Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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in vergleichbaren Verhältnissen lebender Jugendlicher zurücKGeblieben ist oder zurückzubleiben droht (Dallinger/Lackner § 12 Rn. 21; OLG Hamm Zbl 1955, 85; OLG Köln Zbl 1960, 122 f.) und eine erhebliche geistige oder sittliche Gefährdung vorliegt (BGHZ 8, 136, 137). Dabei müssen alle erheblichen Umstände aufgeklärt werden; allgemeine Werturteile genügen nicht (OLG Hamm Zbl 1955, 85). Es kommt wiederum nur auf den Grad der kriminellen Gefährdung an (s. Rn. 10).

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      Ebenso wie die Erziehungsbeistandschaft muss die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht als erzieherische Maßnahme im Hinblick auf die Verhütung weiterer Straftaten ausreichend (§ 5 Abs. 2) und geboten sein. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn das Erziehungsziel mit milderen Maßregeln erreichbar ist (allg.M.). Ein Verschulden des Jugendlichen oder anderer Personen an den Erziehungsmängeln ist nicht erforderlich (allg.M.).

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      Die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht erfordert weiterhin, dass der Jugendliche aus medizinischer Sicht erziehungsfähig ist (Dallinger/Lackner § 12 Rn. 24; eingehend Eisenberg § 12 Rn. 30 ff.). Bietet die Heimerziehung wegen krankheitsbedingter Unerziehbarkeit (etwa infolge einer Geisteskrankheit oder einer sonstigen krankheitsbedingten schweren seelischen Abartigkeit) keine Aussicht auf Erfolg, darf ihre Inanspruchnahme vom Richter nicht angeordnet werden. Diese für die frühere Anordnung der Fürsorgeerziehung geltende Rechtslage (vgl. Dallinger/Lackner § 12 Rn. 24; OLG Köln Zbl 1960, 122; OLG Hamm JMBlNW 1963, 107; LG Braunschweig NdsRpfl 1965, 14; LG Bochum RdJ 1963, 302 f.; LG Detmold RdJ 1963, 303; KG JFG Bd. 11, S. 89 ff., 91, 92; BayObLGZ Bd. 9, S. 662; Bd. 13, S. 43 ff.) hat sich durch §§ 27, 34 SGB VIII jedenfalls für die Geeignetheits- und Notwendigkeitsprüfung i.S.d. § 27 SGB VIII durch den Jugendrichter nicht geändert. Denn auch, wenn die Hilfe zur Erziehung nach dem neuen Recht jedenfalls nach der sprachlichen Fassung des Gesetzes Angebotscharakter hat, bleibt die Verpflichtung ihrer Inanspruchnahme auf Grund eines Strafverfahrens eine mit erheblichen Eingriffen verbundene strafrechtliche Maßnahme. Es würde auch dem Sinn und Zweck der Heimerziehung, die, wie schon die Fürsorgeerziehung keinen Strafcharakter hat (Dallinger/Lackner § 12 Rn. 19, 25; RGSt 73, 347), widersprechen, wenn sie angeordnet oder durchgeführt würde, obwohl feststeht, dass der Jugendliche nach seinem Geisteszustand erzieherischer Einwirkung unzugänglich ist und durch die Maßnahme nach Nr. 2 in seiner Entwicklung nicht gefördert werden kann (OLG Hamm JMBlNW 1963, 108). Die Unterbringung in einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII käme in diesen Fällen einer unzulässigen bloßen Verwahrung des Jugendlichen gleich. Schon gar nicht können Gesichtspunkte des Schutzes der Allgemeinheit eine Anordnung nach § 12 Nr. 2 begründen.

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      Die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht darf nicht mit Jugendarrest verbunden werden (§ 8 Abs. 1 S. 2). Eine Anordnung nach § 12 Nr. 2 ist weiterhin neben Entscheidungen nach §§ 21 und 27 unzulässig (§ 8 Abs. 2; BGH Urt. v. 17.5.1988 – 5 StR 153/88), weil es bei diesen Entscheidungen gerade darauf ankommt zu erproben, ob sich der Jugendliche in einem Leben in Freiheit bewähren kann (s. im Einzelnen § 8 Rn. 9).

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      Die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 gilt nicht, wenn der Richter den Jugendlichen verpflichtet hat, Hilfe zur Erziehung im Sinne der Nr. 2 in Anspruch zu nehmen (§ 55 Abs. 1 S. 2). Die Durchführung der Heimerziehung nach Nr. 2 obliegt dem Jugendamt, ggf. unter Beratung durch das Landesjugendamt (§ 85 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII). Die Kostentragungspflicht, mit der sich der Richter nicht zu befassen hat, ist in §§ 91 bis 96 SGB VIII geregelt.

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      Die Urteilsformel geht dahin, dass der Richter im Falle des § 12 Nr. 1 nach dem Schuldspruch tenoriert: „Dem Jugendlichen wird auferlegt, Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft in Anspruch zu nehmen.“ Im Falle des § 12 Nr. 2 lautet der Tenor: „Dem Jugendlichen wird auferlegt, Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (oder: „in einer sonstigen betreuten Wohnform“) in Anspruch zu nehmen.“ Eine nähere Bezeichnung dieser Einrichtungen unterbleibt, um dem mit dem Vollzug betrauten Jugendamt die erforderliche pädagogische Auswahlmöglichkeit zu erhalten. Die Wendung „nach Anhörung des Jugendamts“ wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen; hierauf, wie auf das Ergebnis der Anhörung, ist in den Urteilsgründen einzugehen.

      Inhaltsverzeichnis

       § 13 Arten und Anwendung

       § 14 Verwarnung

       § 15 Auflagen

       § 16 Jugendarrest

       § 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe

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