Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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entgegen steht, § 16 Abs 3 S 1.

      10

      Es gelten die allgemeinen Vorschriften §§ 12 Abs 1 HGB, 157 GenG, 77 BGB, wonach die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form beim Register (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) einzureichen ist.

      11

      Für die (reine) Beglaubigung der Unterschriften kann der Notar nach dem GNotKG eine 0,2 Gebühr gem KV 25100, mindestens jedoch 20 EUR und höchstens 70 EUR, erheben. Sofern der Notar die Anmeldung entworfen, geprüft oder ergänzt hat, kann er eine Entwurfsgebühr berechnen, die gem KV 24102 einen Gebührenrahmen von 0,3–0,5 hat, mindestens jedoch 30 EUR beträgt. Gem § 106 GNotKG beträgt der Höchstwert für Anmeldungen nunmehr 1 000 000 EUR, dh eine Registeranmeldung kann maximal 867,50 EUR kosten. Für die elektronische Einreichung der Anmeldung beim Handelsregister fallen zusätzliche Gebühren an, wobei für die Einreichung ohne Entwurf nach KV 22125 eine 0,6 Gebühr, maximal jedoch 250 EUR, sowie nach KV 22124 eine Festgebühr von 20 EUR erhoben werden und für die Einreichung mit Fertigung, Prüfung oder Ergänzung eines Entwurfs zusätzlich eine 0,2 Gebühr nach KV 22114, maximal jedoch in Höhe von 250 EUR berechnet wird.

      12

      Sachlich zuständig für sämtliche Register (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister) ist das Amtsgericht (§§ 8 HGB; 5, 7 PartGG; 125 Abs 1, 160b FGG; 10 Abs 2 GenG; 55 BGB).

      13

      Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der anmeldende Rechtsträger seinen Sitz hat. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig eine Sitzverlegung angemeldet werden soll (Zimmermann in Kallmeyer, § 16 Rn. 2). Hat der Rechtsträger mehrere Sitze, so hat die Anmeldung bei jedem einzelnen Register zu erfolgen.

      14

      Wird die Anmeldung bei einem unzuständigen Gericht eingereicht, hat dieses die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben. Für die Frist des § 17 Abs 2 S 4 ist der Eingang beim unzuständigen Gericht ausreichend, soweit dieses die Anmeldung nicht zurückweist, sondern an das zuständige Gericht weiterleitet.

      15

      Ist der Rechtsträger eine KapGes (AG, KGaA, GmbH, VVaG), so ist der Richter funktional zuständig (§ 17 Nr 1 Buchst c RPflG), andernfalls der Rechtspfleger (§ 3 Nr 2 Buchst d RPflG).

III. Negativerklärung (§ 16 Abs 2)

      16

      Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder solch eine Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen wurde. Fehlt eine solche Erklärung, darf die Verschmelzung nicht eingetragen, dh wirksam vollzogen werden. Zweck dieser Negativerklärung ist es, vorschnellen und leichtfertigen Eintragungen von Verschmelzungen vorzubeugen, die materiell unwirksam sind, weil sie auf mangelhaften Verschmelzungsbeschlüssen beruhen (BVerfG 13.10.2004 – 1 BvR 2302/00). Gem § 20 Abs 2 lassen Mängel der Verschmelzung die Wirkungen der Eintragung nämlich unberührt, dh nach der Eintragung der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvorgang unanfechtbar.

      17

      Fehlt die Negativerklärung, darf das Registergericht die Verschmelzung nicht eintragen. Es tritt die sog Registersperre ein. Diese kann nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs 3 überwunden werden.

      18

      Die Negativerklärung muss jedoch nicht zwingend gleichzeitig mit der Anmeldung abgegeben werden. Denkbar ist, dass die Anmeldung rasch erfolgen muss um bspw die achtmonatige Frist gem § 17 Abs 2 S 4 zu wahren. Die Anmeldung ist dann auch ohne Negativerklärung wirksam, jedoch nicht vollständig. Das Registergericht kann auf dieser Grundlage die Verschmelzung noch nicht eintragen, da die Negativerklärung Eintragungsvoraussetzung ist (Schwanna in Semler/Stengel, § 16 Rn 19). Stattdessen kann das Gericht eine Frist setzen, binnen derer die Negativerklärung nachzureichen ist und das Eintragungsverfahren gem §§ 21 Abs 1, 381 FamFG aussetzen. Mit dieser Registersperre wird der Rechtssicherheit also der grundsätzliche Vorrang vor einem möglichen Zeitgewinn eingeräumt (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 16 Rn 27).

      19

      Abgegeben wird die Erklärung von den Mitgliedern des Vertretungsorgans des anmeldenden Rechtsträgers in vertretungsberechtigter Zahl. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist nicht möglich (Schwanna in Semler/Stengel, § 16 Rn 18).

      20

      Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass Negativerklärungen in Bezug auf sämtliche Verschmelzungsbeschlüsse aller beteiligten Rechtsträger vorliegen müssen. Nur dann darf eine Eintragung der Verschmelzung erfolgen. Bei getrennter Anmeldung genügt es, wenn alle beteiligten Vertretungsorgane die Negativerklärung jeweils in Bezug auf den von ihnen vertretenen Rechtsträger abgeben (Decher in Lutter, § 16 Rn 17). Übernimmt aber das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers die Anmeldung für sich sowie für den bzw die übertragenden Rechtsträger, ist darauf zu achten, dass es auch die Negativerklärung in Bezug auf den/die übertragenden Rechtsträger abzugeben hat.

      21

      

      Die Negativerklärung bezieht sich auf alle Klagen gegen die Wirksamkeit der gefassten Verschmelzungsbeschlüsse von Anteilsinhabern, also Nichtigkeits-, Anfechtungs- und Feststellungsklagen (Decher in Lutter, § 16 Rn 14; aA Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 16 Rn 68, der sämtliche Feststellungsklagen ausnehmen will). Das Erfordernis der Negativerklärung erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht auf Feststellungsklagen Dritter, Klagen gegen die zur Durchführung der Verschmelzung beschlossene Kapitalerhöhung oder Klagen gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages (Decher in Lutter, § 16 Rn 14).

      22

      Folgende Erklärungen sind gem § 16 Abs 2 möglich:

      23

      Die Negativerklärung kann beinhalten, dass eine Klage gegen die Beschlusswirksamkeit nicht erhoben wurde. Missverständlich ist die Formulierung des § 16 Abs

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