Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer страница 105

Автор:
Жанр:
Издательство:
Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

Скачать книгу

zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen (Nr. 4), sind in Abs. 2 näher geregelt. Abs. 2 schränkt das richterliche Ermessen dahin ein, dass die dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen müssen („soll“); Ausnahmen sind in besonders zu begründenden Fällen zulässig. Danach kommt die Geldauflage nur bei leichten Verfehlungen in Betracht und wenn gleichzeitig anzunehmen ist, dass der Jugendliche den Geldbetrag aus eigenen Mitteln zahlt, über die er selbstständig verfügen darf (Abs. 2 Nr. 1). Das wird der Fall sein, wenn der Täter bereits über ein eigenes Einkommen verfügt.

      19

      Unabhängig davon kommt die Auflage auch in Betracht, wenn dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll (Abs. 2 Nr. 2). Wie sich aus dem Zusammenhang vor allem mit Abs. 1 Satz 2 ergibt, müssen der Gewinn oder das Entgelt weiterhin bei dem Täter tatsächlich noch vorhanden sein (so im Erg. auch Dallinger/Lackner § 15 Rn. 12; Eisenberg § 15 Rn. 27). Denn die Geldauflage unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 ist keine Einziehung im Sinne von § 73 ff. StGB (s. § 8 Rn. 11). Sie unterscheidet sich von dieser grundlegend dadurch, dass sie wie alle Auflagen nicht vollstreckbar ist. Kommt der Jugendliche der Auflage nicht nach, so kann nur Ungehorsamsarrest verhängt werden (§ 15 Abs. 3 S. 2). Eine Geldauflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 kann nicht gegen den Willen des Verurteilten durchgesetzt werden, indem das Gericht die Verrechnung von beschlagnahmten Geldern oder sonstigen Vermögenswerten des Verurteilten auf die Geldauflage erklärt (OLG Hamm NStE Nr. 1 zu § 56b StGB). Dies widerspräche dem Wesen der Geldauflage. Die Einziehung von Taterträgen und des Wertersatzes (§§ 73, 73c StGB), die Einziehung nach § 74c StGB sowie die Abführung des Mehrerlöses nach § 8 WiStG über das tatsächlich noch Vorhandene hinaus sind daher nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschriften (s. dazu auch § 6 Rn. 3, § 8 Rn. 11), nicht aber durch Abs. 2 Nr. 2 gestattet.

      20

      Die Geldauflage muss in angemessenem Verhältnis zu den finanziellen Verhältnisses des Täters einerseits und, ihrem Ahndungszweck entsprechend, zu dem Unrechtsgehalt der Tat andererseits stehen. Auch die Auferlegung hoher, die betroffenen Jugendlichen zu erheblichen finanziellen Einschränkungen nötigender Geldbußen ist gerechtfertigt, wenn diese in angemessenem Verhältnis zur Größe der Tatschuld stehen (OLG Hamm Zbl 1972, 357). Die Geldbuße stellt nur dann einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung dar, wenn ihre Höhe entweder zur Tatschuld oder zu der Vermögens- und Einkommenslage des Verurteilten in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (OLG Hamm VRS 37, 262 = GA 1969, 382). Eine zahlenmäßige Begrenzung der Geldauflage ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Sie bestimmt sich vielmehr durch den Zweck der Auflage einerseits und durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten andererseits (OLG Stuttgart NJW 1954, 522). Zur Frage, wann ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Einkommen des Verurteilten und der auferlegten monatlichen Zahlungsverpflichtung vorliegt vgl. OLG Frankfurt NStE Nr. 2 zu § 56b StGB; OLG Braunschweig NdsRpfl 1968, 89 f. Zur Zumessung der Geldauflage am Beispiel des § 153a StPO vgl. Fünfsinn NStZ 1987, 97 ff.

      21

      Die Geldzahlung muss zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung erfolgen § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4. Gemeinnützig sind nur solche Einrichtungen, durch deren Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird (OLG Düsseldorf JMBlNW 1962, 191). Der Staat und seine Einrichtungen können jedoch, anders als in § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB, nicht Empfänger des Geldbetrags sein (BGHR JGG § 15 Geldauflage 1 = Beschl. v. 18.1.2000 – 1 StR 619/99; OLG Köln NJW 1967, 455; OLG Nürnberg StV 2008, 113; allg.M.). Hintergrund dieser Bewertung sind erzieherische Gründe, denn dem Jugendlichen oder Heranwachsenden ist eine finanzielle Einbuße eher verständlich zu machen, wenn sie zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung erfolgt. Die Auflage, einen Geldbetrag an die Landeskasse zu zahlen, ist daher unzulässig (BGH a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 522 [Böhm]; NStZ 1992, 84). Der Richter hat sich durch die Vorlage entsprechender Unterlagen von der rechtlich anerkannten Gemeinnützigkeit des Zahlungsempfängers (in der Regel durch das Finanzamt) zu überzeugen. Hilfreich in der Praxis sind die in den Oberlandesgerichtsbezirken aufliegenden Listen gemeinnütziger Vereinigungen. Der Geldbetrag ist von dem Jugendlichen direkt an die gemeinnützige Einrichtung zu entrichten. Eine Verpflichtung zur Zahlung an die Gerichtskasse mit späterer Verteilung durch den Jugendrichter auf ihm geeignet erscheinende Einrichtungen ist, abgesehen von ihrer erzieherischen Ungeeignetheit, rechtswidrig (OLG Düsseldorf JMBlNW 1960, 221). In der Praxis hat es sich als zweckmäßig erwiesen, dem Jugendlichen mit der Rechtskraft des Urteils einen Überweisungsvordruck auszuhändigen. Zur Auflistungen zuweisungsberechtigter gemeinnützigen Einrichtungen in den einzelnen Bundesländern wird auf die jeweiligen Verwaltungsvorschriften der Länder hingewiesen, die i.d.R. im Internet abrufbar sind.

      22

      Die Geldauflage kann, abgesehen von ihrer Unverhältnismäßigkeit (Rn. 20), unzumutbar sein (§ 15 Abs. 1 S. 2), wenn sie Institutionen begünstigt, die der Täter aus vertretbaren und nicht offensichtlich vorgeschobenen weltanschaulichen Gründen ablehnt (zu weitgehend Ostendorf § 15 Rn. 17, der schon einfache Vorbehalte genügen lässt). Es ist daher auch aus erzieherischen Gründen erforderlich, dass unter Berücksichtigung von Täter und Tat sowie in geeigneten Fällen auch nach Erörterung mit dem Jugendlichen und dessen Erziehungsberechtigten sorgfältig erwogen wird, welcher gemeinnützigen Einrichtung der dem Angeklagten aufzuerlegende Geldbetrag zufließen soll (OLG Düsseldorf JMBlNW 1960, 221). Das Verbot unzumutbarer Anforderungen (§ 15 Abs. 1 S. 2) kann es auch erforderlich machen, dem Verurteilten Ratenzahlungen zu gewähren, bei deren Höhe allerdings die Ahndungs- und Erziehungsfunktion der Geldauflage nicht außer Acht gelassen werden darf. Ein Zahlungsnachweis kann von dem Jugendlichen mit der Folge des Ungehorsamsarrestes nur dann gefordert werden, wenn er als zusätzliche Weisung im Urteil ausgesprochen ist, was aber in der Regel nicht nötig sein wird, weil die Erfüllung der Auflage durch Nachfrage bei dem Empfänger oder durch Übersendung

Скачать книгу