Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt

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Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt Heidelberger Kommentar

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      Ist eine Sitzverlegung beschlossen, diese aber – bei einer Eintragung als Wirksamkeitsvoraussetzung – zwar zur Eintragung angemeldet jedoch noch nicht in das Handelsregister eingetragen, ist das für den künftigen Verwaltungssitz maßgebende Gericht zuständig. Bei dem dort zuständigen Registergericht werden sich die Registerakten befinden. Das Registergericht hat es zudem in der Hand, durch Eintragung die entspr Zuständigkeit zu begründen (zur Zuständigkeit der Registergerichte für die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bei gleichzeitiger Sitzverlegung vgl OLG Frankfurt DB 2005, 154).

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      Ist bei dem maßgebenden Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, ist nach Abs 2 S 2 diese zuständig. Es entscheidet dann nach Abs 2 S 2 deren Vorsitzender anstelle der Zivilkammer. Der Vorsitzende entscheidet allein. Ist ausnahmsweise keine Kammer für Handelssachen vorhanden, entscheidet die Zivilkammer insgesamt (also nicht nur deren Vorsitzender). Wurde der Antrag – bei Vorhandensein einer Kammer für Handelssachen – versehentlich bei der Zivilkammer eingereicht, hat diese den Antrag von Amts wegen weiterzugeben (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 7; Drygala in Lutter, § 10 Rn 6).

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      Die Landesregierungen der Bundesländer können die Entscheidungskompetenz nach § 71 Abs 4 GVG (aufgrund FGG-Reformgesetz ist die Konzentrationsermächtigung nicht mehr im früheren Abs 4 sondern im GVG enthalten) durch Rechtsverordnung auf bestimmte LG konzentrieren. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Verschiedene Bundesländer haben von dieser Konzentrationsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Im Einzelnen sind dies Baden-Württemberg (LG Mannheim für OLG-Bezirk Karlsruhe, LG Stuttgart für OLG-Bezirk Stuttgart), Bayern (LG München I für OLG-Bezirk München, LG Nürnberg für OLG-Bezirke Nürnberg und Bamberg), Hessen (LG Frankfurt), Mecklenburg-Vorpommern (LG Rostock), Niedersachsen (LG Hannover), Nordrhein-Westfalen (LG Dortmund für OLG-Bezirk Hamm, LG Düsseldorf für OLG-Bezirk Düsseldorf, LG Köln für OLG-Bezirk Köln) und Sachsen (LG Leipzig). Soweit die Zuständigkeitskonzentration auf Ermächtigungsnormen in früher erlassenen Gesetzen (auch auf den durch das FGG-Reformgesetz aufgehobenen ursprünglichen Abs 4) zurückgeht, gelten sie unverändert weiter (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 10 Rn 25; Drygala in Lutter, § 10 Rn 7; Letztere auch mN zu den Einzelverordnungen).

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      Für das Verfahren gilt nach Abs 3 das FamFG , falls in den Abs 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.

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      Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch die Antragstellung eines Vertretungsorgans eines an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers (es besteht kein Anwaltszwang). Die Antragstellung erfolgt schriftlich (Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 10; Drygala in Lutter, § 10 Rn 9) an das zuständige Gericht (§§ 2, 5 FamFG). Der Antrag sollte unterzeichnet werden. Die ebenfalls denkbare Variante der Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle kommt in der Praxis nicht vor. Im Antrag selbst muss das Begehren auf Bestellung eines Verschmelzungsprüfers deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Der Sachverhalt unter Bezeichnung der beteiligten Rechtsträger und ihrer Rechtsform ist zu schildern (Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 12). Für das Gericht muss sich aus dem Antrag ergeben, dass eine Prüfung und damit die Bestellung eines Verschmelzungsprüfers notwendig sind. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf müssen dem Antrag nicht beigefügt werden, wenn sich aus der Sachverhaltsschilderung im Antrag hinreichend deutlich die Notwendigkeit der Verschmelzungsprüfung ergibt (aA Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 11.4; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 10 Rn 19). Vielfach wird bereits aus Zeitgründen bei Antragstellung der Verschmelzungsvertrag bzw sein Entwurf noch nicht fertig ausformuliert vorliegen. Der Antrag kann den Vorschlag auf Bestellung eines bestimmten Prüfers enthalten (Drygala in Lutter, § 10 Rn 10; Zeidler in Semler/Stengel, § 10 Rn 8). Für diesen Fall sollten ergänzende Ausführungen über die Sachkunde des Prüfers und insbes über seine Unabhängigkeit und seine etwaigen früheren Tätigkeiten für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger in dem Antrag gemacht werden (vgl hierzu auch die Ausführungen unter Rn 5, 16).

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      Für das gerichtliche Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG. Im Rahmen seiner Prüfung hat das Gericht die formellen Voraussetzungen des Antrags sowie die Frage zu prüfen, ob für den antragstellenden Rechtsträger eine Prüfung vorgeschrieben ist.

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      Bei der Auswahl des zu bestellenden Prüfers hat das Gericht darauf zu achten, dass der Prüfer die Anforderungen des § 11 iVm §§ 319 Abs 1–4, 319a Abs 1 und und 319b Abs 1 HGB erfüllt.

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      Das Gericht entscheidet durch Beschl. Im Entscheidungstenor sind der bestellte Prüfer sowie der zu prüfende Verschmelzungsvorgang zu benennen. Eine Begr des Beschl ist dann nicht notwendig, wenn dem Antrag stattgegeben wird (Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 16). Ein stattgebender Beschl liegt auch dann vor, wenn nicht die vorgeschlagene, sondern eine andere Person zum Verschmelzungsprüfer bestellt wird (Drygala in Lutter, § 10 Rn 11). Ein solcher Vorschlag ist lediglich eine Anregung an das Gericht. Ein Anspruch auf einen bestimmten Verschmelzungsprüfer besteht nicht. Entsprechendes gilt, wenn einem Antrag auf einen gemeinsamen Verschmelzungsprüfer nach Abs 1 S 2 nicht stattgegeben wird und stattdessen für die betroffenen Rechtsträger gesonderte Prüfer bestellt werden. Der stattgebende Beschl ist unanfechtbar (eine Beschwerde gegen einen stattgebenden Beschl wäre unzulässig, Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 25). Lediglich der zurückweisende Beschl, gleichgültig ob der Antrag als unzulässig oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist mit einer Begr zu versehen, da gegen ihn das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Fehlt die erforderliche Begr, bleibt dies allerdings folgenlos. Insbes wird die Rechtsmittelfrist nicht gehemmt (Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 16).

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      Die Entsch ist nach § 41 FamFG bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt gegenüber dem antragstellenden Rechtsträger, da nur er als derjenige iSv § 7 Abs 1 FamFG anzusehen ist, für welchen der Beschl seinem Inhalt nach bestimmt ist. Weiter ist eine Bekanntmachung gegenüber dem Verschmelzungsprüfer vorzunehmen (Drygala in Lutter, § 10 Rn 12; Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 15.1). Bei stattgebender Entsch erfolgt die Bekanntmachung durch formlose Übersendung, bei Ablehnung des Antrags durch Zustellung nach §§ 166 ff ZPO (Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 17; Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 15.2).

      31

      Gegen einen ablehnenden Beschl ist nach Abs 4 S 1 das Rechtsmittel der Beschwerde

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