Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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Verbindung mit anderen Maßnahmen

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      Die Auflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 kann, wie alle anderen Auflagen auch, mit anderen Maßnahmen verbunden werden (§ 8), wenn die Voraussetzungen im Einzelfall dafür vorliegen. Allgemeine Regeln für eine Verbindung mit anderen Maßnahmen oder der Untunlichkeit einer solchen (dafür etwa Brunner/Dölling § 15 Rn. 10; Dallinger/Lackner § 15 Rn. 7; dagegen etwa Eisenberg § 15 Rn. 12) lassen sich angesichts der Vielfalt der Lebenssachverhalte und der persönlichen Verhältnisse gerade im Hinblick auf die erzieherischen Besonderheiten der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen nicht aufstellen. Die Entscheidung darüber trifft der Richter im Einzelfall unter Bindung an die gesetzlichen Voraussetzungen.

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      Die Auflage, sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen (Nr. 2), ist geeignet und damit zulässig, wenn zumindest das Opfer zur Abbitte bereit ist. Ist der Täter dazu nicht bereit, so ist zu prüfen, ob dieser Bereitschaft im Falle der Nichterfüllung der Auflage mit einem Ungehorsamsarrest nachgeholfen werden kann. Es widerspräche den Grundsätzen auch des Jugendstrafrechts, den Eintritt einer Rechtsfolge lebensfremd von vorneherein von ihrer Akzeptanz beim Täter abhängig zu machen. Die Bereitschaft des Täters, sich bei seinem Opfer zu entschuldigen, ist daher nicht grundsätzlich eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Auflage nach Nr. 2 (a.A. Brunner/Dölling § 15 Rn. 9; Dallinger/Lackner § 15 Rn. 9). Sie ist auch bei Heranwachsenden nicht grundsätzlich ungeeignet (Brunner/Dölling Rn. 2; a.A. Ostendorf § 15 Rn. 11), weil das Jugendstrafrecht auch insoweit dazu dient, Erziehungsdefizite ausgleichen zu helfen. Auch die Erfüllung der Auflage nach Abs. 1 Nr. 2 kann durch Arrest erzwungen werden, wie sich aus Abs. 3 Satz 2 ohne Weiteres ergibt (i.d.S. wohl auch Meier/Rössner/Trüg/Wulf-Linke Rn. 13). Die Gegenmeinung (Brunner/Dölling Rn. 14 unter Bezugnahme auf Eisenberg, Rn. 14 und Ostendorf Rn. 12) ist freie Rechtschöpfung und durch private Erziehungsvorstellungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht begründbar. Es darf nicht verkannt werden, dass die persönliche Entschuldigung, auch wenn sie vom Täter nicht ernst gemeint ist oder unter Zwang erfolgt (§ 15 Abs. 3 S. 2), eine mit den Zuchtmitteln bezweckte Sühne- und Genugtuungsfunktion erfüllt. Es kommt wie überall auf den Einzelfall an. Dass der Verurteilte die Entschuldigung als „demütigend“ empfinden kann (so etwa Meier/Rösner/Trüg/Wulf-Linke, Rn. 13), ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu beachten, und stets mit dem Ausmaß der Demütigung in Beziehung zu setzen, die das Opfer durch die Tat erlitten hat. Die Entschuldigung muss nach Rechtskraft des Urteils persönlich und bestenfalls unter den Augen des Richters erfolgen; eine schriftliche oder von Dritten übermittelte Entschuldigung genügt von Rechts wegen nicht (ebenso Meier/Rössner/Trüg/Wulf-Linke Rn. 14).

IV. Arbeitsleistungen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3)

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      Die Auflage, Arbeitsleistungen zu erbringen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3) wurde durch das 1. JGGÄndG in den Katalog der Auflagen aufgenommen. Während Arbeitsleistungen bisher als Weisung nach § 10 nur angeordnet werden durften, wenn dadurch die Einstellung des Jugendlichen zur Arbeit erzieherisch beeinflusst werden sollte (s. § 10 Rn. 32 m.w.N.), ist sie nunmehr auch zulässig, um dem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein zu bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Abs. 1; BT-Drucks. 11/5829, S. 18). Damit ist auch dem in der Praxis häufig entstehenden Bedürfnis nach Umwandlung einer nicht erfüllten Geldauflage in eine Arbeitsauflage entsprochen worden (BT-Drucks. 11/5829, S. 18).

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      Hinsichtlich der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Arbeitsauflage gelten § 13 Rn. 2–5 und § 10 Rn. 32 mit dem Zusatz, dass sie nicht nur zur Erziehung sondern hier auch als Zuchtmittel mit den diesen eigenen Ahndungszwecken der Sühne und Vergeltung angeordnet werden darf. Unter diesen Voraussetzungen steht sie im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Arbeitsweisung (BVerfGE 74, 102 ff.; s. § 10 Rn. 32). Für Auflagen nach § 15 gilt wegen der Zulässigkeit des mit Ungehorsamsarrest (Abs. 3 Satz 2) verbundenen Freiheitsentzugs das Bestimmtheitsgebot (statt vieler BVerfG StV 2012, 481 ff. zu § 56b StGB, dessen Grundsätze auch hier gelten; KG StV 2014, 746 f.). Im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist damit die inhaltliche, dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen ausschließlich dem Gericht übertragen, das Umfang, Dauer und Art der Leistung genau bestimmen muss (KG StV 2014, 746, 747). Aufgrund der besonderen Aufgaben und Stellung der Jugendgerichtshilfe (s. insbes. § 38) verstößt es jedoch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, die Auswahl und Bestimmung der Stelle bei der die Arbeit abzuleisten ist, der Jugendgerichtshilfe zu überlassen, wenn dadurch den erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkten besser Geltung verschafft werden kann (KG StV 2014, 746, 747). Eine auf der Grundlage des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erteilte Auflage, eine vom Gericht genau bestimmte Anzahl von Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten genügt dem Bestimmtheitsgebot des GG auch dann, wenn dies „nach Weisung“ der Jugendgerichtshilfe geschehen soll, soweit diese Delegation nur die organisatorischen Rahmenbedingungen wie den Termin, den Ort oder die konkrete, für die Erfüllung des Richterspruchs geeignete Arbeitsstelle umfasst (OLG Hamm ZJJ 2014, 174; offen gelassen in BVerfG StV 2012, 481 ff.) und dadurch der Praktikabilität und der jugendstrafrechtlichen Effektivität der Maßnahme besser Rechnung getragen werden kann. Zur Zumutbarkeit, insbesondere zur Geltung des Jugendarbeitsschutzes, zum Entgelt sowie zum Versicherungsschutz s. § 10 Rn. 33–35.

V. Geldbetrag (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2)

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      Die Voraussetzungen für die – in der Praxis häufige (s. Terdenge S. 117; zur Bedeutung

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