, § 14 Rn 16; Heckschen in Widmann/Mayer, § 14 Rn 60 f; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 15; OLG Stuttgart AG 2003, 456, 457). Das Spruchverfahren ist für sie nicht eröffnet (aA Fritzsche/Dreier BB 2002, 737, 744). Dies führt dazu, dass Rügen der Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers, die das Umtauschverhältnis betreffen, zu deutlichen Verzögerungen beim Verschmelzungsverfahren führen können. Insbes können Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, denen an einer Verzögerung der Verschmelzung gelegen ist, versuchen, Anteile des übernehmenden Rechtsträgers zu erwerben, um Bewertungsrügen im allgemeinen Klageverfahren geltend machen zu können. Anders als entspr Rügen beim übertragenden Rechtsträger führen Bewertungsrügen beim übernehmenden Rechtsträger damit, wenn sie klageweise geltend gemacht werden, zur Registersperre nach § 16 Abs 2. Es kann dann lediglich die Aufhebung der Registersperre im Eilverfahren nach § 16 Abs 3 angestrebt werden.

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      Diese unterschiedliche Behandlung beim übertragenden und beim übernehmenden Rechtsträger lässt sich für den übernehmenden Rechtsträger im Grunde nur damit rechtfertigen, dass bei diesem neben einem Verschmelzungsbeschluss in aller Regel auch ein Kapitalerhöhungsbeschluss zu fassen ist. Würde die Beschränkung des Abs 2 auch für den übernehmenden Rechtsträger gelten, könnten dessen Anteilsinhaber ungeachtet der Beschränkung den in aller Regel notwendigen Kapitalerhöhungsbeschluss mit der Bewertungsrüge angreifen und damit dasselbe Erg wie bei einer entspr Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss erzielen. Eine auf den Kapitalerhöhungsbeschluss erstreckte Klagebeschränkung ist jedoch aus allgemeinen Gründen nicht möglich. Aufgrund dieser Sachlage kann deshalb beim übernehmenden Rechtsträger die Geltendmachung der Bewertungsrüge im allg Klageverfahren zugelassen werden (vgl hierzu auch Heckschen in Widmann/Mayer, § 14 Rn 60).

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      Angesichts dieser Rechtslage besteht in der Praxis häufig das Bedürfnis, das Klagerisiko beim übernehmenden Rechtsträger (jedenfalls hinsichtlich des Umtauschverhältnisses) durch entspr Gestaltung rein tatsächlich zu beschränken. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass übernehmender Rechtsträger die Gesellschaft ist, bei deren Anteilsinhaberkreis das geringere Klagerisiko gesehen wird. Zum anderen werden häufig Gestaltungen gewählt, bei denen alle an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger mit größerem Anteilsinhaberkreis übertragende Rechtsträger sind. Hierfür kann zum einen eine Verschmelzung durch Neugründung vorgenommen werden, bei der sämtliche sich vereinigende Rechtsträger übertragende Rechtsträger sind. Zum anderen ist die Verschmelzung der sich vereinigenden Rechtsträger auf eine neu gegründete Mantelgesellschaft möglich. Die Mantelgesellschaft ist in diesem Fall der übernehmende Rechtsträger, sämtliche sich vereinigenden Rechtsträger sind die übertragenden Rechtsträger (vgl dazu auch Martens AG 2000, 301, 302, der als Beispiel die Thyssen-Krupp-Verschmelzung anführt). Bewertungsrügen können in allen diesen Fällen iRd Spruchverfahrens ausgetragen werden. Diese Lösungen der Praxis sind in aller Regel mit höheren Kosten und Verkehrssteuern belastet, da das Vermögen aller sich vereinigenden Rechtsträger auf einen anderen oder neuen Rechtsträger übertragen werden muss. Vgl hierzu auch unter § 36 Rn 4.

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      Die Beschränkung des Abs 2 schließt für die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses alle Rügen aus, die in irgendeiner Weise gegen die Angemessenheit der Gegenleistung erhoben werden (Decher in Lutter, § 14 Rn 16; Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 31, zB zu hohes oder zu niedriges Umtauschverhältnis, selbst bei grober Fehlerhaftigkeit oder bei vorsätzlich falscher Ermittlung; auch wenn das fehlerhafte Umtauschverhältnis einen Sondervorteil zugunsten des übernehmenden Rechtsträgers darstellt oder wenn die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger bei der fehlerhaften Ermittlung kollusiv zusammenwirken). Diese können unmittelbar das Umtauschverhältnis oder die Unangemessenheit der zu gewährenden Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger betreffen. Auf das Spruchverfahren verwiesen sind überdies auch Rügen, mit denen die Unangemessenheit der Gegenleistung für Vorzugsaktionäre, Mehrstimmrechtsaktionäre, Inhaber von Schuldverschreibungen oder Genussscheinen geltend gemacht werden oder soweit bei einem Eingriff in Sonderrechte keine angemessene Gegenleistung gewährt wird. Voraussetzung ist jeweils nur, dass der Betreffende ein Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist. Bloßen Sonderrechtsinhabern steht das Spruchverfahren hingegen nicht offen (vgl § 23 Rn 43).

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      IRd Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss kann hingegen gerügt werden, dass eine Gegenleistung überhaupt nicht angeboten wurde oder dass im Verschmelzungsbericht das Umtauschverhältnis oder die zu gewährende neue Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger nicht ausreichend erläutert und begründet wurde (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 14 Rn 14; Decher in Lutter, § 14 Rn 17; vgl dazu aber nachfolgend in Rn 28 f für AG und KGaA). Die zum Formwechsel ergangenen Entscheidungen des BGH (BGHZ 146, 179 und BGH ZIP 2001, 412, 413 f), wonach die Klage gegen den Beschl über den Formwechsel nicht darauf gestützt werden kann, dass eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten wurde, gelten für die Verschmelzung nicht (vgl Gehling in Semler/Stengel, § 14 Rn 32 f).

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      Jedenfalls für die AG und die KGaA ist in vorstehendem Zusammenhang der durch das UMAG neu gefasste § 243 Abs 4 AktG zu berücksichtigen. Die Kausalitätsregelung des § 243 Abs 4 S 1 AktG gilt hierbei sowohl beim übernehmenden als auch beim übertragenden Rechtsträger. Dies bedeutet, dass eine Anfechtung wegen unzureichender Informationen nur erfolgreich ist, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Maßgebend ist also, ob ein objektiv urteilender Aktionär bei Erfüllung der Informationspflichten seitens des Rechtsträgers in anderer Weise abgestimmt hätte.

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      Nach § 243 Abs 4 S 2 AktG kann bei einer AG oder KGaA eine Anfechtungsklage auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen nicht gestützt werden, wenn für Bewertungsrügen das Spruchverfahren vorgesehen ist. Diese Bestimmung ergänzt für übertragende Rechtsträger in der Rechtsform der AG oder KGaA die Regelung des § 14 Abs 2, in dem für die in § 243 Abs 4 S 2 AktG genannten Fälle ebenfalls auf das Spruchverfahren verwiesen wird. Für eine übertragende AG oder

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