Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer страница 92

Автор:
Жанр:
Издательство:
Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

Скачать книгу

bereits aus der Rechtsnatur des Ungehorsamsarrestes (s. Rn. 11). Dieser darf für eine Dauer von vier Wochen somit grundsätzlich auch dann angeordnet werden, wenn die Verurteilung neben Weisungen Dauerarrest von vier Wochen gem. § 5, § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 16 Abs. 4 enthält, so dass eine maximale Arrestdauer von acht Wochen gesetzlich nicht ausgeschlossen ist.

      19

      Die wiederholte Anordnung eines Arrestes wegen erneuten Verstoßes gegen dieselbe oder eine andere in demselben Urteil angeordneten Weisung ist, wie sich aus dem Wort „insgesamt“ ergibt, nicht ausgeschlossen (h.M.; LG Hannover NdsRpfl 1969, 191; a.A. Ostendorf § 11 Rn. 15). Sie steht aber wie jede strafrichterliche Entscheidung unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die wiederholte Anordnung eines Arrestes kann dem Übermaßverbot widersprechen, wenn es nur noch darum geht, den Willen des Jugendlichen zu brechen, ohne dass damit ein erzieherischer Erfolg ersichtlich ist (LG Hannover NdsRpfl 1969, 191).

      20

      Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt (Rn. 13), so steht die Verhängung des Arrestes innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 11 Abs. 3 S. 2 in dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses hat bei der Ausübung seines Ermessens ausschließlich erzieherische Gesichtspunkte zu Grunde zu legen. Ahndungs- oder Sühneerwägungen im Hinblick auf die der Verurteilung zu Grunde liegende Straftat sind ausgeschlossen (s. Rn. 11), und zwar auch dann, wenn das Urteil zusätzlich Zuchtmittel enthält und damit an sich auch die Erforderlichkeit ahndender (sühnender) Maßnahmen rechtskräftig festgestellt worden ist. Denn der Ungehorsamsarrest bezieht seine Legitimation ausschließlich aus der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Erziehungsmaßregel der Weisung und ist keine Reaktion auf die zu Grunde liegende Straftat. Ungehorsamsarrest ist danach ausgeschlossen, wenn er einen erzieherischen Erfolg im Sinne der Erfüllung der Weisung nicht erwarten lässt. Das Gericht beachtet weiterhin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Handelt der Jugendliche einer Weisung zuwider, so hat es daher zunächst zu prüfen, ob nicht eine Änderung der Weisung gemäß § 11 Abs. 2 in Betracht kommt (s. Rn. 4). Desgleichen wird es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten, den Jugendlichen vor der Verhängung des Arrestes eindringlich – gegebenenfalls unter nochmaligem Hinweis auf die Ungehorsamsfolge – zur Erfüllung der Weisung zu ermahnen. Ist Jugendarrest gem. § 11 Abs. 3 S. 1 zu verhängen, so empfiehlt es sich, zunächst ein solches Maß festzusetzen, das im Wiederholungsfall gesteigert werden kann, falls sich dies aus erzieherischen Gründen als notwendig erweist (Nr. 3 RiJGG zu § 11). Schließlich darf der Ungehorsamsarrest wegen seiner einschneidenden Wirkung und seines für den Anwendungsbereich der Erziehungsmaßregeln atypischen Charakters nur bei erheblichen Verstößen angeordnet werden (allg. M.).

      21

      Die Verhängung des Ungehorsamsarrests lässt den Bestand der Weisung selbst unberührt. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 3 S. 3. Auch die Vollstreckung des Arrestes hebt die Weisung selbst nicht auf (s. Rn. 11, 12; allg.M.; a.A. nur Ostendorf § 11 Rn. 12). Eine derartige Regelung existiert nicht und ist auch trotz der Änderung von Abs. 3 Satz 3 durch das 1. JGGÄndG (s. Rn. 11) nicht geschaffen worden. Sie widerspräche auch dem Wesen des Ungehorsamarrestes, der die Erziehungsmaßregeln weder ersetzen will noch seiner Natur nach kann, sondern gerade der Durchsetzung der erzieherischen Intention des erkennenden Gerichtes dient (s. Rn. 11). Anderenfalls könnte es der Jugendliche auch darauf anlegen, lieber den Arrest zu verbüßen, anstatt die Weisung zu erfüllen, womit deren erzieherische Funktion (man denke etwa an die Anordnungen, bei einer Familie zu wohnen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person zu unterstellen) ihren Sinn verlöre. Dem Gericht bleibt es jedoch im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens unbenommen, von der Weisung nach Vollzug des Arrestes zu befreien oder diese zu ändern, dies aber nur dann, wenn es aus Gründen der Erziehung geboten ist (§ 11 Abs. 2; s. Rn. 4). Ein dem Erziehungsgedanken des JGG zuwiderlaufender Automatismus ist damit ausgeschlossen.

      22

      Gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 muss das Gericht von der Vollstreckung des Ungehorsamsarrestes absehen, wenn der Jugendliche nach dessen Verhängung der Weisung nachkommt. Anders als früher (s. Rn. 11) ist die neue Regelung zwingend. Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass eine solche eindeutige und ausnahmslose Regelung aus erzieherischen, vor allem jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen zur Reduzierung von Ungehorsamsarrest auf das unerlässliche Maß zwingend geboten sei (BT-Drucks. 11/7421, S. 21). Satz 3 verdeutlicht damit gleichzeitig die Rechtsnatur des Ungehorsamsarrestes als Beugemaßnahme (s. Rn. 11), deren Zweck erfüllt ist, wenn der Jugendliche der Weisung folgt. Zuständig für die Entscheidung ist das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 65 Abs. 1) und zwar auch dann, wenn der Jugendliche die Weisung erst erfüllt, nachdem die Vollstreckung bereits an den Vollstreckungsleiter am Sitz der Arrestanstalt abgegeben worden ist (BGHSt 48, 1 = NJW 2003, 370; Böttcher/Weber NStZ 1991, 8). Das Absehen von der Vollstreckung erfolgt durch Beschluss gem. § 65. Gründe der Rechtssicherheit und der erzieherischen Klarheit verbieten es, lediglich die Verbotsfrist entsprechend § 87 Abs. 4 abzuwarten.

      23

      Ein Absehen von der Vollstreckung eines verhängten Ungehorsamsarrests gemäß § 154 StPO, § 47 JGG im Hinblick auf eine anderweitige Verurteilung zur Jugendstrafe oder zu einem Zuchtmittel kommt nicht in Betracht (a.A. Brunner/Dölling

Скачать книгу