Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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       b)Folgen für die Hauptsache70 – 74

       c)Schadensersatzanspruch75 – 77

      Literatur:

      Kösters Das Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs 3 UmwG, WM 2000, 1921; Rieckers Rechtskraftwirkung abweisender Entscheidungen im Freigabeverfahren, BB 2008, 514; Riegger/Schockenhoff Das Unbedenklichkeitsverfahren zur Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister, ZIP 1995, 2105; Sauter Offene Fragen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG), ZIP 2008, 1706; Sosnitza Das Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs 3 UmwG, NZG 1999, 965; Verse Das Beschlussmängelrecht nach dem ARUG, NZG 2009, 1127.

      1

      Die Vorschrift legt die Voraussetzungen für die Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das jeweilige Register der beteiligten Rechtsträger fest. Abs 1 regelt die Vornahme der Anmeldung durch die Vertretungsorgane. Abs 2 normiert die Pflicht zur Abgabe einer sog Negativerklärung und bestimmt bei deren Nichtabgabe den Eintritt einer Registersperre. Daran anschließend sieht Abs 3 eine Möglichkeit vor, auch ohne Abgabe einer Negativerklärung, die Registersperre umgehen zu können: mittels der Durchführung des sog Unbedenklichkeitsverfahren. Die Regelung des § 16 gilt auch für grenzüberschreitende Verschmelzungen.

II. Anmeldung der Verschmelzung (Abs 1)

      2

      Die Vertretungsorgane jedes an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers haben die Pflicht, die Verschmelzung zur Eintragung in das für sie maßgebliche Register anzumelden. Versäumt das Vertretungsorgan die Anmeldung, entsteht ein Schadensersatzanspruch des Rechtsträgers und seiner Gesellschafter sowie der übrigen beteiligten Rechtsträger und deren Gesellschafter.

      3

      

      Das Vertretungsorgan hat hierbei die einschlägigen Vertretungsregeln einzuhalten (vgl Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 21). Unechte Gesamtvertretung durch einzelne Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer bzw Gesellschafter gemeinsam mit einem Prokuristen ist dabei zulässig (vgl § 78 Abs 3 S 1 AktG; 125 Abs 3 S 1 HGB).

      4

      

      Das Vertretungsorgan kann außerdem eine Bevollmächtigung zur Anmeldung erteilen, soweit keine höchstpersönlichen Erklärungen abzugeben sind (Decher in Lutter, § 16 Rn 5). Dies muss in öffentlich beglaubigter Form gem §§ 12 Abs 1 S 2 HGB, 129 BGB erfolgen (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 27). Auch der beurkundende Notar ist gem § 378 FamFG anmeldeberechtigt.

      5

      § 16 Abs 1 S 2 normiert neben der genannten Anmeldepflicht das Recht des Vertretungsorgans des übernehmenden Rechtsträgers, die Verschmelzung zur Eintragung in das Register des Sitzes der übertragenden Rechtsträger anzumelden. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers, der naturgemäß die Verschmelzung möglichst rasch vollziehen will: Die Verschmelzung wird nämlich erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam (§ 20 Abs 1). Diese darf erst erfolgen, wenn die Verschmelzung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen wurde (§ 19 Abs 1 S 1). Durch das Anmelderecht kann der übernehmende Rechtsträger die Voraussetzung hierfür schaffen.

      6

      Problematisch ist in diesen Fällen, dass das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers regelmäßig nicht über die gem § 17 für die Anmeldung notwendigen Unterlagen verfügen und somit dennoch auf die Mitwirkung der übertragenden Rechtsträger angewiesen sein wird. Kommt es zum Streitfall und verweigert das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers die Anmeldung bzw die Herausgabe der hierfür notwendigen Unterlagen, bleibt dem übernehmenden Rechtsträger kein anderer Weg als die auf den Verschmelzungsvertrag gestützte Leistungsklage auf Durchführung der Anmeldung oder Herausgabe der erforderlichen Unterlagen zu erheben (Schwanna in Semler/Stengel, § 16 Rn 9).

      7

      Die Vertretungsorgane müssen Firma und Sitz der beteiligten Rechtsträger nennen, den Verschmelzungstatbestand (durch Aufnahme oder durch Neugründung) angeben, sowie Verschmelzungsvertrag und Verschmelzungsbeschlüsse bezeichnen. Angemeldet wird stets die Verschmelzung als solche, nicht der Vertrag bzw der Beschl. Weitere Angaben sind zwar nicht erforderlich, da sämtliche Informationen in den beizufügenden Unterlagen (§ 17) enthalten sind. Sie sind aber empfehlenswert, um das Prüfungsverfahren des Registergerichts zu vereinfachen und zu beschleunigen. Sollte etwa der Verschmelzungsvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen sein (§ 7), ist es sinnvoll, den Bedingungseintritt bei der Anmeldung anzugeben. Dieser ist Voraussetzung für die Eintragung der Verschmelzung und wird vom Registergericht überprüft (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 16 Rn 18).

      8

      Will der übernehmende Rechtsträger eine Kapitalerhöhung durchführen, empfiehlt es sich, diese zugleich mit der Verschmelzung anzumelden, da die Kapitalerhöhung zwingend vor der Verschmelzung einzutragen ist, §§ 53, 66.

      9

      Frühestes kann die Verschmelzung nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages und der Fassung des Verschmelzungsbeschlusses (§ 13 Abs 1) angemeldet werden. Die einmonatige Frist für Klagen gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses gem § 14 Abs 1 muss für die Anmeldung nicht abgewartet werden. Dies folgt indirekt aus § 16 Abs 3: Das Registerverfahren, das durch die Anmeldung in Gang gesetzt wird, kann auch durchgeführt werden, wenn eine Klage erhoben wurde. Statt der Negativerklärung

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