Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt
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V. Verzicht auf den Bericht
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Nach § 12 Abs 3 iVm § 8 Abs 3 ist der Prüfungsbericht dann nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung verzichten oder sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. Da für den Fall, dass sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden, bereits keine Verschmelzungsprüfung erforderlich ist, kommt dieser Alternative in der Praxis keine Bedeutung bei (Lanfermann in Kallmeyer, § 12 Rn 15; Drygala in Lutter, § 12 Rn 12). Es wird in diesen Fällen regelmäßig keine Prüfung vorgenommen, so dass ein separater Verzicht auf den Prüfungsbericht ins Leere ginge.
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Durch die separate Möglichkeit des Verzichts auf den Prüfungsbericht soll vielmehr den Anteilsinhabern, zu deren Schutz die Verschmelzungsprüfung erfolgt, die Möglichkeit gegeben werden, trotz bereits erfolgter Prüfung auf die Erstellung des Prüfungsberichts zu verzichten. Dies kann zB dann praktisch werden, wenn sich die Anteilsinhaber entweder mit einer mündlichen Erläuterung der Verschmelzungsprüfung oder mit einem zusammengefassten Prüfungsergebnis dahingehend, dass alles ordnungsgemäß sei, zufrieden geben und (aus Kostengründen) auf die Erstellung des Prüfungsberichts verzichten (vgl hierzu auch RegBegr zu § 12 Abs 3, abgedruckt bei Gankse UmwR, S 60; Drygala in Lutter, § 12 Rn 12; Zeidler in Semler/Stengel, § 12 Rn 19). Die Verzichtserklärung bedarf nach §§ 12 Abs 3, 8 Abs 3 S 2 der notariellen Beurkundung.
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Ist die Prüfung auf Verlangen eines Anteilsinhabers vorgenommen worden (in den Fällen der §§ 44, 48), ist die Erstellung eines Prüfungsberichts nicht erforderlich, wenn der antragstellende Gesellschafter seinen Antrag auf Prüfungsverlangen zurückzieht, was jederzeit möglich ist (Drygala in Lutter, § 12 Rn 13).
§ 13 Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag
(1) 1Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluss (Verschmelzungsbeschluss) zustimmen. 2Der Beschluss kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden.
(2) Ist die Abtretung der Anteile eines übertragenden Rechtsträgers von der Genehmigung bestimmter einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluss dieses Rechtsträgers zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.
(3) 1Der Verschmelzungsbeschluss und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. 2Der Vertrag oder sein Entwurf ist dem Beschluss als Anlage beizufügen. 3Auf Verlangen hat der Rechtsträger jedem Anteilsinhaber auf dessen Kosten unverzüglich eine Abschrift des Vertrags oder seines Entwurfs und der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 6
II.Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag7 – 48
1.Erforderlichkeit und Zuständigkeit7 – 12
2.Vorbereitung13 – 19
III.Zustimmungsrecht49 – 58
Literatur:
Binnewies Formelle und materielle Voraussetzungen von Umwandlungsbeschlüssen – Beschlossen ist beschlossen?, GmbHR 1997, 727; Bork Beschlussverfahren und Beschlusskontrolle nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts, ZGR 1993, 343; ders Streitgegenstand der Beschlussmängelklage im Gesellschaftsrecht, NZG 2002, 1094; Fleischer Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten im Aktienrecht: Von „Holzmüller“ zu „Gelatine“, NJW 2004, 2335; Fleischer/Bong Unternehmensbewertung bei konzernfreien Verschmelzungen zwischen Geschäftsleiterermessen und Gerichtskontrolle, NZG 2013, 881; Gerken Anfechtung der Verschmelzungsbeschlüsse bei GmbH, Rpfleger 1992, 187; Grobecker/Kuhlmann Der Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG in der Praxis, NZG 2007, 1; Heckschen Müssen die Anteilseigner der Kündigung von Umwandlungsverträgen zustimmen?, FG Weichler, Köln/Berlin 1997, S 29; Kocher Der Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG, NZG 2006, 1; Mayer Erste Zweifelsfragen bei der Unternehmensspaltung, DB 1995, 861 ff; Mayrhofer/Dohm Das Rechtsschutzbedürfnis des Aktionärs bei einer Beschlussanfechtungsklage nach einer Verschmelzung, DB 2000, 961; Messer Die Kausalität von Mängeln des Verschmelzungsberichts als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses, FS Quack, Berlin 1991, S 321; Möller Der aktienrechtliche Verschmelzungsbeschluss, Berlin 1991; Priester Strukturänderungen – Beschlussvorbereitung und Beschlussfassung, ZGR 1990, 420; ders Neue Entwicklungen im Recht der Hauptversammlung – UMAG und jüngste Rechtsprechung, DNotZ 2006, 403; Ross Materielle Kontrolle des Verschmelzungsbeschlusses bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften, 1997; Schöne/Arens Die Erosion des umwandlungsrechtlichen Versammlungszwangs durch das Europäische Gesellschaftsrecht, WM 2012, 381; Sinewe Keine Anfechtungsklage gegen Umwandlungsbeschlüsse bei wertbezogenen Informationsmängeln, DB 2001, 690; Weißhaupt Informationsmängel in der Hauptversammlung: