Verteidigung von Ausländern. Jens Schmidt

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Verteidigung von Ausländern - Jens Schmidt Praxis der Strafverteidigung

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1a AufenthG bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jungendstrafe schwer, wenn diese wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verhängt wird, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gewalt für Leib oder Leben oder List begangen worden ist; liegt der Verurteilung wegen eines Eigentumsdeliktes eine serienmäßige Begehung zugrunde, ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat.

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      § 54 Abs. 2 Nr. 1a. § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG erweitert den Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ganz erheblich, da hier bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe genügt, ungeachtet ihrer Höhe und/oder der Frage einer Strafaussetzung; es reicht bereits die Verhängung einer kurzeitigen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. Daneben wird – anders als in Abs. 2 Nr. 1 – auch die Jugendstrafe erfasst.

      Hinweis

      Soweit § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat verlangt, ist beim Zusammentreffen von Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten auch hier zu prüfen, ob der auf die Vorsatztat entfallende Strafteil ermittelt werden kann (vgl. oben Rn. 25 f.); gleiches gilt, soweit der Ausweisungstatbestand die Verurteilung wegen einer bestimmten Tat fordert, z.B. einer solchen wegen eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit. Trifft die Tat tateinheitlich mit einem anderen Delikt zusammen, welches in § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG keine Erwähnung findet – z.B. (gefährliche) Körperverletzung in Tateinheit einem Verstoß gegen das WaffG – ist ebenso zu prüfen, ob der auf das benannte Delikt entfallende Strafteil ermittelt werden kann. Ist dies nicht möglich, findet der Ausweisungstatbestand keine Anwendung (vgl. Rn. 25 f.).

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      Angesichts der erheblichen Verschärfung gegenüber der alten Rechtslage ist der Verteidiger daher insbesondere im Bereich der (drohenden) kurzzeitigen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) gefordert, vor allem dann, wenn diese – wie so oft im Bereich des Ausländerstrafrechts – auf die Notwendigkeit der „Verteidigung der Rechtsordnung“ gestützt werden soll.

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      Hinweis

      Im übrigen kann auf die Ausführungen zu § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwiesen werden (Rn. 23 ff.).

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      § 54 Abs. 2 Nr. 3. Hat der Ausländer als Täter oder Teilnehmer eine in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG genannte Tat verwirklicht oder versucht, liegt der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG vor. Durch den Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG ist also der Anwendungsbereich eröffnet, wenn der Ausländer ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ohne Handel zu treiben, ein- oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

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      Da § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG somit wenig Handlungsspielraum lässt, gilt es vorrangig das für die Gesamtabwägung ebenso bedeutsame Bleiberecht (Rn 65 ff.) sowie die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Gefahrenprognose zu beachten (Rn. 81 ff.).

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      Hinweis

      Macht der Verteidiger den Drogenkonsum seines Mandanten strafmildernd geltend, sollte er zuvor sicherstellen, dass eine entsprechende Therapiebereitschaft vorhanden ist; andernfalls gerät der Mandant „vom Regen in die Traufe“.

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      § 54 Abs. 2 Nr. 5. Hindert der Ausländer eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Drohung von Gewalt, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, ist der in § 54 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG genannte Tatbestand erfüllt.

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