Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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      Verpflichtet der Jugendrichter den Angeklagten zur Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, so hat er diese in der Urteilsformel genau zu bezeichnen (OLG Düsseldorf JMBlNW 1960, 220). Zuchtmittel, zu denen auch die Auflage gehört, können abgesehen von einigen Sonderfällen nur im Urteil angeordnet werden. Deshalb muss die Urteilsformel so gefasst werden, dass der Jugendliche ihr alles zu entnehmen imstande ist, was für die Erfüllung der ihm auferlegten besonderen Pflicht notwendig ist. Daran fehlt es, wenn der Jugendrichter den Zahlungsempfänger nicht genau bezeichnet; denn dann bliebe dem Jugendlichen die Auswahl der Einrichtung überlassen. Ein solches Ergebnis ist unvertretbar (OLG Düsseldorf JMBlNW 1960, 221). Das Revisionsgericht kann die gemeinnützige Einrichtung nicht selbst bestimmen, weil diese möglichst nach Anhörung des Verurteilten vom Tatrichter ausgewählt werden muss (OLG Nürnberg StV 2008, 113).

VI. Änderung und Befreiung von Auflagen (Absatz 3 Satz 1)

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      Gem. Abs. 3 Satz 1 kann der Richter nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Die Regelung entspricht § 11 Abs. 2. Es gelten die unter § 11 Rn. 4 und 5 genannten Voraussetzungen entsprechend. Nur erzieherische Gründe rechtfertigen die Änderung der Auflage (§ 11 Rn. 4). Eine Änderung darf also nur dann erfolgen, wenn sich nachträglich eine andere Beurteilung des erzieherischen Einwirkungserfolges ergibt (s. § 11 Rn. 5). Treten nachträglich Umstände hervor, die den Unrechtsgehalt der Tat in einem anderen Licht erscheinen lassen (etwa wenn bei dem Opfer auf Grund der Straftat zwischenzeitlich schwerere Folgen aufgetreten sind), so rechtfertigt dies eine Änderung der Auflagen nicht. Der Umfang der Schuld und damit auch der Unrechtsgehalt der Tat kann nur in der Hauptverhandlung festgestellt werden; die diesbezüglichen Feststellungen unterliegen der Rechtskraft. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht, so dass die geänderten Auflagen den Jugendlichen auch härter treffen können (s. § 11 Rn. 8 m.w.N.).

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      Ist in dem Urteil nur auf das Zuchtmittel der Auflagen erkannt, so dürfen durch eine Änderung gem. § 15 Abs. 3 S. 1 wiederum nur Auflagen und nicht etwa Weisungen nach § 10 verhängt werden. Hat das Urteil nur die Voraussetzungen für Auflagen § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 rechtskräftig festgestellt, so darf die Rechtskraft wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen der Erziehungsmaßregeln und der Zuchtmittel (s. § 5 Rn. 6–9; § 8 Rn. 6) nicht nach § 15 Abs. 2 derart durchbrochen werden, dass der Richter nunmehr Erziehungsmaßregeln anordnet, obwohl deren Voraussetzungen nicht auf Grund einer Hauptverhandlung festgestellt sind. Ein derartiger nachträglicher Wechsel zwischen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln ist, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nicht im Urteil festgestellt sind, auch deshalb ungerechtfertigt, weil die Erziehungsmaßregeln in ihrem Eingriffsgehalt nicht von vorneherein ein Minus gegenüber den Zuchtmitteln darstellen, sondern in ihrem Eingriffsgehalt über diese hinausgehen können (s. § 5 Rn. 17).

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      § 15 Abs. 3 S. 1 befugt nur dazu, Auflagen abzuwandeln, aufzuheben oder durch andere in dem Katalog des § 15 Abs. 2 enthaltene zu ersetzen. Im Hinblick auf die erzieherische Intention und weil das Verschlechterungsverbot nicht gilt (Rn. 24 a.E.), wird es auch für zulässig erachtet werden müssen, bestehende Auflagen durch weitere zu ergänzen. In diesen Fällen muss die Begründung der Entscheidung aber neben der erzieherischen Erforderlichkeit auch ergeben, dass und weshalb es sich um eine Ergänzung der bestehenden Auflage handelt. Die zusätzliche Anordnung völlig neuer Auflagen, die keine Ergänzung der bestehenden darstellen, sind von der Befugnis des § 15 Abs. 3 S. 1 – anders etwa als § 56e StGB, wonach der Richter auch Entscheidungen nach § 56b StGB nachträglich treffen darf – nicht erfasst (vgl. im Einzelnen § 11 Rn. 7). So wäre es unzulässig, den Jugendlichen vor der endgültigen Erfüllung einer Arbeitsauflage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu weiteren Arbeitsleistungen zu verpflichten, etwa weil der erzieherische Erfolg vermeintlich (noch) nicht eingetreten ist. Die für eine Entscheidung nach § 15 Abs. 3 erforderliche Überwachung erfolgt in der Regel durch die Jugendgerichtshilfe (s. § 10 Rn. 63).

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      Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen kann der Richter entsprechend § 11 Abs. 3 Jugendarrest als Ungehorsamsarrest (§ 15 Abs. 3 S. 2) verhängen. Zu Rechtsnatur, Voraussetzungen, Umfang und Höchstdauer sowie Absehen von der Vollstreckung und Erziehungsregister vgl. § 11 Rn. 10–25. Ein verschuldeter Ungehorsam liegt auch vor, wenn der Jugendliche ohne vertretbare Gründe die Erfüllung einer Geldauflage auf Dritte abschiebt. Verhängung und Vollstreckung des Arrestes lässt, wie § 15 Abs. 3 S. 3 ergibt, die Auflage in ihrem Bestand grundsätzlich unberührt.

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      Ist Jugendarrest vollstreckt, so können Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklärt werden (Abs.

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