Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

1.
2.
3.

      I.Anwendungsbereich1

      II.Zweck und Voraussetzungen (Absatz 1)2 – 6

       1.Zweck2

       2.Voraussetzungen3, 4

       3.Verbindung mit anderen Maßnahmen5

       4.Verhältnismäßigkeit6

      III.Einzelne Zuchtmittel (Absatz 2)7

      IV.Rechtswirkungen einer Strafe (Absatz 3)8 – 10

      V.Verfahren11

      1

      Die Vorschrift gilt für Jugendliche und Heranwachsende, auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 112). Der Rechtsbegriff „Zuchtmittel“ wurde in den Ländern auf dem Gebiet der früheren DDR durch die Aufzählung „Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest“ ersetzt (Kap. III. C Abschnitt III Nr. 3c der Anlage I zum Einigungsvertrag). Diese Regelung des Einigungsvertrags wurde aufgehoben (BGBl. I 2010, S. 1864, 1880). Im Übrigen gilt die Vorschrift auch für rechtswidrige Taten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR begangen worden sind (Kap. III. C Abschnitt III Nr. 3 f § 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag).

II. Zweck und Voraussetzungen (Absatz 1)

      2

      Gemäß Abs. 1 ahndet der Richter die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Die Vorschrift legt damit die gesetzlichen Voraussetzungen der Ahndungsform der Zuchtmittel (§ 5 Abs. 2) fest und definiert damit gleichzeitig deren Zweck. Neben dem erzieherischen Ziel, der allen Rechtsfolgen des JGG eigen ist (§ 5 Rn. 5), verfolgen die Zuchtmittel danach auch die Sanktionszwecke der Sühne und Vergeltung (dazu eingehend § 5 Rn. 8–14 m.w.N.). Der erzieherische Wert der Zuchtmittel liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers darin, durch ausdrücklich repressive Maßnahmen (allg.M.) bei dem Jugendlichen die Einsicht zu wecken, dass er strafbares Unrecht begangen hat, wofür er einzustehen hat. Wegen ihres sühnenden und vergeltenden Charakters werden die Zuchtmittel nicht nur aus Anlass der Tat angeordnet, sondern knüpfen unmittelbar an die Straftat an. Art und Umfang der Zuchtmittel bestimmen sich daher entscheidend auch nach dem Unrechtsgehalt der Tat, soweit sich dieser nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des Täters in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat (s. § 5 Rn. 11 m.w.N.).

      3

      Die Ahndung durch Zuchtmittel folgt den allgemeinen Voraussetzungen der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen (§ 5 Rn. 2–18). Sie kommen insbesondere nur dann in Betracht, wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jugendlichen i.S.v. § 3 S. 1 positiv feststeht. Eine Anordnung im Rahmen von § 3 S. 2 scheidet aus (s. § 3 Rn. 35–37).

      4

      Die Verhängung von Zuchtmitteln setzt weiter voraus, dass einerseits Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen (§ 5 Abs. 2), andererseits aber die einschneidendere Ahndungsform der Jugendstrafe nicht geboten ist, wenn also nicht schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld Strafe erforderlich machen (§ 17 Abs. 2). Die Vorschrift eröffnet dem Richter, anders als § 5 Abs. 1 hinsichtlich der Erziehungsmaßregeln, keinen Ermessensspielraum. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so hat der Richter zur Ahndung der Tat Zuchtmittel anzuordnen (§ 5 Abs. 2). Er darf nur dann davon absehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine Ahndung durch den Richter entbehrlich machen (§ 5 Abs. 3; s. § 5 Rn. 19). In diesem Rahmen müssen die konkret ausgewählten Zuchtmittel weiterhin erwarten lassen, dass der Jugendliche zu der tatbestandlich vorausgesetzten Einsicht kommen und künftig keine weiteren Straftaten begehen wird.

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