Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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dem Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden (§ 63 Abs 3 S 2). Ebenfalls bei der AG können Auslegung und Übermittlung entfallen, wenn die Unterlagen über die Internetseite der AG zugänglich sind (§ 63 Abs 4). Für GmbH oder PersHandelsGes, die an Verschmelzungen beteiligt sind, gibt es eine solche ausdrückliche Regelung nicht. Für die PersHandelsGes ist vielmehr in § 42 und für die GmbH in § 47 vorgesehen, dass der Verschmelzungsvertrag (oder sein Entwurf) und der Verschmelzungsbericht den Gesellschaftern mit der Einberufung der Verschmelzungsversammlung zu übersenden sind. Für die GmbH ist in § 49 weiter bestimmt, dass die Verschmelzung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen ist und dass die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen jederzeit Auskunft über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der (anderen) beteiligten Rechtsträger zu geben haben. Da bei GmbH und PersHandelsGes, anders wie bei der AG, der KGaA, der eG und dem eV, eine Verschmelzungsprüfung vom Gesetz nicht zwingend angeordnet ist, ist die ausdrückliche gesetzliche Anordnung auch zur Übersendung des Verschmelzungsprüfungsberichts nicht erforderlich. Aus den allg Unterrichtungsvorschriften sowie aufgrund der Bedeutung der Verschmelzungsprüfung für die Anteilsinhaber ist jedoch bei Erstellung eines Verschmelzungsprüfungsberichts bei GmbH oder PersHandelsGes aufgrund analoger Anwendung der entspr Vorschriften für AG, KGaA, eG und eV die bei GmbH und PersHandelsGes bestehende Auskunfts- und Übersendungspflicht auf den Verschmelzungsprüfungsbericht auszudehnen. Auch bei diesen beiden Gesellschaftsformen ist damit ein Verschmelzungsprüfungsbericht zusammen mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung an die Anteilsinhaber zu übersenden (iE ebenso Mayer in Widmann/Mayer, 12 Rn 9; ZeidIer in Semler/Stengel, 12 Rn 2).

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      Im Verschmelzungsprüfungsbericht muss keine Aussage zum Verschmelzungsbericht gemacht werden, da der Verschmelzungsbericht nicht Gegenstand der Verschmelzungsprüfung ist (vgl § 9 Rn 17).

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      Die Vorschrift des § 12 gilt nach § 125 S 1 auch für die Aufspaltung und die Abspaltung. Gleichfalls anzuwenden ist § 12 für die Vermögensübertragung (vgl § 176 Abs 1, 177 Abs 1).

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      Die Verschmelzungsprüfer haben nach § 12 Abs 1 S 1 schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

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      Jeder Prüfer erstattet im Grundsatz seinen eigenen Bericht (Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 6). Sind mehrere Prüfer bestellt, können sie nach § 12 Abs 1 S 2 auch einen gemeinsamen Prüfungsbericht erstatten. Ob sie einen gemeinsamen Bericht erstatten wollen, liegt in ihrem freien Ermessen (Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 6; Drygala in Lutter, § 12 Rn 2; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 5; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 3; Lanfermann in Kallmeyer, § 12 Rn 2). Sind die Verschmelzungsprüfer nach § 10 Abs 1 S 2 auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt, werden sie in aller Regel einen gemeinsamen Bericht abgeben, da dies der berufsüblichen Vorgehensweise der Wirtschaftsprüfer entspricht. Eine zwingende Verpflichtung zur Erstellung eines gemeinsamen Prüfungsberichts ergibt sich jedoch auch aus den Berufsgrundsätzen nicht.

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      Zum Inhalt des Prüfungsberichts schreibt § 12 Abs 2 lediglich bestimmte Mindestangaben vor. Danach ist anzugeben, nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist und aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist. Wurden verschiedene Methoden angewandt, ist darzulegen, welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung der verschiedenen Methoden ergeben würde. Zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen wurde und welche Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind. Weiter ist in § 12 Abs 2 S 1 vorgegeben, dass der Prüfungsbericht mit einem Testat abzuschließen ist.

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      IÜ gibt das Gesetz für Inhalt und Aufbau des Verschmelzungsprüfungsberichts weder Vorgaben noch RL (diesbezügliche Empfehlungen hat das Institut der Wirtschaftsprüfer veröffentlicht – IdW [HFA] 6/88, WPg 1989, 42, 43; diese sind auch heute noch aktuell). Aufgrund fehlender gesetzlicher Vorgaben liegt es deshalb im Ermessen des Prüfers, wie er seinen Prüfungsbericht aufbaut. Inhaltlich muss der Prüfungsbericht vollständig und richtig sein. Er hat somit zu den iRd Verschmelzungsprüfung zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen Stellung zu nehmen und die Ergebnisse der Prüfung anzugeben (vgl zum Prüfungsbericht auch WP-HdB Bd II D Rn 64 ff).

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      Der Verschmelzungsprüfung unterliegt zum einen der Verschmelzungsvertrag selbst (oder sein Entwurf), der auf seinen nach § 5 geforderten Inhalt hin zu überprüfen ist (vgl unter § 9 Rn 12). Im Prüfungsbericht ist deshalb darauf einzugehen, ob der Verschmelzungsvertrag den gesetzlichen Anforderungen nach § 5 Abs 1 entspricht und danach vollständig und richtig ist (Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 15). Soweit für die Verschmelzung durch Neugründung oder für einzelne Rechtsformen zusätzliche Anforderungen gestellt sind, ist im Prüfungsbericht ebenfalls darzulegen, ob diesen Anforderungen genüge getan wurde. Die Stellungnahme im Verschmelzungsprüfungsbericht umfasst auch die Angaben nach § 5 Abs 1 Nr 9 zu den Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen, da auch diese Angaben zu dem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrags gehören (ebenso Drygala in Lutter, § 12 Rn 3).

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      Die Prüfung des Umtauschverhältnisses ist zentraler Punkt einer Verschmelzungsprüfung (vgl § 9 Rn 18). Demzufolge ist im Verschmelzungsprüfungsbericht insbes auf das Ergebnis der Prüfung des Umtauschverhältnisses einzugehen. Auch der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt des Verschmelzungsprüfungsberichts bezieht sich auf diesen Punkt. Die Beurteilung einer ggf zu bezahlenden baren Zuzahlung bzw der Wert einer Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger ist gleichfalls in das Ergebnis der Prüfung einzubeziehen.

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      Für die Darstellung im Prüfungsbericht

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