Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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gleichwohl nicht ohne Einfluss auf die Auflage bleiben (HansOLG Hamburg MDR 1982, 341), so dass die Auflagenentscheidung gegebenenfalls einer etwaigen zivilrichterlichen Entscheidung anzupassen ist (OLG Karlsruhe Die Justiz 1978, 112). Andererseits bindet die Bezifferung des Wiedergutmachungsumfanges durch den Strafrichter, die gesetzlich nicht untersagt und bei klarer, unstreitiger Höhe des Schadens zweckmäßig ist, die Beteiligten zivilrechtlich nicht (OLG Karlsruhe Die Justiz 1978, 112). Wer zivilrechtlich nur zum Ersatz des durch die Straftat entstandenen Vertrauensschadens verpflichtet ist, kann nicht durch den Strafrichter in Form einer Wiedergutmachungsauflage zum Ersatz des positiven Interesses verpflichtet werden (OLG Stuttgart NJW 1980, 1114). Entfallen die Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht nachträglich ganz oder teilweise, so hat der Richter den Jugendlichen von der Erfüllung der Auflage gem. Abs. 3 zu befreien. Zur Frage eines Vergleichs über Wiedergutmachungsleistungen im Strafprozess vgl. Pecher NJW 1981, 2170 f.

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      Eine Auflage nach Nr. 1 ist unzulässig, wenn ein zivilrechtlich bestimmbarer Schaden nicht mehr besteht, etwa weil der Täter die Forderungen des Opfers bereits anderweitig erfüllt oder ein Dritter eingesprungen ist, z.B. eine Versicherungsgesellschaft (Dallinger/Lackner § 15 Rn. 2; Pentz NJW 1956, 1867; unentschieden Brunner/Dölling § 15 Rn. 6), unabhängig davon, ob diese bei dem Täter Regress nehmen kann oder nicht; hier den Täter auch zum Ausgleich der bei der Versicherung entstandenen Vermögenseinbuße zu verpflichten, wäre rechtswidrig, weil der als besondere Form des Täter-Opfer-Ausgleichs ausgestalteten Auflage nach Nr. 1 (Rn. 5) eine derartige – wegen der abstrakten Bezugsperson erzieherisch auch nicht geeignete – Fernwirkung nicht zukommt.

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      Eine dem Täter zustehende Einrede der Verjährung der deliktischen oder vertraglichen Haftung hindert indessen die Anordnung der Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 nicht (OLG Stuttgart NJW 1980, 1114; MDR 1971, 1025; OLG Hamm NJW 1976, 527; a.A. Eisenberg § 15 Rn. 6; Jakobs/Molketin Jugendwohl 64 [1983], 159 ff., 163). Die Verjährung beseitigt nicht den durch die Tat angerichteten Schaden, sondern hindert lediglich seine zivilprozessuale Durchsetzung. Ein Ausweichen vor der (materiellen) Pflicht, den durch die Straftat angerichteten Schaden wieder gut zu machen, unter Berufung auf die Formalie der Verjährung verträgt sich nicht mit der Sühnefunktion dieser Auflage (OLG Stuttgart MDR 1971, 1025).

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      Verfahrenskosten dürfen dem Täter im Wege der Auflage nach Nr. 1 nicht auferlegt werden (BGHSt 9, 365 ff.; NJW 1956, 1886; OLG Hamm NJW 1956, 1887; BayObLG MDR 1957, 500; h.M., s. § 10 Rn. 15; a.A. Meyer NJW 1957, 371). Zwar handelt es sich hierbei im weitesten Sinne auch um einen Beitrag zur Wiedergutmachung des durch die Straftat der staatlichen Gemeinschaft mittelbar zugefügten materiellen Nachteils. Doch liegt das Empfinden hierfür dem Verurteilten regelmäßig ziemlich fern. Im Verurteilten wird sich vielmehr leicht der Gedanke in den Vordergrund drängen, dass der Staat hier seine eigenen fiskalischen Interessen wahrnehmen wolle. Dabei wird bei ihm aus seiner Sicht heraus der Eindruck entstehen, dass hier zwei nicht in innerem Zusammenhang stehende und nicht vergleichbare Größen – Kostenzahlung und Ahndung der Strafe – vom Staat aus eigensüchtigen Beweggründen in Verbindung gebracht und so die Nichtzahlung von Verfahrenskosten mit sachlich-rechtlichen Nachteilen bedroht wird, die sonst im Strafrecht nicht mit bloßer Kostensäumnis verbunden zu sein pflegen (BGH NJW 1956, 1886). Dies kann dem Erziehungszweck der Auflage erheblich schaden.

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      Die Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 geht dahin, den Jugendlichen zu verpflichten, den Schaden nach Kräften wieder gut zu machen. Damit ist das persönliche und wirtschaftliche Leistungsvermögen des Jugendlichen zu berücksichtigen. Das kann dazu führen, den Täter nur zur Wiedergutmachung eines Teils des Schadens zu verpflichten. Die zivilrechtlichen Grundsätze (Rn. 6) binden den Richter insoweit nicht; sie bestimmten nur die Obergrenze des wieder gut zu machenden Schadens (allg.M.).

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      Eine Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 kann unzumutbar und damit rechtswidrig sein (§ 15 Abs. 1 S. 2; § 10 Rn. 7), wenn und soweit der Täter nach zivilrechtlichen Grundsätzen durch Gesamtschuldner (Mittäter) entlastet würde; wenn er (bereits) zivilrechtlichen Ansprüchen und Vollstreckungshandlungen ausgesetzt ist; wenn und soweit den Verletzten ein Mitverschulden trifft; wenn die Auflage mit für den Jugendlichen nachteiligen (Kosten- oder Prozess-)Folgen in ein schwebendes Zivilverfahren eingreifen würde (Brunner/Dölling § 15 Rn. 7); wenn der Geschädigte auf Schadensausgleich verzichtet hat (Dallinger/Lackner § 15 Rn. 2; Pentz NJW 1956, 1867; a.A. Ostendorf § 15 Rn. 10). Schließlich kann auch die Gewährung von Ratenzahlungen in Betracht kommen.

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      Eine Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ist nicht deshalb unzulässig, weil der Täter den Schaden nur fahrlässig verursacht hat. Derartige Einschränkungen lassen sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Eine Wiedergutmachungsauflage kann sich bei Fahrlässigkeitsdelikten vielmehr geradezu anbieten, um dem Täter zum Bewusstsein zu bringen, dass er Unrecht getan und dafür einzustehen hat (§ 13 Abs. 1).

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      Rechtsstaatliche Erwägungen (Baur GA 1957, 341) und das Gebot der erzieherischen Klarheit und der Überwachbarkeit sowie die spätere Überprüfung etwaiger Nichterfüllung für die Frage der Verhängung eines notwendigen Ungehorsamsarrestes gem. § 15 Abs. 3 S. 2 machen es erforderlich, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in der Hauptverhandlung aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO), und zwar sowohl hinsichtlich der Person des Jugendlichen (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), als auch im Hinblick auf den entstandenen Schaden, und dies im Urteil so genau darzulegen, dass eine rechtliche Überprüfung möglich ist. Art und Höhe der Wiedergutmachungsleistungen (auch eventueller Ratenzahlungen) müssen in der Urteilsformel eindeutig bestimmt sein (Baur GA 1957, 341). Die Bezifferung des Wiedergutmachungsumfanges durch den Strafrichter, die gesetzlich nicht untersagt und bei klarer, unstreitiger Höhe des Schadens zweckmäßig ist, bindet allerdings die Beteiligten zivilrechtlich

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