Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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§ 154 StPO, § 47 JGG sind strafverfahrensrechtliche Vorschriften, die ihrer Natur nach auf das Arrestverfahren gem. § 11 Abs. 3, § 65 nicht, auch nicht entsprechend anwendbar sind. Für eine derartige Analogie besteht weder die erforderliche Gesetzeslücke noch ein sonstiges Bedürfnis. Die verschiedenen Verurteilungen können nämlich gemäß §§ 31, 66 Abs. 1 zu einer einheitlichen Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe zusammengezogen werden. Geschieht dies aus erzieherischen Gründen nicht (§ 66 Abs. 1 S. 2, § 31 Abs. 3), so ist damit gleichzeitig ausgesprochen, dass jedes Urteil für sich auch durchgesetzt werden muss. Ein Absehen von Ungehorsamsarrest in den genannten Fällen widerspräche damit dem Gesetz (§ 31 Abs. 3, § 66 Abs. 1 S. 2).

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      Die Entscheidung in den Fällen der Abs. 2 und 3 ergeht gem. § 65 durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhörung des Staatsanwaltes und des Jugendlichen (§ 65 Abs. 1 S. 1). Ist die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln gem. § 53 dem Familiengericht überlassen worden, so kann dieser zwar die nach § 11 Abs. 2 erforderlichen Entscheidungen treffen (s. Rn. 9), nicht jedoch Jugendarrest gem. § 11 Abs. 3 anordnen. Hierzu ist nur der Jugendrichter befugt (§ 53 Rn. 17; allg.M.), denn § 53 gestattet nur die Übertragung der Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln, nicht weiterer jugendrichterlicher Entscheidungen. Gegen die Anordnung von Ungehorsamsarrest ist die weitere Beschwerde nicht statthaft, da es sich nicht um eine einer Verhaftung i.S.v. § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO gleichzustellende Maßnahme handelt (OLG München NStZ 2012, S. 166). Zu den Rechtsbehelfen im Übrigen sowie zur örtlichen Zuständigkeit s. § 65, zu den Besonderheiten bei Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten s. § 104 Abs. 4, § 112 S. 3.

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      Zum Vollstreckungsverbot (§ 87 Abs. 4) s. § 87 Rn. 9. Der Ungehorsamsarrest nach § 11 Abs. 3 wird in das Erziehungsregister eingetragen. § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG enthält hierfür seit 18.7.2017 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, so dass es für die Frage der Eintragung auf die Rechtsnatur dieser Form des Arrests (s. Rn. 11, 12) nicht mehr ankommt (anders noch für die vor dem 18.7.2017 geltenden Rechtslage in der 7. Auflage, Rn 25). Zu den Grundzügen des Strafregisterrechts s. außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

      26

      

      Zur regelmäßigen Prüfung der Erforderlichkeit von Entscheidungen nach § 11 Abs. 2 insbesondere bei Weisungen mit längerer Laufzeit und der Beteiligung der Jugendgerichtshilfe s. Nr. 1 RiJGG zu § 11.

      Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

1.
2.

      in Anspruch zu nehmen.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1 – 4

       1.Anwendungsbereich1 – 3

       2.Überwachbarkeit4

      II.Die einzelnen Maßnahmen5 – 9

       1.Allgemeine Voraussetzungen5 – 8

       2.Voraussetzungen des SGB VIII9

      III.Erziehungsbeistandschaft (Nr. 1)10 – 12

       1.Gefährdung der Entwicklung10

       2.Geeignetheit11

       3.Vollzug12

      IV.Heimerziehung (Nr. 2)13 – 18

       1.Erhebliches

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