Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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§ 154 StPO gilt auch für das Jugendstrafverfahren (h.M.; s. etwa Eisenberg § 45 Rn. 15; a.A. Bohnert NJW 1980, 1930, der eine Gesetzeskonkurrenz zu §§ 45, 47 JGG sieht). Dessen verfahrensvereinfachende und -beschleunigende Funktion ist auch aus erzieherischer Sicht legitim.

      11

      Die Entscheidung über die Zuchtmittel erfolgt durch Urteil oder, soweit sie im Rahmen der §§ 45, 47 oder im Falle der Strafaussetzung zur Bewährung nachträglich angeordnet werden (§ 23 Abs. 1 S. 3), durch Beschluss. Zur Urteilsformel, die das Zuchtmittel ausreichend bestimmt bezeichnen muss, sowie zur Urteilsbegründung s. § 5 Rn. 24. Zur Eintragung ins Bundeszentralregister s. oben Rn. 9, sowie zu den Grundzügen des Strafregisterrechts außerdem eingehend § 97 Rn. 8 ff.

      Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1 – 3

       1.Anwendungsbereich1

       2.Rechtsnatur2

       3.Ermahnung3

      II.Unrecht der Tat4

      III.Eindringlicher Vorhalt5

      IV.Verfahren6

      V.Vollstreckung7, 8

I. Allgemeines

      1

      Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112). Sie gilt auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III. C Abschnitt III Nr. 3f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag). Die Verwarnung kann grundsätzlich mit allen anderen Rechtsfolgen des JGG verbunden werden (§ 8). Neben dem Jugendarrest und der Jugendstrafe unterbleibt sie jedoch, da sie diesen gegenüber keinen zusätzlichen Ahndungswert besitzt.

      2

      Die Verwarnung kommt als das mildeste Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Nr. 1) in der Regel bei leichteren Verfehlungen in Betracht. Eine isolierte – nicht mit anderen Maßnahmen kombinierte (§ 8) – Verwarnung auf Grund eines Urteils wird in aller Regel nur dann in Betracht kommen, wenn sich erst nach durchgeführter Hauptverhandlung ergibt, dass eine förmliche Zurechtweisung in der Form eines Zuchtmittels angezeigt aber auch ausreichend ist; hält der Staatsanwalt eine Zurechtweisung des Jugendlichen für ausreichend, so regt er eine Ermahnung bei dem Jugendrichter an und sieht von der Verfolgung ab, wenn der Richter der Anregung entspricht. Dies darf indessen nicht dahingehend verstanden werden, dass die Verwarnung grundsätzlich durch eine Ermahnung im Rahmen der §§ 45, 47 ersetzt werden könnte. Die Prüfung, ob nicht eine Sachbehandlung nach § 45 angebracht ist, wenn der Täter geständig ist und die Erhebung einer Anklage nicht geboten erscheint (§ 45 Abs. 3 S. 1), hat der Staatsanwalt in allen Fällen vor der Anklageerhebung vorzunehmen. Entsprechendes gilt nach Einreichung der Anklage, wenn der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält (§ 47 Abs. 1 Nr. 3). Von einer Anklage bzw. einer gerichtlichen Hauptverhandlung darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil aller Voraussicht nach nur eine (isolierte) Verwarnung erteilt werden wird. Denn die Verwarnung ist, anders als die Ermahnung (s. Rn. 3), eine formelle Ahndung jugendlicher Straftaten (§ 5 Abs. 2), die in aller Regel auch isoliert auf Grund einer gerichtlichen Hauptverhandlung ausgesprochen wird und die, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen (Rn. 4), nicht durch eine Ermahnung ersetzt werden darf. Die Verwarnung gehört nach den Auflagen immerhin zu den am häufigsten angewendeten Zuchtmitteln (vgl. Terdenge S. 113, 114). Sie wird im Erziehungsregister und in den Fällen des § 5 Abs. 2 BZRG ins Bundeszentralregister eingetragen. Die spezialpräventive Wirkung auch der isolierten Verwarnung, sollte daher nicht unterschätzt werden.

      3

      Die Ermahnung unterscheidet sich von der Verwarnung dadurch, dass sie kein Zuchtmittel ist (§ 13 Abs. 2, der die Zuchtmittel abschließend aufführt), formlos erteilt wird und zur Einstellung des Verfahrens führt (§ 45 Abs. 3 S. 1; § 47 Abs. 1 Nr. 3). Sie kommt dann in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln (§ 5 Abs. 1, § 9) oder eine gerichtliche Ahndung (§ 5 Abs. 2, §§ 13,

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