Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt страница 86

Автор:
Жанр:
Издательство:
Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

Скачать книгу

Umwandlungsbeschlüssen, EWiR 2001, 331.

      1

      § 13 Abs 1 legt fest, dass der Verschmelzungsvertrag nur wirksam wird, wenn ihm die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger durch Beschl zustimmen. Damit ist die zentrale Entsch iR einer Verschmelzung den Anteilsinhabern zugewiesen. Der Beschluss muss in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden, Abs 1 S 2.

      2

      

      In Abs 2 ist für bestimmte Fälle die ausdrückliche Zustimmung einzelner Anteilsinhaber als Wirksamkeitsvoraussetzung für den Verschmelzungsbeschluss vorgesehen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Beseitigung oder Einschränkung von Sonderrechten der Zustimmung des betroffenen Rechteinhabers bedarf. Weitere Zustimmungsrechte ergeben sich aus §§ 43, 45d, 50 Abs 2, 51, 65 Abs 2 und 78 iVm 65 Abs 2 (zu den Zustimmungsrechten/-pflichten vgl die Übersicht bei Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 210).

      3

      

      Nach Abs 3 ist für die Verschmelzungsbeschlüsse sowie die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben. Abs 3 sieht weiter vor, dass – entspr der früheren Rechtslage für die AG, die GmbH und den VVaG – der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf dem Beschl als Anlage beizufügen ist. Ergänzend ist als Ausprägung des Informationsrechts der Gesellschafter deren Recht auf Überlassung einer Abschrift des Vertrages und des Verschmelzungsbeschlusses geregelt.

      4

      Die Bestimmungen des § 13 gelten bei allen Verschmelzungsformen (ausgenommen die Konzernverschmelzung nach § 62) und bezwecken den Schutz der Anteilsinhaber (zum Minderheitenschutz bei UmwB Wenger EWiR 2001, 331). Diese sollen als die von der Verschmelzung in erster Linie Betroffenen die maßgebende Entsch treffen. Hierbei sind allerdings die Zustimmungsvorbehalte zugunsten einzelner Anteilsinhaber in Abs 2 nur unvollständig geregelt. Schützenswerte Sonderrechte sind über Zustimmungsvorbehalte teilweise auch an anderer Stelle des UmwG berücksichtigt (vgl zB § 50 Abs 2) oder haben keine Berücksichtigung gefunden (so zB für die Inhaber gesellschaftsvertraglicher Ankaufs- oder Vorkaufsrechte).

      5

      Die Regelungen in § 13 sind zwingend (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 2). Sie werden ergänzt durch rechtsformspezifische Bestimmungen innerhalb oder außerhalb des UmwG.

      6

      Nach §§ 125, 176 gelten die Regelungen des § 13 für die Spaltung und die Vermögensübertragung entspr. Gleiches gilt nach § 122a Abs 2 für die grenzüberschreitende Verschmelzung von KapGes. Für den Formwechsel ist eine entspr Anwendung nicht vorgesehen. Der dort maßgebende § 193 trifft jedoch inhaltlich mit § 13 vergleichbare Regelungen.

II. Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag

      7

      Die zustimmenden Verschmelzungsbeschlüsse der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger sind Wirksamkeitsvoraussetzung für den Verschmelzungsvertrag (Gehling in Semler/Stengel, § 13 Rn 8; zu formellen und materiellen Voraussetzungen von UmwB Binnewies GmbHR 1997, 727). Die Anteilsinhaber entscheiden jeweils durch Beschl (zur Beschlussvorbereitung, Beschlussfassung und Beschlusskontrolle Bork ZGR 1993, 343; Priester ZGR 1990, 420).

      8

      Die Mitwirkung der Anteilsinhaber ist zwingend. Ihre Entscheidungsbefugnis kann durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung nicht auf andere Gesellschaftsorgane übertragen werden. Die Anteilseigner können die Entsch auch nicht an ein anderes Gesellschaftsorgan delegieren oder an dessen Mitwirkung (Zustimmung) knüpfen (Drygala in Lutter, § 13 Rn 4; eine etwa nach Gesellschaftsvertrag oder Satzung notwendige Zustimmung anderer Gesellschaftsorgane hätte nur gesellschaftsintern Bedeutung). Da die Regelung dem Schutz der Anteilsinhaber dient und durch die Verschmelzung unmittelbar ihre Anteilsrechte betroffen sind (für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers wegen des notwendigen Anteilstauschs in Anteile am übernehmenden Rechtsträger und das mit der Verschmelzung verbundene Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers, für die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers wegen des Hinzutretens neuer Anteilsinhaber und des damit verbundenen Absinkens ihrer Beteiligungsquote), ist die Entscheidungsbefugnis der Anteilsinhaber unabänderlich.

      9

      Aufgrund ihrer zentralen Bedeutung gilt die Vorschrift des § 13 und damit die Notwendigkeit der Beschl der Anteilsinhaber für sämtliche Verschmelzungsformen (Heckschen in Widmann/Mayer, § 13 Rn 2; Drygala in Lutter, § 13 Rn 2). Es gibt hierzu lediglich drei Ausnahmen. Die eine Ausnahme ist die sog Konzernverschmelzung nach § 62. Hält eine übernehmende AG mindestens 90 % des Stammkapitals oder des Grundkapitals einer übertragenden KapGes, ist im Grundsatz ein Verschmelzungsbeschluss bei der übernehmenden AG nicht erforderlich (vgl hierzu die Ausführungen unter § 62 Rn 8 ff); ein Beschluss der übertragenden Kapitalgesellschaft ist zudem dann entbehrlich, wenn die übernehmende AG das gesamte Stamm- oder Grundkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft hält (§ 62 Abs 4). Die zweite Ausnahme ist die Verschmelzung einer KapGes mit dem Vermögen ihres Alleingesellschafters nach §§ 120 ff UmwG. Ein gesonderter Beschl oder – besser – Entschluss des Alleingesellschafters ist hier nicht notwendig (Zimmermann in Kallmeyer, § 13 Rn 5; LG Dresden DB 1997, 88). Es reicht der Verschmelzungsbeschluss bei der übertragenden KapGes aus. Letztendlich ist nach § 122g Abs 2 bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von KapGes ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich, wenn sich alle Anteile einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden.

      10

      Der

Скачать книгу