Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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Zu versicherungsrechtlichen Fragen s. etwa Wimmer DVJJ-J 1998, 35 ff.; Höynck DVJJ-J 3/2000, 285 ff.

      Folgen der Zuwiderhandlung

      Kommentierung

      I.Allgemeines1

      II.Laufzeit (Absatz 1)2, 3

       1.Bestimmung durch das Gericht2

       2.Gesetzliche Regeldauer bei bestimmten Weisungen3

      III.Veränderung von Weisungen sowie der Laufzeit (Absatz 2)4 – 9

       1.Allgemeines4, 5

       2.Umfang der Änderung6 – 9

      IV.Ungehorsamsarrest (Absatz 3)10 – 23

       1.Allgemeines10

       2.Rechtsnatur11, 12

       3.Voraussetzungen (Absatz 3 Satz 1)13 – 16

       4.Dauer (Absatz 3 Satz 2)17, 18

       5.Wiederholte Anordnung19

       6.Ermessensentscheidung20

       7.Schicksal der Weisung21

       8.Absehen von der Vollstreckung (Absatz 3 Satz 3)22, 23

      V.Verfahren24

      VI.Sonstiges25, 26

      1

      Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112). Sie ist auch anzuwenden auf rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f. § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). § 11 entspricht der erzieherischen Zielsetzung der Weisungen nach § 10, deren Zweck es widersprechen würde, wenn sie unabänderlich wären. Eine nachträgliche Änderung von Weisungen kommt vor allem in Betracht, wenn die weitere Entwicklung des Jugendlichen oder eine Änderung seiner Lebensverhältnisse die Anpassung der Erziehungsmaßregeln erforderlich macht oder wenn sich die Unzweckmäßigkeit einer Weisung herausstellt (Nr. 1 RiJGG zu § 11).

II. Laufzeit (Absatz 1)

      2

      Die Laufzeit der Weisungen bestimmt das Gericht. Sie darf gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten. Damit sind Weisungen mit einer Laufzeit von unbestimmter Dauer ausgeschlossen. Mit der zeitlichen Begrenzung soll die Nähe zur Tat gewahrt und erzieherisch schädliche Abstumpfung und Gewöhnung vermieden werden.

      3

      Der durch das 1. JGGÄndG an Satz 2 angefügte 2. Halbsatz enthält eine Einschränkung des richterlichen Ermessens hinsichtlich der Laufzeit der Weisungen dahin, dass die Laufzeiten von Weisungen nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 bzw. Nr. 6 nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen mehr als 12 bzw. 6 Monate betragen dürfen. Ausgangspunkt für diese Regeldauer ist die Vorstellung

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