Umwandlungsgesetz. Oliver Schmidt
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Nach Abs 3 iVm § 8 Abs 3 ist eine Verschmelzungsprüfung weiter nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf die Verschmelzungsprüfung verzichten (der Verweis auf § 8 Abs 3 S 1 HS 2, wonach eine Verschmelzungsprüfung nicht erforderlich ist, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden, läuft ins Leere, da dieser Fall bereits in Abs 2 geregelt ist). Erforderlich ist, dass jeder einzelne Anteilsinhaber auf die Verschmelzungsprüfung verzichtet. Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden, § 9 Abs 3 iVm § 8 Abs 3 S 2. Für die Beurkundung ist die Form der Beurkundung von Willenserklärungen (§ 8 ff BeurkG) einzuhalten. Die Abgabe der Verzichtserklärungen iR einer Tatsachenbeurkundung, wie sie idR für Hauptversammlungen vorgenommen wird, reicht nicht aus. In diesen Fällen muss somit neben die Beurkundung der Hauptversammlung als solcher noch die ausdrückliche Beurkundung der Verzichtserklärungen der einzelnen Anteilsinhaber (Aktionäre) hinzutreten.
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Die gesonderte Beurkundung der Verzichtserklärung löst gesonderte Notargebühren aus (Nr 21200 KV GNotKG, eine Gebühr). Werden Verzichtserklärungen zusammen mit dem Verschmelzungsvertrag in derselben notariellen Urkunde mitbeurkundet, ist die Verzichtserklärung gegenstandsgleich; eine gesonderte Notargebühr fällt nicht an. Keine Gegenstandsgleichheit mit der Folge des Anfalls zusätzlicher Notarkosten ist hingegen gegeben, wenn – wie häufig – Verschmelzungsbeschluss und Verzichtserklärungen in einer Urkunde beurkundet werden.
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Rechtliche Bedeutung hat die Verzichtserklärung in den Fällen, in denen das UmwG eine Pflichtprüfung anordnet, auf die die Anteilsinhaber verzichten können. Dies sind vor allem Verschmelzungen unter Beteiligung einer AG oder eines wirtschaftlichen Vereins. Die Verzichtsmöglichkeit besteht bei einer AG, auch wenn Art 10 der Verschmelzungsrichtlinie aus Gründen des Aktionärsschutzes die Prüfungspflicht ohne Ausnahme vorschreibt. Es besteht kein Grund, den verzichtenden Aktionären gegen ihren Willen eine Verschmelzungsprüfung aufzuzwingen (ebenso Lanfermann in Kallmeyer, § 9 Rn 43; vgl hierzu im Einzelnen § 60 Rn 9). In der Praxis wird, soweit möglich, die Einholung von Verzichtserklärungen in den betreffenden Fällen angestrebt, um das doch zeit- und kostenaufwändige Prüfungsverfahren zu vermeiden. Weiter werden aus Vorsichtsgründen häufig auch in den Fällen, in denen eine Prüfung nur auf Antrag zu erfolgen hat, Verzichtserklärungen eingeholt. Dadurch soll Rechtsklarheit geschaffen werden. Außerdem lassen sich Rückfragen der Registergerichte vermeiden und eine Beschleunigung des Eintragungsverfahrens erreichen.
§ 10 Bestellung der Verschmelzungsprüfer
(1) 1Die Verschmelzungsprüfer werden auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und bestellt. 2Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt werden. 3Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.
(2) 1Zuständig ist jedes Landgericht, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat. 2Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer.
(3) Auf das Verfahren ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(4) 1Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt. 2Sie kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden.
(5) 1Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 3
II.Bestellung der Verschmelzungsprüfer4 – 24
1.Getrennte Prüferbestellung4 – 11
2.Gemeinsame Prüferbestellung12 – 15
3.Vergütung der Prüfer, Prüfervertrag16 – 19
4.Zuständiges Gericht20 – 24
III.Bestellungsverfahren25 – 35
Literatur:
Bungert Zuständigkeit des Landgerichts bei der Bestellung des Verschmelzungsprüfers im neuen