Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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in das Spruchverfahren verwiesen. Da für übernehmende Rechtsträger das Spruchverfahren nicht eröffnet ist, findet auch § 243 Abs 4 S 2 AktG für übernehmende Rechtsträger keine Anwendung. Es bleibt hier somit stets bei den allgemeinen Klagemöglichkeiten.

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      Da das UMAG insgesamt nur die AG und die KGaA betrifft, ist davon auszugehen, dass die neu geschaffenen Regelungen des § 243 Abs 4 AktG für Rechtsträger anderer Rechtsformen nicht entspr gelten.

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      § 14 Abs 2 steht solchen Klagen auch beim übertragenden Rechtsträger nicht entgegen, mit denen eine Ungleichbehandlung der Anteilsinhaber geltend gemacht wird. Eine solche Ungleichbehandlung kann insbes vorliegen, wenn bei eigentlich korrekt ermitteltem Umtauschverhältnis der konkret vorgesehene Umtausch zu einer Ungleichbehandlung führt (Decher in Lutter, § 14 Rn 17; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 14 Rn 37). Die Beschränkung des § 14 Abs 2 gilt auch dann nicht, wenn unzulässige Sondervorteile eines Anteilsinhabers gerügt werden, die nicht auf der Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses beruhen (Decher in Lutter, § 14 Rn 17).

      (1) 1Ist das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber dieses übertragenden Rechtsträgers, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. 2Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

      Kommentierung

      I.Einleitung1

      II.Anspruchsberechtigter und Anspruchsgegner2 – 6

      III.Inhalt des Anspruches7

      IV.Spruchverfahren8

      V.Verzinsung9

      Literatur:

      Bungert Umtauschverhältnis bei Verschmelzungen entspricht nicht den Börsenwerten, BB 2003, 669; Fleischer/Bong Unternehmensbewertung bei konzernfreien Verschmelzungen zwischen Geschäftsleiterermessen und Gerichtskontrolle, NZG 2013, 881; Friese-Dormann/Rothenfußer Selbstfinanzierungseffekt und Bagatellgrenze als Frage der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzungen, AG 2008, 243; Hoyer Kapitalschutz als Durchsetzungsschranke umwandlungsrechtlicher Ausgleichsansprüche von Gesellschaftern, AG 2008, 149; Knoll Gesetzliche Verzinsung von Spruchverfahrensansprüchen: Legislativer Wille und verfassungswidrige Wirklichkeit, BB 2007, 1727; zur Megede Verschmelzung von Aktiengesellschaften – Materielle Anspruchsberechtigung auf Erhalt einer baren Zuzahlung, BB 2007, 337; Schulenberg Die Antragsberechtigung gem §§ 15, 305 UmwG und die „Informationslast“ des Antragstellers im Spruchverfahren, AG 1998, 74; Tettinger Die Barzuzahlung gem § 15 UmwG – Für mehr Gestaltungsfreiheit im Verschmelzungsrecht, NZG 2008, 93.

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      Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger darstellt, § 14 Abs 2. Als Ausgleich für den Ausschluss des Klagerechtes erhalten die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers das Recht, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung zu verlangen (krit zu diesem Regelungsmodell Tettinger NZG 2008, 93).

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      Der Anspruch auf bare Zuzahlung steht ausschließlich den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers zu. Ein Widerspruch des Anteilsinhabers gegen den Verschmelzungsbeschluss ist nicht Voraussetzung des Anspruches auf bare Zuzahlung. Der Anspruch richtet sich auch dann gegen den übernehmenden Rechtsträger, wenn der übertragende Rechtsträger noch besteht. Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers sind nicht anspruchsberechtigt (krit hierzu: Gehling in Semler/Stengel, § 15 Rn 8; Handelsrechtsausschuss des DAV NZG 2007, 497 ff; Bayer ZHR 172 (2008) 24).

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      Streitig ist der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches auf bare Zuzahlung: Aufgrund des Wortlautes ist der teilweise vertretenen Auffassung (Gehling in Semler/Stengel, § 15 Rn 9) nicht zu folgen, welche auf das Wirksamwerden der Verschmelzung abstellt (aA zur Megede BB 2007, 337). Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses. Der Anspruch auf bare Zuzahlung ist jedoch durch das Wirksamwerden der Verschmelzung aufschiebend bedingt (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 15 Rn 7).

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      Antragsberechtigt sind daher zunächst Anteilsinhaber, die ihre Anteile bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verschmelzung erworben und nicht veräußert haben. Gem § 3 S 2 SpruchG ist die Anteilsinhaberschaft an dem übernehmenden Rechtsträger darüber hinaus bis zur Antragstellung erforderlich.

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      Bei einer Anteilsübertragung zwischen Beschlussfassung und Wirksamwerden der Verschmelzung im Weg der Gesamtrechtsnachfolge geht das Recht auf bare Zuzahlung auf den Gesamtrechtsnachfolger über (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 15 Rn 9; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 15 Rn 3).

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