Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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überprüft er das von den beteiligten Rechtsträgern errechnete Umtauschverhältnis in Bezug auf die angewandten Methoden und die Angemessenheit und Richtigkeit der angestellten Berechnungen (Drygala in Lutter, § 9 Rn 11; Mertens AG 1990, 20; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 5; Zeidler in Semler/Stengel, § 9 Rn 30). Demzufolge nimmt der Verschmelzungsprüfer seine Prüfungshandlungen aufgrund des ihm vorgelegten Zahlenmaterials vor (die Vorlage des erforderlichen bzw zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses erforderlichen Zahlenmaterials kann er verlangen, § 11 Abs 1 S 1, S 4 iVm § 320 Abs 1 S 2, Abs 2 S 1 HGB). Eigene Ermittlungen braucht er nicht anzustellen. Er kann sich vielmehr auf Kontrollrechnungen beschränken (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 6). Entspr kann der Verschmelzungsprüfer dann in seinem Prüfungsbericht vorgehen. Es reicht aus, wenn er das von ihm gewonnene Erg darstellt. Umfangreiche Angaben über das seinen Ermittlungen zugrunde liegende Zahlenmaterial braucht er nicht zu machen. Es ist nicht erforderlich, dass die Anteilseigner aus den Angaben im Verschmelzungsprüfungsbericht selbstständig das Umtauschverhältnis errechnen können (Lanfermann in Kallmeyer, § 12 Rn 6; vgl dazu auch BGH ZIP 1990, 168, 169). Vielmehr genügt es, wenn der Verschmelzungsprüfer sein auf eigener Sachkunde beruhendes Erg darstellt (vgl dazu auch OLG Frankfurt AG 2010, 368).

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      Wenn sich bei der Überprüfung des Verschmelzungsvertrags auf Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen keine Beanstandungen ergeben haben, reichen kurze Ausführungen hierzu als Prüfungsfeststellungen aus. Sind Beanstandungen zu machen, sind die beanstandete Regelung und der Grund der Beanstandung darzulegen und zu begründen.

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      Nach Abs 2 S 2 Nr 1 und 2 ist im Verschmelzungsprüfungsbericht anzugeben, nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist und aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist. Methoden iSd Vorschrift sind die Methoden der Unternehmensbewertung. Allg anerkannte Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts sind die Ertragswertmethode sowie die Discounted-Cash-Flow-Methode (Ermittlung des Unternehmenswerts durch Diskontierung von Cash-Flows). Zu den Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts vgl iÜ § 5 Rn 53 ff und § 9 Rn 21. Methoden iSd Vorschrift sind nicht die der Bewertung zugrunde liegenden Wertansätze (Drygala in Lutter, § 12 Rn 5; aA Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 8; Dirrigl WPg 1989, 454, 457 ff; nach Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 17 sind unter Methode iSd § 12 Abs 2 S 2 Nr 1 sowohl die Bewertungsmethoden als auch die diesen zugrunde liegenden Wertansätze zu verstehen).

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      Wird die Ertragswertmethode oder die Discounted-Cash-Flow-Methode angewandt ist eine ins Einzelne gehende Begr darüber, warum die Methode zur Anwendung kommt, nicht erforderlich. Vielmehr reicht der Hinweis aus, dass es sich bei diesen Methoden um anerkannte und gängige Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts handelt, die im Normalfall angewendet werden können (Drygala in Lutter, § 12 Rn 4 mwN). Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens oder eines Discounted-Cash-Flow-Verfahrens ist iÜ eine kurze Darstellung und Erläuterung der Methode an sich im Prüfungsbericht ausreichend. Eine ausführliche Erklärung ist entbehrlich. Insoweit kann auf den IdW-Standard „Grundsätze der Durchführung von Unternehmensbewertungen (IdW S1)“ verwiesen werden. IE gilt, dass die Ausführungen zur Erläuterung der angewandten Methode umso knapper gehalten werden können, je allg anerkannter die Methode ist. Die angewandte Bewertungsmethode ist deshalb ausführlicher darzustellen, wenn sie in der Praxis seltener zur Anwendung kommt. Ausführlicher darzustellen wären danach etwa die Liquidationswertmethode, die Substanzwertmethode oder eine Mittelwertmethode aus Ertragswert und Substanzwert.

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      Nach Abs 2 S 2 Nr 2 ist weiter anzugeben aus welchen Gründen die Anwendung der konkreten Methode angemessen ist. Auch insoweit gilt das vorstehend Ausgeführte. Für die im Normalfall angemessenen Verfahren, nämlich die Ertragswertmethode und die Discounted-Cash-Flow-Methode, kann die Begründung knapp gehalten werden. Werden andere Methoden angewandt, ist im Einzelnen zu begründen, warum im konkreten Fall die angewandte Methode angemessen ist. IÜ ist im Prüfungsbericht nur die angewandte Methode als solche und die Angemessenheit ihrer Anwendung darzulegen. Dabei hat der Verschmelzungsprüfer im Ausgangspunkt die von den beteiligten Rechtsträgern angewandte Methode zu akzeptieren. Er kann nicht von sich aus die Anwendung einer anderen Methode verlangen, wenn die von den beteiligten Rechtsträgern angewandte Methode zu einem angemessenen Ergebnis führt. Beanstandungen können sich deshalb nur ergeben, wenn die von den beteiligten Rechtsträgern zugrunde gelegte Methode unangemessen wäre.

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      IÜ ist zu berücksichtigen, dass für die Angemessenheit und Richtigkeit des Umtauschverhältnisses nicht zwingend die exakt zutreffenden Unternehmenswerte der beteiligten Rechtsträger ermittelt werden müssen. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr das zutreffende Verhältnis der Unternehmenswerte zueinander. Von daher ist in den Fällen, in denen in etwa gleiche Verhältnisse bei den beteiligten Rechtsträgern vorliegen, nicht unbedingt die angewandte Methode als solche entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, dass bei allen Rechtsträgern im Grundsatz die gleiche Methode angewandt wird (Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 19; zur Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmethoden im Einzelfall vgl § 5 Rn 47 sowie nachfolgend Rn 18).

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      Werden verschiedene Methoden zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses angewandt, ist nach Abs 2 S 2 Nr 3 im Prüfungsbericht insbes darzulegen, welches Umtauschverhältnis sich jeweils ergeben würde, wenn jede der angewandten Methoden allein zur Anwendung gekommen wäre. Hierbei ist auch anzugeben, welches Gewicht die einzelnen Methoden bei der Ermittlung des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses hatten. Methoden iSv Abs 2 S 2 Nr 3 sind die anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung. Eine Darstellung nach Abs 2 S 2 Nr 3 ist also nur dann erforderlich, wenn mehrere dieser Methoden (also zB die Ertragswertmethode und die Substanzwertmethode) nebeneinander angewandt wurden. Keine Darstellung nach Abs 2 S 2 Nr 3 ist hingegen notwendig, wenn innerhalb einer anerkannten Bewertungsmethode die Wertansätze unterschiedlich berechnet wurden (ebenso Mayer in Widmann/Mayer, § 12 Rn 24; Drygala in Lutter, § 12 Rn 5; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 12 Rn 16). Eine Kombination von Bewertungsmethoden ist in der Praxis eher die Ausnahme. Kommen verschiedene Methoden zur Anwendung, ist im Prüfungsbericht darzulegen, warum dies gemacht wurde. Wird – wie im Regelfall – nur eine Bewertungsmethode angewandt, reicht im Prüfungsbericht der Hinweis aus, dass die Bewertung einheitlich nach der jeweiligen Methode erfolgt ist.

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      Ergänzend ist im Prüfungsbericht auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger hinzuweisen (Abs 2 S 2 Nr 3 aE). Eine besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn sie für das Umtauschverhältnis, die bare Zuzahlung oder die Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger wesentlich ist (Mayer

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