Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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2.Geeignetheit14

       3.Erfolgsaussicht15

       4.Verbindungsverbote16

       5.Sonstiges17, 18

I. Allgemeines

      1

      § 12 gilt nur für Jugendliche (§ 1 Abs. 2). Seine Anwendung auf Heranwachsende ist in § 105 ausdrücklich ausgeschlossen. § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige) gilt damit nicht. Von den einzelnen Formen der Hilfe zur Erziehung des Achten Buches Sozialgesetzbuch darf der Richter somit nur gem. § 12 Nr. 1 die Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII) oder gem. § 12 Nr. 2 die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung, § 34 SGB VIII) anordnen. Gegen Soldaten der Bundeswehr darf Hilfe zur Erziehung nicht angeordnet werden (§ 112a Nr. 1). Die Vorschrift gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).

      2

      Nach § 12 kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen, die in §§ 30, 34 SGB VIII vorgesehene Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat damit den Gesetzeswortlaut dem „Angebotscharakter“ des mit dem Inkrafttreten des Achten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Jugendhilferecht angepasst (BT-Drucks. 11/5948, S. 116 f.). Inhalt, Umfang und Durchführung der Hilfe zur Erziehung gem. § 12 richten sich damit ausschließlich nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Zur gesetzlichen Entwicklung s. Rn. 2 der Vorauflage.

      3

      Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet gemäß §§ 27, 30, 34 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII der Anspruch auf Erziehung, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die gem. § 12 richterlich angeordnete Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Erziehung, die in allen Fällen unbefristet angeordnet wird, beendet ist. Für die Anwendbarkeit des § 12 ist hinsichtlich des Alters der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend (allg.M.). Der Jugendrichter wird deshalb davon absehen, gegen einen Jugendlichen, der kurz vor der Vollendung des 18. Lebensjahres steht, eine Erziehungsmaßregel nach § 12 auszusprechen, da diese Verpflichtung von dem Jugendlichen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr befolgt werden kann.

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      Eine Ungehorsamsfolge für Zuwiderhandlungen gegen eine Anordnung nach § 12 ist gesetzlich nicht vorgesehen; § 11 Abs. 3 gilt nicht. Da der Richter die Erziehungsbeistandschaft bzw. die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht nicht selbst anordnen, sondern dem Jugendlichen nur auferlegen kann, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist eine Vollstreckung des Urteils praktisch ausgeschlossen, wenn der Jugendliche dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Der Richter wird daher in entsprechenden Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen (s. Rn. 18) zu prüfen haben, ob er zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Strafrechtspflege nicht besser von § 10 Gebrauch macht und auf Maßnahmen nach § 12 verzichtet.

II. Die einzelnen Maßnahmen

      5

      Entscheidungen nach § 12 stehen unter den allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung von Erziehungsmaßregeln (s. besonders § 5 Rn. 4–7; § 9 Rn. 4–8). Im Rahmen des § 3 Satz 2 darf der Jugendrichter die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung nur dann anordnen, wenn die aus der Straftat ersichtliche Gefährdung des Kindeswohls auf das Verschulden der Eltern oder Dritter zurückzuführen ist (§ 1666 BGB, s. § 3 Rn. 36).

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      Der Eintritt der Maßnahmen nach § 12 setzt ein rechtskräftiges Urteil voraus (Dallinger/Lackner § 12 Rn. 31). Eine Anordnung im Beschlusswege, etwa im Rahmen der §§ 45, 47 ist wegen des Eingriffscharakters der Maßnahmen bis hin zum Freiheitsentzug (§ 12 Nr. 2) nicht zulässig. Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter neben vorläufigen Anordnungen über die Erziehung die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen (§ 71 Abs. 1).

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