Jugendgerichtsgesetz. Herbert Diemer

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Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer Heidelberger Kommentar

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Zeiträumen schon nicht gelingt, auf den Jugendlichen erzieherischen Einfluss zu gewinnen und diese sich eher negativ auf sein Verhalten auswirken könnte (BT-Drucks. 11/5829, S. 15/16, 40; BT-Drucks. 11/7421, S. 21 zu Art. 1 Nr. 1a).

III. Veränderung von Weisungen sowie der Laufzeit (Absatz 2)

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      Die Änderung und die Befreiung von Weisungen, sowie die Verlängerung deren Laufzeit auf höchstens drei Jahre steht gem. § 11 Abs. 2 in dem pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Gerichts. Maßgeblich für eine Veränderung nach § 11 Abs. 2 sind ausschließlich erzieherische Gründe; sie ist dann zulässig und geboten, wenn sich auf Grund veränderter äußerer (soziale Verhältnisse des Jugendlichen) oder in der Person des Verurteilten (Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit) liegender Umstände eine andere Beurteilung des erzieherischen Einwirkungserfolges der einmal angeordneten Weisungen ergibt (allg.M.), sei es, dass die Erfüllung der Weisungen nicht mehr überwachbar ist, der erzieherische Erfolg bereits erreicht oder noch nicht erreicht ist, oder dass sich herausstellt, dass auf Grund der veränderten Umstände der angestrebte Erfolg nicht (mehr) zu erreichen ist. Dabei ist es gleichgültig, ob dem Jugendlichen die Veränderung der Voraussetzungen zuzurechnen ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Umstände, die zu der Anpassung führen, erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eingetreten sind. Eine Veränderung der Weisungen oder deren Laufzeit oder eine Befreiung nach Abs. 2 ist auch dann zulässig und geboten, wenn die dazu führenden Verhältnisse zwar schon vor der ursprünglichen Entscheidung bestanden, dem Gericht aber erst nachträglich bekanntgeworden sind. Einen Sonderfall des § 11 Abs. 2 regelt § 112a Nr. 3 S. 2.

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      Die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung steht der Anwendung des § 11 Abs. 2 nicht entgegen. Die mit § 11 Abs. 2 ermöglichte Reaktionsbeweglichkeit entspricht dem gesetzlich ausgestalteten Zweck der Weisungen nach § 10 (s. § 10 Rn. 5; Grethlein Problematik, S. 168), der anders nicht immer sinnvoll erreicht werden könnte. § 11 Abs. 2 enthält daher eine Einschränkung der Rechtskraft in der Weise, dass zwar die Entscheidung über die Art der Rechtsfolge (§ 5 Abs. 1, § 9 Nr. 1), nicht aber über die einzelne angeordnete Weisung in Rechtskraft erwächst (h.M., vgl. etwa Brunner/Dölling Rn. 2; Grethlein Problematik, S. 168; kritisch Eisenberg § 11 Rn. 5; s. Rn. 6). Ohne neu hervorgetretene oder bekanntgewordene Umstände ist indessen eine Veränderung nach § 11 Abs. 2 unzulässig; insbesondere kann die bloße abweichende Beurteilung desselben Sachverhalts nicht ausreichen, da sonst ein neu besetztes Gericht seine Auffassung an die Stelle des Richters setzen könnte, der auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden hat (OLG Hamm NJW 1978, 1596, 1597; OLG Nürnberg GA 1967, 91; OLG Stuttgart NJW 1969, 1220 jeweils zur Bewährungsauflage).

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      Die neuen Maßnahmen dürfen wiederum nur Weisungen nach § 10 sein (Eisenberg § 11 Rn. 8; Nothacker S. 178; a.A. Brunner/Dölling § 11 Rn. 4) und zwar auch dann, wenn es um die Anpassung von Weisungen an die Besonderheiten des Wehrdienstes geht (§ 112a Nr. 3 S. 2; s. § 112a Rn. 5; a.A. insoweit Ostendorf § 11 Rn. 4). Ist in einem Urteil auf die Erziehungsmaßregel der Weisung (§ 9 Nr. 1) erkannt, so erwächst dies wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln (s. § 5 Rn. 6–9; § 8 Rn. 6) insoweit in Rechtskraft, die auch nicht nach Abs. 2 derart durchbrochen werden darf, dass der Richter nunmehr Zuchtmittel anwendet, obwohl deren Voraussetzungen nicht auf Grund mündlicher Verhandlung prozessordnungsgemäß rechtskräftig festgestellt worden sind.

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      Die Befugnis zur Änderung und Befreiung von Weisungen umfasst sowohl die Abwandlung einer erteilten Weisung, als auch, eine Weisung aufzuheben und durch eine andere erzieherisch wirksamere zu ersetzen. Im Hinblick auf die gesetzliche Intention von § 11 Abs. 2 (siehe Rn. 5) und weil das Verschlechterungsverbot nicht gilt (s. Rn. 8), wird es auch für zulässig erachtet werden müssen, bestehende Weisungen durch weitere zu ergänzen (Brunner/Dölling § 11 Rn. 3). In diesen Fällen muss die Begründung der Entscheidung jedoch neben der erzieherischen Erforderlichkeit auch ergeben, dass und weshalb es sich um eine Ergänzung der bestehenden Weisung handelt. Die zusätzliche Anordnung völlig neuer Weisungen, die keine Ergänzung der bestehenden darstellen, sind von der Befugnis des § 11 Abs. 2 dagegen nicht erfasst. Denn anders als etwa § 56e StGB, wonach das Gericht Entscheidungen nach § 56c StGB nachträglich treffen, ändern oder aufheben kann, ermächtigt § 11 Abs. 2 eben nur zur Änderung und Befreiung von Weisungen und umfasst damit nicht alle denkbaren Fälle der nachträglichen Entscheidungen. So wäre es unzulässig, den Jugendlichen zunächst zur Ableistung von 48 Stunden sozialer Hilfsdienste anzuweisen und ihn dann, noch vor der endgültigen Erfüllung dieser Weisung, zu weiteren Arbeitsleistungen zu verpflichten, etwa weil sich herausgestellt hat, dass der erzieherische Erfolg immer noch nicht eingetreten ist.

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      Der Rechtsgedanke des Verschlechterungsverbotes (§§ 331, 358 Abs. 2 StPO) gilt in diesem Zusammenhang nicht (BGH NJW 1982, 1544; OLG Hamm NJW 1978, 1596; OLG Nürnberg GA 1962, 91 [jeweils zu § 268a StPO bzw. § 56e StGB]). Gemäß § 11 Abs. 2 zulässige Weisungen (Rn. 4–7) dürfen den Jugendlichen daher grundsätzlich auch härter treffen als die ursprünglichen (h.M.; a.A. Ostendorf § 11 Rn. 4). Dies folgt vor allem daraus, dass die Weisungen ihre alleinige Rechtfertigung aus ihrem erzieherischen Zweck beziehen.

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