Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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der Verschmelzungsprüfer (einschl ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft) nur gegenüber den (allen) an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern und deren Anteilsinhabern. Keine Verantwortlichkeit besteht gegenüber verbundenen Unternehmen der beteiligten Rechtsträger (Drygala in Lutter, § 11 Rn 8; Zeidler in Semler/Stengel, § 11 Rn 16; aA Lanfermann in Kallmeyer, § 11 Rn 19). Die eine solche Verantwortlichkeit vorsehende Bestimmung des § 323 Abs 1 S 3 HGB ist durch die ausdrückliche Regelung in § 11 Abs 2 S 2 UmwG verdrängt. Danach ist ein Verschmelzungsprüfer gegenüber einem Konzernunternehmen auch dann nicht verantwortlich, wenn er etwa unter Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht dem Konzernunternehmen einen Schaden zugefügt hat. Diesbezüglichen Ansprüchen kann sich ein Verschmelzungsprüfer nur ausgesetzt sehen, wenn entspr Pflichtverletzungen gleichzeitig eine schadensersatzpflichtige Handlung gegenüber einem beteiligten Rechtsträger darstellen (Drygala in Lutter, § 11 Rn 8).

      21

      Die schuldhafte Pflichtverletzung durch einen Verschmelzungsprüfer führt zu Schadensersatzansprüchen der beteiligten Rechtsträger. Bei fahrlässiger Pflichtverletzung ist der Schadensersatz nach § 323 Abs 2 S 1 HGB auf 1 Mio EUR beschränkt. Bei Pflichtverletzungen gegenüber einer AG, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind, beträgt die Ersatzpflicht bei fahrlässiger Handlung maximal 4 Mio EUR. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung ist die Haftung der Verschmelzungsprüfer betragsmäßig nicht begrenzt. Nach Aufhebung der Verjährungsregelung in § 323 Abs 5 HGB gelten für die Verjährung die allg Verjährungsbestimmungen des BGB. Die Schadensersatzansprüche gegenüber den Verschmelzungsprüfern können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, § 323 Abs 4 HGB.

      22

      Sind mehrere Verschmelzungsprüfer zu gemeinsamer Verschmelzungsprüfung bestellt, so haften sie als Gesamtschuldner (Lanfermann in Kallmeyer, § 11 Rn 23).

      23

      Wegen einer möglichen Strafbarkeit des Verschmelzungsprüfers vgl § 314.

1.
2.
3.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1 – 5

      II.Form des Berichts6, 7

      III.Inhalt des Berichts8 – 26

      IV.Geheimhaltung27, 28

      V.Verzicht auf den Bericht29 – 31

      Literatur:

      Bayer Informationsrechte bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften, AG 1988, 323; Dirrigl Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei einer Verschmelzung als Problem der Verschmelzungsprüfung und der gerichtlichen Überprüfung (Teil I und II), WPg 1989, 413 und 454; Mertens Die Gestaltung von Verschmelzungs- und Verschmelzungsprüfungsbericht, AG 1990, 20; Priester Strukturänderungen – Beschlussvorbereitung und Beschlussfassung, ZGR 1990, 420; Rodewald Zur Ausgestaltung von Verschmelzungs- und Verschmelzungsprüfungsbericht – Transparenzgebot versus Unternehmensschutz, BB 1992, 237.

      1

      In § 12 sind Form und Inhalt des Prüfungsberichts des Verschmelzungsprüfers geregelt.

      2

      

      Über den Prüfungsbericht teilen die Verschmelzungsprüfer den Anteilsinhabern das Ergebnis ihrer Verschmelzungsprüfung mit. Für die Anteilsinhaber ist der Verschmelzungsprüfungsbericht von zentraler Bedeutung, da die unabhängigen Prüfer ihnen als Voraussetzung für die Fassung des Verschmelzungsbeschlusses darüber berichten, ob der Verschmelzungsvertrag vollständig und richtig und insbes das Umtauschverhältnis angemessen ist (Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 9; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 1). Der Prüfungsbericht ist damit neben dem Verschmelzungsbericht der Vertretungsorgane die wesentliche Informationsquelle für die Anteilsinhaber.

      3

      

      Bei AG, KGaA, eG und eV, die an einer Verschmelzung beteiligt sind, ist der Verschmelzungsprüfungsbericht von der Einberufung der Anteilseignerversammlung an, die über den Verschmelzungsvertrag beschließt, in den Geschäftsräumen des betreffenden Rechtsträgers zur Einsicht der Anteilsinhaber auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Anteilsinhaber unverzüglich und kostenlos eine Abschrift auch des Verschmelzungsprüfungsberichts zu erteilen (§§ 63, 82, 101). Bei der AG

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