Verteidigung von Ausländern. Jens Schmidt

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Verteidigung von Ausländern - Jens Schmidt страница 15

Автор:
Жанр:
Издательство:
Verteidigung von Ausländern - Jens Schmidt Praxis der Strafverteidigung

Скачать книгу

Ausländer

      13

      Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher i.S.d. Grundgesetzes ist.

      Anmerkungen

       [1]

      GK-AufenthG-Funke-Kaiser § 2 AufenthG Rn. 7 m.w.N.

      Teil 1 Verteidigung und AusländerrechtI. Ausländerrechtliche Grundbegriffe › 2. Aufenthaltstitel

      14

      EinAufenthaltstitel wird ausschließlich erteilt als,

Aufenthaltserlaubnis; die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel (§ 7 Abs. 1 AufenthG). Eine Erteilung kann insbesondere zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG), Ausbildung (§§ 16 f. AufenthG), zum Zwecke des Familiennachzuges (§§ 27 ff. AufenthG) oder aus humanitären Gründen (§§ 22 ff. AufenthG) erfolgen. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis daneben auch für einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist räumlich unbeschränkt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und kann mit Bedingungen und Auflagen – insbesondere einer räumlichen Beschränkung – verbunden werden (§ 12 Abs. 2 AufenthG).

      Hinweis

Niederlassungserlaubnis; die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt – zeitlich und räumlich unbeschränkt – zur Erwerbstätigkeit und darf grundsätzlich nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 9 Abs. 1 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis wird unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG – u.a. fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis – erteilt.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU; die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU dient der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers in Deutschland. Die Erlaubnis stellt die stärkste Form des Aufenthaltsrechts dar, die unter den Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 AufenthG erteilt wird. Durch den Verweis in § 9a Abs. 1 AufenthG gelten die Bestimmungen zur Niederlassungserlaubnis, soweit das Gesetz nichts anderes regelt, d.h. die Erlaubnis berechtigt u.a. zur Ausübung einer Erwerbestätigkeit.

      Kein Aufenthaltstitel ist,

      Hinweis

die Aufenthaltsgestattung; einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet (§ 55 AsylG).

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. BT-Drucks 18/4097, S. 41.

       [2]

      Jung StV 2015, 723/724.

       [3]

      Vgl. GK-AufenthG-Discher § 55 AufenthG Rn. 1276.

       [4]

      Jung StV 2007, 663, 664; GK-AufenthG-Funke-Kaiser § 60a Rn. 275.

      Teil 1 Verteidigung und AusländerrechtI. Ausländerrechtliche Grundbegriffe › 3. Ausweisung

      15

      Anmerkungen

       [1]

      Bergmann/Dienelt-Bauer Vorb §§ 53–56 AufenthG Rn. 16.

       [2]

      BVerwGE 42, 133, 138 m.w.N.

      Teil 1 Verteidigung und AusländerrechtI.

Скачать книгу